Autor |
Beitrag |
Michael00120 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juni 2015 - 09:20 Uhr: | |
Hallo! Ein hoher Beamter einer bayerische Behörde weigert sich, mir die Ergebnisse nicht der jetzigen sondern der zwei vorigen Wahlperioden eines kommunalen Gremiums (Bezirkstag) zukommen zu lassen: "Ist vorbei, ist uninteressant". Ich habe mich beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert mit dem Argument, eine gerichtliche Überprufung müsse auch bezüglich der mathematisch-statistischen Mechanismen des Wahlrechts möglich sein und da reiche eine einzige Wahl nicht aus. Zudem gab es bei der Veröffentlichung der Wahlen 2008 im Amtsblatt einen Rechenfehler bei der Summenbildung. Dabei hat er mich gar nicht zu Wort kommen lassen? Kennt jemand eine Rechtsgrundlage für Lieferungspflicht und eine Pflicht zur Berichtigung inkonsistenter Ergebnisse? Den nächsten Schritt den ich bei Ablehnung gehen würde, wäre eigentlich eine Petition an den Landtag. Aber vielleicht ist bei klarer Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht eine effizientere Lösung. Schöne Grüsse, Michael |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juni 2015 - 13:55 Uhr: | |
|
Michael00120 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juli 2015 - 10:43 Uhr: | |
Sie haben glücklicherweise eingelenkt auf meine Beschwerde, gestützt auf das Recht auch komplizierte mathematisch-statistische Mechanismen des innerparteilichen Wettbewerbs gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Überpüfung bedingt natürlich Beobachtungen für mehr als eine Wahlperiode. |
AeD Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juli 2015 - 11:06 Uhr: | |
„mathematisch-statistische Mechanismen des innerparteilichen Wettbewerbs“ – bei Ergebnissen staatlicher Wahlen? (Die CSU hatte da doch keine 100 %, oder?) |
Michael00120 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juli 2015 - 22:46 Uhr: | |
Naja, es gibt ja auch Personenwahl und eine Wahlprüfung um 1998 herum auch ein Urteil des StGH Niedersachsen, dass die veraltete Wahlkreiseinteilung trotz Ausgleichsmandaten verfassungswidrig ist. |