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Bestellungsverfahren mit und neben Wa...

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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 10. Februar 2003 - 13:56 Uhr:   

An dieser Stelle möchte ich einen kurzen typologischen Überblick über Bestellungsverfahren neben oder mit Wahlen im engeren Sinne versuchen. Unter "Wahl" verstehe ich jedes Verfahren, bei dem ein Wahlkörper (Volk, Parlament, Wahlkommission usw.) im wesentlichen frei aus einer Anzahl Berwebern auswählen kann, sei es mit Mehrheit, mit qualifiziertem Mehr oder nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Ein Bestellungsverfahren ist jedes Verfahren, das dazu führt, dass ein Amtsinhaber oder ein mehrköpfiges Gremium bestellt wird. Das schliesst Vorgänge aus, die keine Regularität aufweisen, wie Amtsanmassung, Putsch usw. Ausdrücklich ausgeschlossen sein soll auch Amtserbschaft, also z. B. erbliche Monarchie, weil dies kein "Vorgang" ist sondern de facto oder de iure der Anspruch mit der Geburt schon besteht, es ergo keines eigentlichen Bestellungsverfahrens bedarf.

Eines der einfachsten und ältesten Bestellungsverfahren ist die LOSUNG. Dabei werden unter den Bewerbern oder unter allen in Frage kommenden Personen die erforderlichen ausgelost. Losen entzieht den Ausgang des Verfahren menschlicher Beeinflussung weitestgehend und eignet sich daher in Fällen, in denen diese als störend betrachtet werden kann. In früherer Zeit galt Losen auch als göttlich beeinflusst und stand daher fast einem Orakel gleich. Bekannt ist z. B. die Auslosung Sauls zum ersten König Israels oder die Losung des Matthias zum Apostel nach dem Wegfall des Judas. Losen war als demokratische Praxis in den antiken Demokratien weit verbreitet, kam dann im Mittelalter immer wieder in Aristokratien vor, um Ränkespiele und Korruption einzuschränken, allerdings dann meist verbunden mit andern Bestellungsverfahren, heute existiert es noch als Rest in Fällen, in denen das Wahlverfahren zu einem Patt geführt hat, z. B. wenn zwei Bewerber nach jedem aus der Wahl hervorgehenden Kriterium (erhaltene Stimmen, Listenstimmen u. dgl.) gleichen Anspruch haben.
Ein anderes altes und einfaches Bestellungsverfahren ist die DESIGNATION. Dabei bestimmt der Amtsinhaber seinen Nachfolger. Designation ist aller Wahrscheinlichkeit nach in Rom die ursprüngliche Form der Amtsübergabe gewesen; noch in klassischer Zeit wurden die nachfolgenden Beamten von ihren Vorgängern formell ernannt, auch wenn nun ein Wahlakt vorgeschaltet war. Im Mittelalter kam die Designation ganzer Gremien vor, so z. B. bei Stadträten, die am Ende ihrer Amtszeit den nächsten Stadtrat wählten. Designation war auch die ursprüngliche Form der Bestellung des Generals der Heilsarmee.
Etwas differenzierter ist die KOOPTATION: Der übrigbleibende Teil eines Gremiums wählt sich selbst die fehlenden Mitglieder hinzu. Bei Einzelstellen funktioniert dies natürlich nicht, dort muss Designation eintreten oder ein anderes Bestellungsverfahren. Kooptation war früher weit verbreitet, so bei römischen Priesterkollegien, in mittelalterlichen Stadträten usw. Noch im 19. Jahrhundert gab es Kooptation aber auch bei vielen Parlamenten, deren Mehrheit an sich gewählt war (z. B. 200 gewählt, 40 kooptiert). Die Form der "Kooptation", wie sie im alten Bern praktiziert wurde, bei der jeweils jeder Ratsherr einen zweiten ernannte, ist dagegen eher als Designation zu werten.
Komplizierter ist schon die PRÄSENTATION: Der klassische Bereich der Präsentation ist katholische Kirche. Der Patronatsinhaber schlägt dem Bischof bzw. Papst einen geeigneten Kandidaten vor; der Bischof bzw. Papst kann diesen ernennen oder ablehnen. Der Name des Verfahrens rührt daher, dass der Kandidat der ernennenden Autorität vorgestellt, d. h. präsentiert wird. Präsentation war auch das Verfahren in manchen teil-aristokratischen Staatswesen, in denen die Aristokratie einen Amtsbewerber auslas, aber dem Volk zur Zustimmung vorstellen musste. So geschah es z. B. mit dem Dogen in Venedig, wobei allerdings das Recht des Volkes mehr und mehr zum äusseren Brauch verkam und kein echtes Mitspracherecht mehr darstellte: Zustimmung wurde einfach vorausgesetzt. In Rom scheint irgendwann ein Übergang von der reinen Designation zur Präsentation stattgefunden zu haben, wobei die Einzelheiten im Dunkeln liegen. In der entwickelten römischen Republik war der formellen Ernennung durch den Amtsinhaber eine Art Wahl vorgeschaltet, bei der es sich streng genommen um eine sukzessive Präsentation handelte: Die Kandidaten mussten sich beim wahlleitenden Beamten melden, er konnte sie annehmen oder zurückweisen. Die angenommenen Kandidaten stellte er in einer von ihm bestimmten Folge der Volksversammlung vor, die zu jedem Kandidaten ja oder nein sagen konnte. Sobald soviele Kandidaten angenommen worden waren, wie es freie Stellen gab, war das Verfahren beendet. Es folgte darauf unmittelbar der Akt der Ernennung durch den Amtsinhaber. Es zeigt sich dabei, dass es keine Wahl im heutigen Sinne war, denn das Volk konnte keine Präferenzen ausdrücken. Wollte es einen Bewerber wählen, der als letzter in der vorgeführten Reihe stand, so musste es soviele vorangehende Kandidaten ablehnen, dass noch eine Stelle frei blieb. Es ist anzunehmen, dass meist eher Kandidaten am Anfang der Reihe gewählt wurden. In früherer Zeit dürfte das Verfahren in Rom noch einfacher gewesen sein, vermutlich bestand es anfangs nur darin, dass man sich beim versammelten Heer vor einer Ernennung rückversicherte, dass die vorgeschlagenen Beamten genehm waren. Auswahlmöglichkeit und verbindliches Recht des Volkes dürfte es damals noch nicht gegeben haben. Statt der sukzessiven Präsentation kann diese auch in differenzierterer Form auftreten, indem etwas drei Kandidaten präsentiert werden müssen, von denen einer ausgelesen werden kann. Damit nähert sich das Verfahren bereits der modernen Wahl, bei der sehr oft auch eine Präsentation in der Form vorausgeht, dass Kandidaten von Parteien, einem bestimmten Gremium, einer Anzahl Wahlberechtigter u. dgl. vorgeschlagen werden müssen, um wählbar zu sein.
Ein anderes ebenfalls altes Prinzip ist die ROTATION: In ihrer reinen Form geht sie so vor sich, dass nach und nach alle in Frage kommenden Personen ein Amt bzw. einen Sitz in einem Gremium erhalten, wobei sich ihre Reihenfolge nach einem bestimmten Grundsatz richtet, z. B. dem Alter, der alphabetischen Folge ihrer Namen usw. Rotation ist heute selten, kam aber z. B. in den Landständen der Schweiz im Mittelalter vor. Reine Rotation gibt es auch in internationalen Gremien, z. B. geht die Ratspräsidentschaft in der EU nach einer festen Regel automatisch von Land zu Land über. Rotation in weiterem Sinne ist auch häufig z. B. für Präsidien mancher Gremien, indem freiweillig bei der Wahl eine bestimmte Reihenfolge eingehalten wird, nach der jedes Mitglied einmal präsidiert. Allerdings könnte auch anders gewählt werden, vgl. z. B. neustens der Fall von Libyen in der Menschenrechtskommission.
Am oberen Ende der Komplexitätsskala stehen die reinen Wahlverfahren und gemischte Wahlverfahren. Gemischte Wahlverfahren sind solche, bei denen verschiedene Wahlakte oder Wahl- und Bestätigungsakte zusammenwirken. Dies kommt etwa in der UNO vor, wo Generalversammlung und Sicherheitsrat bestimmte Posten in der Weise besetzen, dass beide Gremien einen Kandidaten wählen müssen. Ein anderes Beispiel ist das deutsche BVG, dessen Mitglieder teilweise vom BT, teilweise vom BR gewählt werden. Andere gemischte Wahlen schalten z. B. zwei Akte hintereinander, indem zuerst ein Wahlgremium gewählt wird (z. B. Präsidentenwahl in den USA, Richterwahlausschuss im Bundestag). Oder es können Wahl und andere Verfahren verknüpft werden, z. B. in der Weise, dass der Wahlausschuss nicht gewählt, sondern ausgelost wird u. dgl.

Dieser kurze Überblick soll zeigen, wie verschieden in der Geschichte Ämter und Gremien bestellt wurden, was dazu führen kann, das Umfeld von Wahlen und dem damit verbundenen Recht zu überdenken.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 11. Februar 2003 - 17:47 Uhr:   

Vielen Dank für diese sehr gute Übersicht.
Vielleicht fallen mir bei Gelegenheit noch ein paar kleine Ergänzungen ein - aber es wird schwer sein, das vorgelegte Niveau zu halten.
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Frederic
Veröffentlicht am Dienstag, 11. Februar 2003 - 22:19 Uhr:   

Zur Kooptation:
Sie wird auch heute noch im kirchlichen Bereich verwandt.
Für den katholischen Pfarrgemeinderat und den evangelischen Kirchenvorstand.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Februar 2003 - 12:56 Uhr:   

Die Erbmonarchie hat Philipp ja zu Recht nicht betrachtet.
Interessanter ist die Wahlmonarchie, weil da aktives und passives Wahlrecht meist ungewöhnlich geregelt sind und auch das Wahlverfahren interessant sein kann.

Beim deutschen Wahlkönigtum zeigt sich da von den Anfängen bis zum Ende 1806 ein interessanter Wandel.

Anfangs war diese Wahl dem Brauch der meisten germanischen Völker folgend eine Art Präsentation: Im Prinzip war klar, daß es nur einen Nachfolgekandidaten geben kann (der, auf den das Königsheil des alten Königs übergegangen ist). Aufgabe der Wahl war nur noch, den zu finden. Und diese vom Hochadel vorgenommene Erwählung muß dann noch vom Volk (der Heeresversammlung) durch Akklamation bestätigt werden.

Das Ganze war eine reine Formsache, wenn ein erstgeborener, volljähriger, männlicher und amtsfähiger Sohn des alten Königs vorhanden war. Es wäre schlicht undenkbar und mit der göttlichen Ordnung unvereinbar gewesen, dann einen anderen Kandidaten zu wählen.

Spannend wurde es immer, wenn diese direkte Nachfolge nicht gegeben war, d.h. nicht offensichtlich war, wenn Gott oder die Götter denn nun als Nachfolger präsentierte.
Sowohl bei der Wählbarkeit wie beim "aktiven Wahlrecht" gab es qualitative, aber unbestimmte Kriterien, mit denen sozusagen eine Reihenfolge hergestellt wurde.
Je enger die Verwandtschaft mit dem alten König, je mehr Ansehen durch Besitz, Kriegstaten oder Weisheit, desto höher die Chance, als wählbarer Kandidat zu gelten und desto höher auch die Beachtung, die das Wählervotum des Betreffenden fand. Hatten sich schon mehrere "Große" für einen Kandidaten ausgesprochen, wurden die übrigen Adligen bzw. Königsverwandten gar nicht mehr gefragt.

Der erklärte Wille des verstorbenen Königs oder der Besitz von Königsinsignien gaben zusätzliche "Punkte" für eine Kandidatur.
Berühmtestes Beispiel ist die Übersendung der Königskrone des letzten Ostfrankenkönigs vom Totenbett aus an den Sachsenherzog Heinrich (der "Vogler"), verbunden mit der deutlichen Aufforderung, diesen als Nachfolger zu wählen.

Wenn sich bei einer Nachfolge zwei Parteien gegenüberstanden, konnte das nicht durch Abstimmung entschieden werden - letztlich war es ja immer noch Präsentation (durch Gott). Entweder eine Seite wurde überzeugt, oder es kam zum Bürgerkrieg.
Und wer die entscheidende Schlacht verlor, bei dem war dokumentiert, daß ihm das Königsheil wohl gefehlt hatte. Seine Anhänger mußten dann zwar ihre Karrierepläne am Königshof erst einmal auf Eis legen - aber sie waren keine Rebellen, die bestraft wurden. Die Autorität des dann als rechtmäßig anerkannten Königs mußten sie natürlich anerkennen.

Diese Prinzip wurde bis ins hohe Mittelalter durchgehalten.
Erst nach dem Untergang der Staufer und dem Interregnum kam es dann zur Wahl Rudolfs von Habsburg - und damit zum Systembruch. Er konnte zwar etwas weitläufige Königsverwandtschaft aufweisen (wie fast jeder wichtige Adlige des Landes) und durch die eindeutige Unterstützung aller wichtigen Großen bei der Wahl hatte er auch die notwendige Autorität. Aber es war völlig klar, daß von einem Übergang des Königsheils keine Rede mehr war - das war die erste "freie" Wahl.

Und prompt fühlte sich anschließend jeder größere Adlige zum Wähler oder gar zum Kandidaten berufen und Gegenkönige wurden fast zur Regel.
Erst mit Kodifizierung des Wahlsystems und klare Einschränkung des aktiven Wahlrechts auf die sieben (später neun) Kurfürsten wurde das Chaos sortiert und ab da gab es klare Königswahlen.
Daß die Habsburger später dann eine de-facto-Erbmonarchie etablieren konnten lag an geschickter Bündnispolitik, nicht am Wahlsystem.
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 18. Februar 2003 - 18:56 Uhr:   

In Bayern gibt es bei Bischofsernennungen ein ziemlich kompliziertes Verfahren der Präsentation: Die bayrischen Diözesen schicken alle 3 Jahre getrennt und auf Vorrat Vorschlagslisten mit jeweils etwa 3 Kandidaten nach Rom. Wenn eine Neubesetzung notwendig wird, kann der Papst aus den gesammelten Vorschlagslisten aller 7 Diözesen (inkl. Speyer), auch den älteren, auswählen. Die bayrische Staatsregierung muss den Erwählten schließlich auch noch bestätigen, was aber eher Formsache ist. Interessant wären sicher die Reaktionen, wenn sie einmal einen Kandidaten für Speyer ablehnen sollte.

Derartige Konstrukte gibt es im kirchlichen Bereich in riesiger Vielfalt. Dabei können Verfahren, die eigentlich nur noch als Formsache gelten, durchaus auch wieder aufleben. Z.B. macht Tony Blair, dem bei Bischofsernennungen der anglikanischen Kirche 2 Kandidaten präsentiert werden, durchaus aktiv von seinem Auswahlrecht Gebrauch und lehnt, wie es ihm erlaubt ist, gegebenenfalls auch beide Kandidaten ab und fordert neue an.


Ralf:
> je mehr Ansehen durch Besitz, Kriegstaten oder Weisheit, desto höher die Chance, als wählbarer
> Kandidat zu gelten und desto höher auch die Beachtung, die das Wählervotum des Betreffenden fand.
> Hatten sich schon mehrere "Große" für einen Kandidaten ausgesprochen, wurden die übrigen Adligen
> bzw. Königsverwandten gar nicht mehr gefragt.
[...]
> Wenn sich bei einer Nachfolge zwei Parteien gegenüberstanden, konnte das nicht durch
> Abstimmung entschieden werden - letztlich war es ja immer noch Präsentation (durch Gott).
> Entweder eine Seite wurde überzeugt, oder es kam zum Bürgerkrieg.
> Und wer die entscheidende Schlacht verlor, bei dem war dokumentiert, daß ihm das
> Königsheil wohl gefehlt hatte. Seine Anhänger mußten dann zwar ihre Karrierepläne am
> Königshof erst einmal auf Eis legen - aber sie waren keine Rebellen, die bestraft wurden.
> Die Autorität des dann als rechtmäßig anerkannten Königs mußten sie natürlich anerkennen.

So werden doch im Prinzip heute noch Kanzlerkandidaten bestimmt. :)
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 24. Februar 2003 - 15:09 Uhr:   

Bei Bischofswahlen muss man zweierlei unterscheiden: Einerseits die stete Sammlung von Kandidatenvorschlägen und anderseits das eigentliche Wahl- bzw. (meistens) Ernennungsverfahren. Die Bischofssynoden sind berechtigt und verpflichtet, regelmässig geeigneten Nachwuchs nach Rom zu melden. Auf diese Listen wird bei anstehenden Wahlen/Ernennungen auch zurückgegriffen.
In Bayern wird die Lage kompliziert dadurch, dass das Präsentationsrecht bei der Regierung liegt. Die Regierung holt naturgemäss erst Vorschläge der Kirche ein, die sie dann auswertet und nach Rom schickt.
Im Prinzip handelt es sich dabei um die Nachfolge des Ernennungsrechts der Landesfürsten, wie es früher in katholischen Ländern üblich war. Als Rechtsnachfolger Napoleons besitzt z. B. der französische Staatspräsident das alleinige Präsentationsrecht der Diözesen im Elsass.
Ein Präsentationsrecht reinsten Wassers gibt es auch für das Stift Beromünster (Luzern, Schweiz): Dieses untersteht unmittelbar der Luzerner Regierung, die frei werdende Stellen auf Vorschlag des Bischofs besetzt. Der Bischof präsentiert der Regierung jeweils eine Dreierliste, sodann wählt die Regierung den ersten Namen auf dieser Liste (sie hat noch nie anders gewählt).
Dass Listen über mögliche Kandidaten geführt werden, ist übrigens nicht so aussergewöhnlich. So führt der deutsche Justizminister eine laufend nachgeführte Liste aller zum BVG wählbaren Personen. Kommt eine Wahl nach mehreren Durchgängen nicht zustande, so kann das BVG verpflichtet werden, geeignete Kandidaten vorzuschlagen.
Der Unterschied zur Präsentation liegt allerdings darin, dass das Wahlgremium (Ausschuss des BT bzw. BR) frei bleibt, andere Personen zu wählen, wohingegen bei der reinen Präsentation die Vorschläge bindend sind.
Dass Kandidaten abgelehnt werden, kann durchaus sachfremden Erwägungen entspringen. Es kann nämlich darum gehen, seine Macht zu zeigen, indirekt Druck auszuüben, um etwas zu beeinflussen, was mit der Wahl nicht zusammenhängt oder aber auch einfach nur um sein Recht zu bekräftigen. Für Letztgenanntes gab die Konferenz der Diözesanstände des Bistums Basel ein glorreiches Beispiel: Bei der vorletzten Wahl machte die Konferenz von ihrem vertraglich zugesicherten Streichungsrecht Gebrauch und strich den ältesten Kandidaten von der Liste. Es ging nicht um die Person, sondern vor allem darum zu zeigen, dass das Streichungsrecht nicht ohne weiteres abgeschafft werden könne. Man hatte damals Angst, der Vatikan könne versucht sein, das Streichungsrecht der Diözesanstände zu unterlaufen oder abzuschaffen. Das Signal war klar an Rom gerichtet und als politische Warnung gedacht. Lächerlich wirkte an der Geschichte nur, dass bei der vorzeitig nötig gewordenen letzten Wahl genau der vorher gestrichene Kandidat gewählt wurde.

Übrigens gibt es Präsentations- und Kooptationsverfahren in einem weiten und wichtigen Bereich heute immer noch, nämlich in Bildung und Wissenschaft. So werden Lehrstühle im allgemeinen durch Verfahren besetzt, bei denen Fachkollegen eine Auswahl treffen und diese der Trägerschaft ihrer Universität präsentieren. Über Promotion und Habilitation kooptieren die Fakultäten gewissermassen ihren eigenen Nachwuchs bzw. ihre Nachfolger.
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jella
Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2005 - 15:47 Uhr:   

Was ist "Königsheil aus dem Lexikon heraus?
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jella
Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2005 - 15:49 Uhr:   

Was ist ein Hausmeier?
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AeD
Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2005 - 17:03 Uhr:   

http://de.wikipedia.org/wiki/Hausmeier
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2005 - 17:12 Uhr:   

Königsheil ist die zusammenfassende Bezeichnung einer Vorstellung bei den "Germanen", die im Grunde weltweit verbreiteten religiösen Anschauungen entspricht, heute aber in Bezug auf die Germanen wieder stark umstritten ist (weil möglicherweise eher Projektion als tatsächlich bezeugt, auch die "Germanen" sind eher Konstrukt als eine tatsächliche Volksgemeinschaft). Sie besagt nichts weiter als dies, dass Könige eine bestimmte Kraft (eben: Heil) in oder an sich haben, die sie über andere hinaushebt und ihnen Sieg im Kampf, Glück bei andern Unternehmungen und evtl. auch Kranken-Heil-ungen (!) ermöglicht.
Solche Vorstellungen gibt es weltweit als Sakralkönig, Priesterkönigtum, Gottesgnadentum usw. Im Christentum hat besonders das Gottesgnadentum gewirkt, aber z. B. auch die Bezeichnung Augustus für die römischen Kaiser verweist auf solche religiöse Vorstellungen (verwandt mit Augur, Inauguratio usw.).
Es ist eben immer nützlich, auf besondere Fähigkeiten, insbesondere magisch-religiöse Kräfte, verweisen zu können, um sich andern als geborener Herrscher zu präsentieren.

Ein Hausmeier ist wörtlich ein Hausverwalter (Meier = Verwalter eines örtlich festgelegten Gutes, Vogt = Verwalter einer sachlich festgelegten Zuständigkeit, Meier abgeleitet von maior, lat. "grösserer"). Insbesondere war es der Titel der Verwalter der merowingischen Kronhöfe, die im Laufe der Zeit die reale Macht an sich zogen und die Könige zu Dekorationsfiguren herabstuften. Der letzte merowingische Hausmeier Pippin von Heristal hat dann den Papst dazu gebracht, ihm die Absetzung des letzten merowingischen Königs zu genehmigen und die Übernahme des Königtums. Das hat er dann gemacht, den König in ein Kloster gesteckt (diente im Prinzip damals als Ersatz für ein Gefängnis) und sich selbst zum König ausgerufen.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 16. Oktober 2005 - 13:54 Uhr:   

Noch ein Bestellungsverfahren ist mir letzthin eingefallen:
Duell, Kraftprobe, Ordal oder dergleichen, d. h. eine "analoge" Ausscheidung zwischen zwei Kandidaturen, in denen diese ihre Befähigung in irgendeiner sachbezogenen oder quasi-sachbezogenen Weise bestätigen müssen, wobei sie sich zugleich aneinander messen.
Nehmen wir bspw. die Frage: Schröder oder Merkel? Da beide Seiten ungefähr gleich stark sind und ein weiterer Rekurs auf eine objektive, aussenliegende Grösse, etwa eine Stichwahl unter den Wahlberechtigten, nicht möglich ist, hätte man wohl in diesem Fall in früheren Zeiten die beiden einfach zu einem (echten oder ritualisierten) Zweikampf antreten lassen. Da hätte sich dann gezeigt, wer eben stärker ist.
Auch die Losziehung dürfte in ihren Ursprüngen einmal in diese Richtung gewiesen haben, nämlich das Los verstanden als Zeichen göttlichen Willens und somit als Gottesurteil, wie es später dann eher in Formen von Kampf, körperlichen Proben (Kesselprobe, Eisentragen u. dgl.) ausgetragen wurde.
Die Kraftprobe ist in der Literatur noch sehr bekannt als Brautwerbungsprobe: Um den richtigen Mann für die Braut zu finden, erlegt der Brautvater dem Freier eine gefährliche und nicht leicht zu lösende Aufgabe auf; nur wer sie besteht, gewinnt auch die Braut.
Züge der ursprünglichen Kraftprobe sind auch der Tradition des Kaisertums eigen: Anders als etwa Erbmonarchien, die auf Tradition und in der Familie wohnende besondere Kräfte ("Königsheil", "Blaues Blut" u. dgl.) setzen, rekurriert die Idee des Kaisertums auf besondere Leistung, also auf eine Art "Kraftprobe". Besonders deutlich sieht man dies bei Augustus selbst, dem Begründer der Idee des Kaisertums, aber auch später bei "Aufsteigern" wie z. B. Vespasian und Trajan, die vor allem auf ihre militärischen Leistungen verweisen konnten, oder Napoleon, aber auch noch bei den österreichischen Kaisern; sogar der Name "Mehrer des Reiches" der mittelalterlichen deutschen Kaiser verweist, bei aller Missdeutung, die dahintersteht, auf diesen Gedanken, dass eben die Leistung (in diesem Falle das "Mehren" des Reiches) die Grundlage des Kaisertums sei.

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