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CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 09. März 2013 - 20:14 Uhr: | |
Liebe Experten, in einem e.V. steht eine turbulente Hauptversammlung an (mit dem kompletten Büffet, sprich Vorstandswahlen, Rechenschaftslegungen, Aussprachen, etc.). In der Tagesordnung sind bei den Punkten "Wahlen", "Berichte" usw. nie Aussprachen/Diskussionen mit erwähnt. Ebenso bei der Beschlußvorlage einer neuen Satzung.In der noch gültigen Satzung ist nicht viel dazu zu entnehmen. Ist die Auffassung richtig, dass auch ohne die explizite Erwähnung von Aussprachen und Diskussionen diese bei den entsprechenden Tagesordnungspunkten immanent sind? Kann der Tagungsleiter die Diskussion auch ohne direkte Erwähnung zulassen oder kann vom Vorstand (der die TO erstellt hat) auf Einhaltung derselben gepocht werden, also alles ohne Aussprache etc.? Vielen Dank! |
Hanseat Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 10. März 2013 - 16:58 Uhr: | |
Bei der Antragsberatung und den Berichten (nicht nur Rechenschaft), dürfte sich die Zulässigkeit einer Debatte aus dem Sinn des Tagesordnungspunktes selbst ergeben, wenn sie nicht per Satzung explizit ausgeschlossen ist. Bei den Wahlen würde ich das anders sehen: Fragen an die Kandidaten (zum Beispiel zum Zeitbudget, dass der Kandidat für die ehrenamtliche Tätigkeit aufzuwenden bereit ist oder zur Schwerpunktsetzung für die kommende Amtsperiode) sind sicherlich zulässig, für eine Kandidatendebatte hingegen wäre ohne Satzungsregelung sicherlich ein Beschluss der Versammlung notwendig. |
CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. März 2013 - 14:28 Uhr: | |
Eine kurze Nachfrage: Wenn auf einer Hauptversammlung eines e.V. eine neue Satzung beschlossen wird, gilt diese dann ab Moment des Beschlusses oder wird die Hauptversammlung nach der alten Satzung zu Ende geführt? Die Satzungen unterscheiden sich u.a. in Punkten, die die Regularien des Ablaufes der Hauptversammlung betreffen. Vielen Dank! |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. März 2013 - 18:26 Uhr: | |
@CHeine Beim e.V. wird die Satzungsänderung erst nach Eintrag ins Vereinsregister wirksam. Also ist die Versammlung nach alter Satzung durchzuführen. |
Hanseat Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. März 2013 - 18:31 Uhr: | |
Das hängt von den Regelungen der alten Satzung ab. Dort sollte es Übergangsvorschriften geben. Gibt es die nicht, sollte man vorher einen Rechtsanwalt befragen, dessen Schwerpunkt Vereinsrecht ist. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. März 2013 - 06:55 Uhr: | |
@Hanseat Im Kern hängt es M.E. von § 71 BGB ab. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__71.html |
CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. März 2013 - 10:03 Uhr: | |
Vielen Dank! |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. März 2013 - 16:27 Uhr: | |
Rein formal kommt die alte Satzung zur Anwendung. Möglich sind aber Vorratsbeschlüsse. Wird zum Beispiel ein alter Vorstand aus 1. und 2. Vorsitzenden plus Schriftführer durch einen Vorstand aus 5 gleichberechtigten Vorständen ersetzt, kann man beschließen, dass die für Einzelposten gewählten ab der Eintragung der Satzungsänderung als gleichberechtigte Vorstände dienen, außerdem kann man für den Fall zwei weitere Personen wählen, die gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zunächst ohne Stimmrecht an den Beratungen des Vorstands (diese sollen per Vorstandsbeschluss weitgehend mitgliederöffentlich gemacht) teilnehmen und nach der Eintragung zu Vorständen werden. Wichtig: es sollte keine direkten Widersprüche geben. Wenn etwa ein Bericht des Vorstandes zuvor bestimmte Dinge (gemäß Satzungswortlaut) unbedingt geheim halten musste und nachher diese Dinge zwingend veröffentlichen muss, dann kann man im Ablauf nicht beides berücksichtigen! Es werden aber selten MUSS-Vorschriften ins Gegenteil verkehrt. Und Ämterunvereinbarkeiten sollten natürlich auch beachtet werden - die beiden Personen, die im obigen Beispiel nur im Falle einer Eintragung der Satzungsänderung Vorstand werden sollen, sollten nicht für den Fall der Nicht-Eintragung zu Kassenprüfern gewählt werden. Solche Unvereinbarkeiten sollten nicht nur innerhalb eines Satzungsszenarios beachtet werden. Der Wechsel zwischen Vorstandsfunktion und Aufsichtsfunktion sollte nicht nach einem vorab beschlossenen Zeitplan sondern nur in der MV selbst geschehen. |