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Vereinswahl: nur eine Stimme----gülti...

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RK-Andy
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 14:48 Uhr:   

Folgender Sachverhalt: bei einer JHV eines (kleinen) Vereins sind genügend stimmberechtigte Mitglieder(15, 7 sind Pflicht) anwesend, zur Wahl steht der 1. Vorsitzende.
Nur ein Bewerber (Name -A-)

Das Wahlergebnis ist wie folgt:
-eine Stimme für -A-
-14 Stimm-Enthaltungen

Frage: ist -A- gewählt??

Vielen Dank für die Antwort(en)}}
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 16:01 Uhr:   

@RK-Andy
Wenn es keine weiteren Regelungen (insbesondere Merheitserfordernisse) in der Satzung gibt ist A gewählt.

Bei Wahlen im Verein werden grundsätzlich Enthaltungen nicht berücksichtigt. Mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen liegen vor. Also gewählt.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 16:17 Uhr:   

Und dieses Beispiel zeigt eins: solche Regelungen sind dringend nötig!
Eine pauschale Vereinbarung, dass z.B. Enthaltungen während der ersten 2 Wahlgänge als Gegenstimmen gewertet werden (erreichen der absoluten Mehrheit) und bei mehreren Kandidaten die absolute Zahl der JA-Stimmen entscheidend ist, kann solche Ergebnisse verhindern.
Denn wie solle man ansonsten folgendes Ergebnis interpretieren?
A: 2 Ja, 1 Nein, 12 Enthaltungen (Zweidrittelmehrheit unter den wertenden Stimmen); B: 8 Ja, 7 Nein, 0 Enth. (knappe absolute Mehrheit)
Selbst bei 7-8-0 würde sich ja sich ja die Frage nach der demokratischen Legitimation von A stellen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 17:31 Uhr:   

Ist doch alles kein Problem, wenn sich die Leute enthalten wollen. Wenn sie sich nicht enthalten wollen, sollen sie sich halt nicht enthalten. Das ist doch nicht so kompliziert.

Selbst wenn eine Neinstimme nicht möglich ist (was zwar bei notwendigen Ämtern sinnvoll, aber ohne explizite Satzungsregel nicht unbedingt BGB-konform ist), soll halt sonstwer kandidieren, wenn die Auswahl unzureichend ist.
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RK-Andy
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 18:09 Uhr:   

Erst mal danke für die aufschlussreichen Antworten.
Nun noch die Frage bei o.g. Sachlage:
Normalerweise werden, zumindest in unserem Verein, die Vorstandsmitglieder
geheim gewählt. Wie also können sich bei nur EINEM Bewerber Nein-Stimmen
ergeben? Steht dann auf dem Stimmzettel "Bewerber -A- nicht" oder wie?
Dies wären doch, denke ich, ungültige Stimmen, oder?
Anscheinend wollen die anderen 14 Wähler -A- nicht als Vorstand!
Vielen Dank für die Antwort(en)}
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 27. Januar 2013 - 19:54 Uhr:   

RK-Andy
Bei nur einem Kandidaten schreibt man auf den Stimmzettel in der Regel "Ja" oder "Nein" bzw. macht ein entsprechendes Kreuz. "Nein"-Stimmen sind bei einem Kandidaten in der Regel möglich (und dann auch gültige Stimmen. (Es sei denn aus der Satzung ergibt sich was anderes)
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ollelutze
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 09:17 Uhr:   

Hallo User
Folgender Sachverhalt
Wir hatten bei einer Wahl für den Posten des Vereinsvorsitzenden 2 Kandidaten.
Die Wahl wurde durchgeführt und einer der beiden Kandidaten erhielt 53% der Stimmen der andere 57% der Stimmen. Somit entschied die Wahlkomission das der Kandidat mit 57% der Stimmen, die Wahl für sich entschied.
Nach der Wahl wurde der Wahlkomission jedoch klar das dies nicht möglich sein kann weil ja da 110% wähler gestimmt hätten und das rechnerisch nicht möglich ist. Im Ergebnis dieser erkenntnis erklärte die Wahlkomission diese Wahl 1nen Tag später für ungültig.Nun geht das dilemma los der Kandidat mit 57% der Stimmen sieht sich im Recht und wähnt sich als Vereinsvorsitzender weil innerhalb von 14 Tagen kein Vereinsmitglied widerspruch gegen das Wahlergebnis erhoben hat (in unsrer Satzung gibt es aber so eine 14 Tage regelung nicht) und hat bereits Vorstandssitzungen durgeführt, Ist das Rechtens?
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shotokawe
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 09:19 Uhr:   

Hallo User
Folgender Sachverhalt
Wir hatten bei einer Wahl für den Posten des Vereinsvorsitzenden 2 Kandidaten.
Die Wahl wurde durchgeführt und einer der beiden Kandidaten erhielt 53% der Stimmen der andere 57% der Stimmen. Somit entschied die Wahlkomission das der Kandidat mit 57% der Stimmen, die Wahl für sich entschied.
Nach der Wahl wurde der Wahlkomission jedoch klar das dies nicht möglich sein kann weil ja da 110% wähler gestimmt hätten und das rechnerisch nicht möglich ist. Im Ergebnis dieser erkenntnis erklärte die Wahlkomission diese Wahl 1nen Tag später für ungültig.Nun geht das dilemma los der Kandidat mit 57% der Stimmen sieht sich im Recht und wähnt sich als Vereinsvorsitzender weil innerhalb von 14 Tagen kein Vereinsmitglied widerspruch gegen das Wahlergebnis erhoben hat (in unsrer Satzung gibt es aber so eine 14 Tage regelung nicht) und hat bereits Vorstandssitzungen durgeführt, Ist das Rechtens?
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 12:15 Uhr:   

Hallo ollelutze/shotokawe,
wie hat die Wahl denn stattgefunden? Gab es Stimmzettel mit Entweder/Oder, wurde per Handzeichen nacheinander abgefragt? Sollte es ein Entweder/Oder sein? War das allen klar, oder hat man vllt. eine Zustimmungswahl (Approval Vote) durchgeführt?
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shotokawe
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 12:25 Uhr:   

Hallo Christian
Danke für die schnelle reaktion es ist wirklich wichtig.
Die Wahl wurde per Handzeichen ausgetragen. D.H. jeder hatte einen Zettel mit einer Ja Stimme und einer Nein Stimme. Wer also dafür war hielt den Zettel mit dem Wort ja hoch. Danach wurden die Stimmen gezählt.
Dort kann es chon zu doppelzählungen gekommen sein weil 2 Wahlhelfer die stimmen zählten und kein klare Linie gezogen wurde welchen bereich der eine Wahlhelfer auszählt (räumlich) und welchen der andere.
Wer sich der Stimme enthielt hob einfach die Hand. Es wurde nach einander abgefragt. wer ist für den einen Kandidaten Ja-stimme(zettel) hoch danach gezählt dann wer sich der Stimme enthielt und wieder gezählt. Danach die selbe prozedur für den anderen Kandidaten.
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shotokawe
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 12:46 Uhr:   

übrigens es wurde keiner der gewählten kandidaten gefragt ob er die Wahl annimmt somit hat auch keiner diese wahl angenommen.Dieses ist aber ein wichtiger Punkt meines erachtens um einen Kandidaten ins amt zu führen
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 20:37 Uhr:   

Ohne Kenntnis der Satzung und des exakten Verlaufs der Versammlung kann allerdings niemand die Sache auflösen.

Was sagt die Satzung zum Wahlverfahren etc. und was wurde bei der Versammlung gesagt? Ergibt sich daraus, dass die Vereinsmitglieder nicht ggf. bei beiden Kandidaten mit "Ja" stimmen durften.

Es ist durchaus möglich, dass die Wahl nicht zu beanstanden ist und der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist.

Hat die Wahlkommission nach der Durchführung der Wahl nicht Rechte/Aufgaben laut Satzung? D.h. kann sie eine Wahl für ungültig erklären? Gibt es Regelungen zur Wahlanfechtung?

Grundsätzlich gibt es drei mögliche Szenarien:
1. Die Wahl war korrekt.
2. Die Wahl war nicht korrekt. Allerdings bleibt sie gültig bis zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl.
3. Die Wahl ist ungültig ohne das es einer Anfechtung bedarf.

3. kommt eigentlich recht selten zum tragen. In den meisten Fällen erfordert es eine Anfechtung der Wahl. Diese hat hier noch nicht wirksam stattgefunden. (Es sei denn das weitere agieren der Wahlkommission ist durch die Satzung gedeckt.)

Eine Annahme der Wahl auf der Versammlung bedarf es nicht. Diese kann auch später erfolgen. Ggf. auch durch entsprechendes agieren. Teilnahme an Vorstandssitzung etc.
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shotokawe
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 20:55 Uhr:   

hallo Lars
Die Satzung sagt das ein Kandidat gewählt ist, wenn er die einfache mehrheit also über 50% der Stimmen erhält(das ist auch ein Grund warum es solche auswüchse gibt - diese muss auch dringend überarbeitet werden).Die zu Wählenden Kandidaten durften nicht mitwählen (warum auch immer). In der Satzung ist weiter zur Wahl nichts gesagt es gibt auch keine Vereinswahlordnung. Die Modalitäten wurden von der eingestzten Wahlkommisssion zur wahl vorgeschlagen und durch die Mitglieder bestätigt. Die Wahlkommission wurde durch den Vorstand vorher vorgeschlagen und ebenfalls bestätigt.
Nach der Wahl wudre die Wahlkommission duch den "neuen Vorstand" entlastet.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juli 2013 - 23:04 Uhr:   

Die Regelungen in der Satzung haben so ihre Probleme und sind scheinbar nicht ganz eindeutig.

Es kommt darauf an was genau von der Wahlkommission vorgeschlagen wurde.

Ich neige dazu die Wahl nicht als nichtig anzusehen. Ob sie erfolgreich angefochten werden könnte hängt von vielen Faktoren ab. Scheinbar hat die Wahlkommission kein Mandat um die Wahl für ungültig zu erklären. Ist es eine e.V.? Dann könnte es je nach Darstellung im Protokoll und Bearbeiter beim Registergerecht Probleme mit der Eintragung geben.

Ich neige dazu anzunehmen, dass der neue Vorstand in Amt und Würden ist, Wenn jemand dagegen angeht muss man sehen wie es ausgeht. Falls der Verein größeres Vermögen hat und größere Ausgabentrifft sollte man die Sache rechtlich klären lassen. Ansonsten eher so laufen lassen. Allerdings sollte man die Satzung reformieren und für die nächste Wahlversammlung vernünftige Verfahrensvorschläge machen. (Das Kandidaten kein aktives Wahlrecht haben ist für mich z.B. problematisch.)
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shotokawe
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juli 2013 - 12:28 Uhr:   

Hallo Lars
Danke für Deine Hilfe.
Ich hate vergessen zu erwähnen das die Mitglieder daruf hingewiesen wurden von der Wahlkommission das sie für beide Kandidaten nur eine Stimme haben weil es ja nur ein zu besetzender Posten war. Also ich entscheide entweder für den einen Kand. oder für den anderen oder für keinen von beiden (Stimmenthaltung.

Ja wir sind ein e.V.
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rantanplan
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2015 - 11:26 Uhr:   

Folgender Sachverhalt:

Bei der gestrigen Vorstandswahl zum 1.Vorsitzenden wurde ein Kandidat "A" vorgeschlagen, der sich wie folgt äußerte: Er stellt sich nur zur Verfügung, wenn ein anderer Kandidat, nämlich der zur evtl. Wiederwahl stehende 1. Vorsitzende nicht gewählt werden würde.
Dieser 1. und zur Wiederwahl stehende wurde daraufhin als Kandidat "B" vorgeschlagen und es wurde nur über diesen abgestimmt.!! Die Wahl ging verloren, dh. mehr Nein- als Ja-Stimmen für Kandidat "B".
Nun ließ sich "A" aufstellen und wurde gewählt.
Ist das so zulässig??

Des weiteren wurde vor den Wahlen von einem amtierenden, und zur Wiederwahl anstehenden Vorstandsmitglied vor allen Wahlberechtigten geäußert, daß es bei einer Wahl des Kandidaten "B" zum 1. Vorsitzenden dem Vorstand nicht mehr angehören werde.( Diese Wahl wäre als 3. Wahlvorgang behandelt worden)
Dies ist doch eine Beeinflussung der Stimmberechtigten und so wohl nicht zulässig !?

Vielen Dank für eure Hilfe !
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Matze
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2015 - 19:22 Uhr:   

Das klingt zwar ein wenig kindisch, aber sowas nennt sich wohl Wahlkampf. Ich sehe nicht, was an dem Vorgehen nicht rechtens sein sollte.
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Gast Christine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 21. März 2015 - 05:55 Uhr:   

Hallo,kann ich die Wahl unserer neu gewählten Vorstandschaft anfechten, wenn ein Punkt der Satzung nicht beachtet wurde?

Die zwei Kassen Prüfer,gehören nicht direkt zur Vorstandschaft, haben aber eine sehr wichtige Funktion. Eine dieser Personen ist die Tante der Kassiererin. Laut Satzung darf der Prüfer aber weder verwandt noch verschwägert sein mit dem Kassierer.

Nun ist meine Frage: kann die gesamte Wahl welche an dieser Generalversammlung statt gefunden hat angefochten werden oder nur die Wahl des Kassen Prüfers? Wenn ja, wie muss dass gemacht werden und in welcher Frist?
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Bruno
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. April 2016 - 17:28 Uhr:   

Bei der Wahl zum 1.Vorsitzenden steht nur 1 Kandidat zu Verfügung. Dieser erhält im 1.Wahlgang zu wenig Ja-Stimmen. Wie geht das weiter? Mehrere Wahlgänge bis die Anzahl Ja-Stimmen erreicht ist? Einen anderen Kandidaten gibt es nicht.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. April 2016 - 10:54 Uhr:   

Soweit die Mehrheit verfehlt wurde kann man durchaus einen weiteren Wahlgang durchführen. Allerdings sollte man dann irgendwann abbrechen und eine neue Versammlung anstreben. Wenn niemend Vorsitzender werden will bzw. der Kandidat nicht gewählt ist müsste man ggf. über eine Auflösung des Vereins nachdenken. (Auf einer weiteren Versammlung wobei vor dem Beschluss über die Auflösung noch die Wahl des Vorstandes versucht werden sollte.)
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. April 2016 - 14:01 Uhr:   

Ein weiterer Tipp, was die gescheiterte Versammlung für die Wiederholungsversammlung (mit Auflösungsoption) klarstellen sollte:

Wie werden Enthaltungen in Bezug auf ein Quorum gewertet?
Mustersatzungen schweigen sich dazu meist aus und bedürfen einer Klarstellung.
Es würde Sinn machen, Enthaltungen ab dem zweiten oder dritten Wahlgang aus der Berechnungsgrundlage zu nehmen.
Bei 5 JA, 4 NEIN, 3 Enthaltungen, 2 ungültig, bräuchte man anfangs mehr als die Hälfte von (5+4+3), also mindestens 7 von 12 gültigen Stimmen, später mehr als die Hälfte von (5+4), also 5 von 9 "wertenden" Stimmen.
Wobei der Beschluss die "wertenden" (oder ein vgl. Ausdruck) Stimmen als "gültige Stimmen, die keine Enthaltungen sind" definieren sollte - das sollte auch in der Ladung zur Wiederholungsversammlung so explizit erwähnt werden.

Will man eine solche Regelung nicht, hat aber trotzdem ein schwammige Satzung, die für die Wahl eines Vorsitzenden "mehr als die Hälfte der Stimmen" erfordert, kann beschlossen werden, dass der Genitivausdruck "der Stimmen" in § X Abs. Y Satz Z der Satzung zu jedem Zeitpunkt auch Enthaltungen beinhaltet.

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