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Vorstandswahlen in einer KGA

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DerMicha 07
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 23. November 2012 - 13:51 Uhr:   

Hallo zusammen
ich habe folgende Frage :Wir sind eine KGA mit 65 Parzellen und hatten dies Jahr die Situation das der Geschäftsführende Vorstand komplett zurück getreten ist, der Erweiterte Vorstand also Delegierte Vergnügungsausschuß usw sind nicht neu gewählt bzw nicht bestätigt worden ,der Geschäftsführende Vorstand ist neu gewählt und bestätigt worden Amtszeit sind bei uns Normalerweise 2 Jahre
so jetzt meine Frage müssen jetzt zur nächsten eigentlichen Wahl alle neu gewählt werden und ist der nicht in der regulären Wahlperiode Geschätsführende Vorstand dann nur regulär für ein Jahr gewählt oder wie sind bei einer Nachwahl die Regeln wer wie lange oder eben alle neu Gewählt das möchte ich gern wissen ich hoffe ihr könnt mir weiter Helfen
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 23. November 2012 - 14:27 Uhr:   

Also die sauberste Lösung wäre gewesen, wenn es vorher eine Regelung in der Satzung gegeben hätte, die besagt hätte, dass eine Gesamterneuerungswahl automatisch den Start einer neuen zweijährigen Amtszeit bedeutet.
Ich verstehe die Frage mal so, dass die Satzung nicht für Klarheit sorgt.

Wenn die Mitgliederversammlung sich im Klaren war, dass es hier um eine neue zweijährige Amtszeit geht, wenn bei Einwänden dagegen eine Abstimmung erfolgt ist, und wenn das auch entsprechend aus der Satzung hervorgeht, dann ist das überhaupt kein Problem. Noch schöner wäre eine Erwähnung in der Tagesordnung der hoffentlich fristgemäßen Einladung gewesen.

Wenn jetzt kurzfristig eh noch andere Ämter zu besetzen sind, steht ja sowieso eine erneute MV vor der Tür. Dabei kann man eine Klarstellung zur Abstimmung stellen, dass der gf. Vorstand als für volle zwei Jahre einer frischen Amtszeit gewählt sind und die Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder, Delegierten, usw. demselben Turnus folgt - wenn die MV das recht einmütig beschließt, geht das in Ordnung. Man sollte das niemandem aufzwingen - wenn man so etwas durchpeitscht, provoziert man nur Anfechtungen. Solange die Minderheit damit leben kann, vielleicht auch bei der sonstigen Wahlen berücksichtigt wird, kann das friedlich ablaufen.
Gibt es aber Krach und Unruhe im Verein, sollte der gewählte gf. Vorstand die kurze Restamtszeit als Befriedungsperiode nutzen und sich dann am Ende der Restamtszeit des Ex-Vorstands wieder zur Wahl stellen für eine volle Amtszeit in ruhigerem Fahrwasser.

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