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CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 17:17 Uhr: | |
Hallo, liebe Wahlrechtsgemeinde, ich habe eine Frage, die nicht so ganz zum Wahlrecht, eher zum Parteienrecht allgemein gehört. Vielleicht kann mir dennoch jemand weiterhelfen. Können Parteien eigentlich Beiträge/Spenden auch in Alternativwährungen annehmen? Ich meine z.B. die verschiedenen Regionalgelder, die es in Deutschland gibt (Chiemgauer, Urstromtaler; etc.). Ich habe im Parteiengesetz nichts dazu gefunden. Wäre es möglich, dass eine Partei dies in ihrer Satzung so vorsieht und auch praktiziert? Es soll nicht so verstanden werden, dass die Partei NUR diese Gelder annimmt und keine Beiträge in Euro akzeptiert. Dass Spenden und Beiträge in diesen Regionalgeldwährungen dann nicht steuerlich abgesetzt werden können, erscheint mir klar. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 17:47 Uhr: | |
Da diese Regional"währungen" zwar keine gestzlichen Zahlungsmittel sind, aber durchaus einen Wert besitzen, könnten sie als geldwerte Leistung einzustufen sein und der Gegenwert könnte dann entsprechend als Sachspende zu bescheinigen sein. Da müsste aber sicherlich ein Steuerrechtler ran, um das zu prüfen. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 20:33 Uhr: | |
Es macht aber auch keinen Sinn, Parteispenden in einer Regiowährung zu zahlen. Das ist auch nur möglich, wenn die Partei Mitglied im Trägerverein ist ... |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 22:06 Uhr: | |
"Dass Spenden und Beiträge in diesen Regionalgeldwährungen dann nicht steuerlich abgesetzt werden können, erscheint mir klar." Theoretisch kann man auch Sesterzen oder Louis d'or spenden und das ist auch absetzbar bzw. abzugsfähig, siehe § 10b Abs. 2 bis 4 Einkommensteuergesetz (Abs. 3 und 4, die Sachspenden regeln, werden in § 34g für entsprechend anwendbar erklärt). |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 22:50 Uhr: | |
Die interessantere Frage ist, obs dafür Geld aus der Parteienfinanzierung gibt. Wär faktisch eine schöne Möglichkeit, für ehrenamtliche Arbeit abzukassieren. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012 - 22:54 Uhr: | |
"Wär faktisch eine schöne Möglichkeit, für ehrenamtliche Arbeit abzukassieren." Die Möglichkeit gibt es doch heute schon bei den sog. Aufwandsspenden. Wobei es den großen Parteien wegen der Deckelung eher nicht hilft. Es hilft aber den Funktionsträgern auf örtlicher Ebene, deren Plakate kleben oder Infostandaufbauen damit gefördert wird (den Berufspolitikern hilfts nicht, weil die eh alle über den Grenzen liegen, da sie die schon mit den Mandatsträgerbeiträgen sprengen). |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 00:01 Uhr: | |
Wird das in der Praxis wirklich gemacht? Mit den Tauschwährungen schaut sowas jedenfalls deutlich weniger anrüchig aus und senkt damit die Hemmschwelle. Die Deckelung ist hier nicht besonders relevant. Wenn es alle gleichmäßig machen, bringt es halt niemandem was, aber wer es mehr macht als andere, macht Profit dabei. Und wo der relative Deckel relevant ist, wird er dadurch sogar angehoben. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 14:54 Uhr: | |
@Ratinger Linke: Natürlich. Wer als Mitglied eines Vorstandes oder in dessen ausdrücklichen Auftrag (bedarf eines dezidierten Vorstandsbeschlusses bezüglich Person und Anlaß, geht also nicht pauschal) Zeit investiert, kann diese als Aufwand gegenüber der Partei geltend machen. Er verzichtet dann auf die Auszahlung der Summe und bekommt in gleicher Höhe eine Spendenbescheinigung der Partei. Die Partei muss das entsprechend als Einnahme verbuchen. Für die Parteien ist das finanziell nur dann interessant, falls sie der Deckelung aufgrund der geringen Höhe der eigenen Einnahmen unterliegen, da sie diese Grenze durch die fiktiven Einnahmen nach oben verschieben können (trifft faktisch nur kleine Parteien mit überraschenden Wahlergebnissen, ich glaube bei den Piraten wars 2009 so). Interessant ist es aber für den kleinen Ortsvereinsfunktionär, der viel Zeit investiert, da er entsprechend höhere Spendenquittungen erhält. Da dürfte es viele geben, für die das steuerlich interessant ist, weil sie mit ihren Beiträgen unter der Kappungsgrenze für die Spendenwirksamkeit liegen. Zumindest die Bundestagsparteien (und in SH z.B. auch der SSW) haben meiner Kenntnis nach extra Formualare für diesen Zweck, die sie den gewählten Vorstandsmitgliedern auf Orts- und Kreisebene übergeben, damit diese die dann ausfüpllen und beim örtlichen Schatzmeister einreichen. Dient halt auch der Funktionsträgermotivation nach dem Motto, "guck mal, wenn Du Dich bei Wind und Wetter auf den Markt stellst und anpampen lässte, haste wenigstens einen kleinen Ausgleich für die Steuer". |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 17:10 Uhr: | |
Allerdings muss der "Ortsvereinsfunktionär" diese Einnahmen dann als solche in seiner Steuererklärung angeben, wodurch sich sein finanzieller Vorteil je nach persönlichem Steuersatz deutlich minimiert. Macht er das nicht, erfüllt das den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Die Partei kann ihn auch als Arbeitnehmer (mit Arbeitsvertrag) beschäftigen, muss für ihn dann allerdings Steuer- und Sozialabgaben bezahlen. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 17:24 Uhr: | |
"Allerdings muss der "Ortsvereinsfunktionär" diese Einnahmen dann als solche in seiner Steuererklärung angeben, wodurch sich sein finanzieller Vorteil je nach persönlichem Steuersatz deutlich minimiert. Macht er das nicht, erfüllt das den Tatbestand der Steuerhinterziehung." Das ist im Regelfall falsch, weil die vergüteten Summen (das ist ja kein Lohn, das ist Aufwandsentschädigung) im Regelfall nach § 3 Nr. 26 steuerfrei sein dürften, da sie die Grenze von € 2.100 jährlich nicht übersteigen werden. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 17:32 Uhr: | |
Gemeint ist natürlich § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 17:42 Uhr: | |
grmbl. Gemeint war § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (blöder Tippfehler). |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 19:31 Uhr: | |
Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen "Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vorneherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Spende im steuerlichen Sinn dar (BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 = DB 1979 S. 1961). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung, eine abzugsfähige Spende begründen (§ 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG)." http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspenden.htm Ich würde das mal unterm Strich so deuten: Eine Spende liegt nur vor, wenn der ehrenamtlich Tätige zuvor tatsächlich einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung erhält. Liegen der Entlohnung und der Spende nur eine einzige Vereinbarung zugrunde, dann wird diese Scheintransaktion zur Steuerhinterziehung! |

CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 20:31 Uhr: | |
Zuerst bedanke ich mich für die Reaktionen auf meine Frage und die interessanten Hinweise bzgl. der steuerechtlichen Würdigung von Sach- und Leistungsspenden überhaupt. @ Jan W. "Es macht aber auch keinen Sinn, Parteispenden in einer Regiowährung zu zahlen. Das ist auch nur möglich, wenn die Partei Mitglied im Trägerverein ist ..." Das sehe ich anders. Eine Partei hat Ausgaben, welche sehr wohl in einer Regionalwährung zahlbar sind. Es gibt z.B. Druckerein, die Regiogelder annehmen. Da kann eine Partei Regiogelder, die sie als Beiträge bzw. Spenden bekommen hat, wieder sinnvoll "loswerden". Wie sieht es aber dann mit dem Rechenschaftsbericht aus, wenn reguläre Ausgaben der Partei nicht nur in € bezahlt wurden und keine Sachspenden sind? Gerade Parteien, die sich für alternative Finanzsysteme einsetzen und den Fokus auf autarke regionale Wirtschaftskreisläufe lenken, können die Frage der alternativen Bezahlung der Beiträge aufwerfen. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 23:07 Uhr: | |
Zur Info: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 gilt nicht für Parteien ("Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien". Gleiches gilt übrigens auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. |

Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Oktober 2012 - 23:36 Uhr: | |
@CHeine Es sind aber gerade keine "gesetzlichen Zahlungsmittel". Es sind auch keine Fremdwährungen. Es sind Sachen. Es entstehen also für den Rechenschaftsbericht die gleichen Fragen wie sonst auch. 1. Beispiel: Kann ein Gerichtsvollzieher Regiogeld pfänden, wenn er es bei einem säumigen Schuldner vorfindet? Falls ja, was macht er damit? Versteigern? Dem Gläubiger aushändigen? Falls letzteres, wie wird das auf die Schuld "angerechnet"? 2. Beispiel: Wie gibt die Druckerei die Einnahme von Regiogeld eigentlich in ihrer Umsatzsteuererklärung an? An das Finanzamt abführen kann sie die Mehrwertsteuer dann aber nicht in Regiogeld ... Regiogeld erinnert trotzdem manchmal an den Umgang mit der dänischen Krone in den grenznahen Orten um Flensburg, obwohl das ja eine Fremdwährung ist. Die wird auch in den Geschäften und Tankstellen quasi als regional akzeptiertes Zahlungsmittel mit ein bisschen Abschlag angenommen, aber jeder versucht, sie rasch wieder loszuwerden. |

CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Oktober 2012 - 09:21 Uhr: | |
@ Good Entity: Staatliche Abgaben können in der Tat nicht in Regiogeldern bezahlt werden. Da unterscheiden sich die existierenden Regiogeldsyteme von z.B. dem von Wörgl. Dort wurde das "Ersatzgeld" als Mittel zur Zahlung von Steuern akzeptiert. Allerdings ist das dann Sache der Druckerei, was sie mit dem angenommenem Regiogeld macht. Ich entnehme der Diskussion, dass gespendete Regiogelder im Rechenschaftsbericht wohl eher als Sachspende anzusehen und anzugeben sind. In Regiogeld gezahlten Beiträge dürften auch zulässig sein, denn ich habe nirgendwo gefunden, dass die Beitragsordnung einer Partei zwingend die Zahlung von Beiträgen in einem anerkanntem Zahlungsmittel verlangen MUSS. Da ist die Partei frei in ihrer Entscheidung, was sie zuläßt und was nicht. Sie muss nur dafür sorgen, dass für Zahlungen an staatliche Stellen (Steuern, Sozialbeiträge für Mitarbeiter, ggf. Grundbesitzkosten) genügend Euro in der Kasse sind. Oder irre ich mich da? |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Oktober 2012 - 10:56 Uhr: | |
"Ich würde das mal unterm Strich so deuten: Eine Spende liegt nur vor, wenn der ehrenamtlich Tätige zuvor tatsächlich einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung erhält. Liegen der Entlohnung und der Spende nur eine einzige Vereinbarung zugrunde, dann wird diese Scheintransaktion zur Steuerhinterziehung!" Natürlich liegen der Aufwandsentschädigung (es ist ja eben keine Entlohnung, sondern z.B. eine Entschädigung für Verpflegungsmehraufwand bei mehr als sechs Stunden Abwesenheit von Zuhause) und der Spende nie nur eine einzige Vereinbarung zugrunde. Die Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Vorstandes eines Gebietsverbandes abstrakt für die verschiedenen Fälle (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand etc.) festgelegt (und meist nur bei Gesetzesänderungen geändert) und - damit das Budget nicht gesprengt wird - für seine Gesamthöhe pro Jahr dem Haushaltsplan des Gebietsverbandes unterworfen. Im Haushaltsplan wird dann eine Summe X festgelegt, mit der Maßgabe, dass es sich um einen saldierten Posten handelt, dass die Summe also erhöht werden darf, wenn entsprechende zweckgebundene Spenden eingehen. Der jeweilige Funktionsträger entscheidet dann selbst, ob er a) seinen Aufwand überhaupt geltend macht und b) falls er ihn geltend macht, ob er sich die Summe auszahlen lässt oder sie unter Verzicht auf die Auszahlung spendet. Meist läuft es dann so, dass der Student oder der Hartz-IV-Empfänger die Auszahlung erhält, während der Handwerksmeister oder der Rechtsanwalt drauf verzichtet. Werner Fischer hat übrigens Recht, es ist nicht § 3 Einkommensteuergesetz einschlägig, da lag ich falsch, sondern § 10b Absatz 3 Sätze vier und fünf. Aus Satz sechs ergibt sich dann das von Jan W. genannte. Im Netz habe ich übrigens gefunden, wie so ein formalisierter Erstattungsantrag aussieht (http://ebookbrowse.com/formular-aufwandsspenden-2006-xls-d144985881). Es gibt, damit nicht der Eindruck des Vorliegens von §10b Absatz 3 Satz 6 entsteht, die Möglichkeit durch Ankreuzen entweder die Auszahlung zu verlangen oder zu spenden. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Oktober 2012 - 13:56 Uhr: | |
@CHeine Es ist zumindest im Fall des Chiemgauers gar nicht vorgesehen, dass Nichtmitglieder der Trägervereins Chiemgauer annehmen oder ausgeben! |

CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 27. Oktober 2012 - 16:27 Uhr: | |
Es war mir nicht bekannt, dass beim Chiemgauer diese Regelung besteht. Natürlich müssen die Regularien des jeweiligen Regiogeldsystems beachtet werden. Mit ging es bei meiner Anfrage um die Spielräume, die eine Partei bei ihrer Satzung bzw. bei der Beitragsordnung diesbezüglich hat. Inwieweit dann Gebrauch davon gemacht wird, ist eine andere Sache. |