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Rechte des Gemeindewahlausschusses na...

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bingeschockt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 01. September 2012 - 22:54 Uhr:   

Hallo,
wir haben folgende Situation. In unserem Ort ist ein neuer Bürgermeister zu wählen. Der Gemeindewahlausschuss wird gewählt, nimmt seine Arbeit auf und alles läuft soweit ganz gut. 5 Tage vor der Wahl kommt es durch das Landratsamt zur Wahlabsage.
Hintergrund: Mehrere Persönlichkeiten haben einen Flyer erstellt und verteilt, in dem man sich für einen Kandidaten ausspricht. Keiner der anderen Kandidaten wird darin erwähnt, geschweige denn angegriffen. Einige der Persönlichkeiten haben hinter Ihrem Namen ihre Funktion angegeben, z. Bsp. Ortsvorsteher, Stadtrat, stellv. Bürgermeister. Nun hat das Landratsamt die Wahl abgesagt, weil man 4 der 12 Persönlichkeiten unterstellt, dass diese ihre Meinung auf einem einfachen Flyer nicht in privater Form, sondern in Ausübung ihres Amtes geäußert haben und somit die Wähler beeinflußen. Woran bitte erkennt man, dass die Meinungsäußerung nicht als private zu werten ist? Nur an der Amtsfunktion? Es handelt sich um kein amtliches Dokument.
Ferner möchte ich wissen, ob der Gemeindewahlausschuss Einspruch gegen den Bescheid erheben kann, weil darin "der Wahlflyer des Bürgermeisterkandidaten ... einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ..." genannt wird. Es handelt sich jedoch nicht um einen Wahlflyer eines Kandidaten, sondern um den Flyer einer Wählervereinigung. Diese hat den Flyer erstellt und sich zu einem Kandidaten positioniert. Das Unverständliche ist, dass für einen anderen Kandidaten in der Tageszeitung und Ortszeitung Werbung gemacht wird, die dann als Unterstützer die Zusätze "Mitglied des Landtages" und "Mitglied des Bundestages" enthält.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 02. September 2012 - 00:52 Uhr:   

Geht es um Naunhof? Grundsätzlich ist die diktatorische Wahlabsage in Sachsen konsequent, weil die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ohnehin selber prüfen muss und ohne weitere Beteiligte für ungültig erklären kann. Bloß ist 3 Tage vor der Wahl praktisch der Rechtsweg ausgeschlossen.

Inhaltlich ist zwar nicht klar, um was es konkret geht, aber ein relevanter Wahlfehler ist es wohl kaum. Formal ist es dann vertretbar, wenn ein Gesetzesverstoß vorliegt. Das eigentliche Problem ist, dass das Wahlgesetz zu strikt ist. Als Beispiele werden zwar nur harte strafrechtliche Tatbestände genannt, aber dem Wortlaut nach führt jede gesetzwiedrige Wahlbeeinflussung, die das Ergebnis beeinflussen kann, zur Ungültigkeit.

Im Prinzip könnte der Gemeinderat eine Nachwahl am gleichen Tag anordnen (oder schließt das die Formulierung "unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag" aus?). Bloß geht das hier wohl nicht, weil auch die Briefwahl betroffen ist. Wenn der Wahlfehler die Bekanntgabe von Interna ist, wird er bei der Nachwahl jedenfalls bestehen bleiben (bzw. noch größer werden, weil es dann jeder weiß). Wenn die Rechtsaufsichtsbehörde das ernst meint, müsste sie jede Nachwahl wieder absagen, bis irgendwann der Verfassungsgerichtshof einschreitet.
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bingeschockt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 02. September 2012 - 09:46 Uhr:   

Sehr geehrter Herr Linke,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Und ja, es geht um Naunhof.
Was hier gerade passiert hat meines Erachtens nichts mehr mit Demokratie zu tun. Auf dem besagten Wahlflyer, den das Landratsamt bemängelt, haben 12 Personen ihre Meinung zum Kandidaten geäußert. Bei 4 Personen erscheint der Zusatz "Stadtrat", was keinen Fehler darstellt. Bei 3 Personen steht "Ortsvorsteher" da, was laut Landratsamt somit eine amtliche Meinungsäußerugn darstellt. Und bei einer Person steht "stellv. Bürgermeister" da, was nicht bemängelt wird (da ja die Amtsfunktion nur im Verhinderungsfall genutzt wird), wohl aber der Wortlaut der Person. "...Die Netzwerke unter Kollegen, in Landratsamt, Landesdirektion, Ministerien ... der Region muss sich Herr ... nicht neu erarbeiten, er hat sie. ..." Es wird unterstellt, dass der Meinungsäußerer diese Aussagen nur treffen konnte, weil er diese Information durch sein Ehrenamt erlangt hat. Dabei ist dies eine Äußerung, die in ähnlicher Form duch den Kandidaten selber in einer öffentlichen Podiumsdiskusion gesagt wurde. 500 Zuhörer waren anwesend. Der Flyer wurde auch erst anschließend erstellt.
Ich bin einfach geschockt, weil in diesem Fall die Gesetzeslage ausgelegt wird, wie benötigt. Dabei klingt das alles etwas an den Haaren herbei gezogen. Es heißt doch so schön - jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Und - im Zweifelsfall für den Angeklagten.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 02. September 2012 - 14:18 Uhr:   

"Die Netzwerke unter Kollegen, in Landratsamt, Landesdirektion, Ministerien ... der Region muss sich Herr ... nicht neu erarbeiten, er hat sie."

Wenn das nicht noch konkreter wird, ist es wirklich ziemlich lächerlich. Für die Nachwahl hat er dann aber die amtliche Bestätigung, dass es erstens objektiv richtig (sonst wär es ja nur eine erlaubte Meinungsäußerung) und zweitens wahlrelevant ist. Die viel härtere Wahlbeeinflussung hat dann also die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Wahlabsage produziert.
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bingeschockt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 02. September 2012 - 21:19 Uhr:   

Es wird nicht konkreter. Die Meinungsäußerung endet mit: "Dieses Plus müssen wir für Naunhof nutzen." Es wird also unterstellt, dass der Meiungsäußerer, Herr Prof. Dr. ..., diese Aussagen nur treffen konnte, weil er diese Information durch sein Ehrenamt erlangt hat. Heißt für mich, dass das Wissen um die Vorteile guter Kontakte nur Amtsträger haben können, nicht aber der normale Bürger.
Es ist schon irgendwie lächerlich.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 04. September 2012 - 22:02 Uhr:   

Das kommunale Funktionsträger (u.a. auch Ortsvorsteher) im Wahlkampf sehr zuückhaltend sein müssen ist nichts Neues. Verstöße dagegen können eine Wahlanfechtung oder auch eine Wahlabsage rechtfertigen.

Es war dann zu betrachten ob man die Aussagen als zulässige private Aussage bewerten konnte. Angabe der Funktion und die Art der Aussagen sprechen durchaus dafür, dass ein objektiver Dritter die Aussage nicht als private Aussage interpretiert. (Es ist dabei ein großer Unterschied ob jemand sagt er ist gut vernetzt oder dies von Funktionsträger der Gemeinde gesagt wird.)

Ob diese Maßstäbe sinnvoll sind kann dahin gestellt bleiben. Rechtlich m.E. durchaus gut vertretbar. Das wichtigste Problem hat Ratinger Linke angedeutet. Die Flyer ist auch bei der Nachwahl nicht völlig vergessen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 05. September 2012 - 02:10 Uhr:   

Die Aussage war aber nicht an objektive Dritte gerichtet, sondern an die Wähler, die in der Regel erstens die Funktion auch ohne Angabe kennen und zweitens nicht zwischen der Privatperson und dem Funktionsträger unterscheiden. Insofern ist das praktisch ziemlich irrelevant.

Außerdem wird bei solchen Sachen mit zweierlei Maß gemessen. Wenn ein Amtsinhaber wieder kandidiert und im Wahlkampf das Gleiche von sich selber behauptet, würd niemand auf die Idee kommen, darin einen Wahlfehler zu sehn, auch wenn er explizit dazusagt, dass er Bürgermeister ist.

Wobei die Leute hier wohl wirklich extrem vorsichtig mit dem Wort "Bürgermeister" im Wahlkampf sind, wenn sie selber schon einer sind. Suchtreffer für eindeutige Selbstanpreisungen stammen ganz überwiegend aus Österreich. Praktisch macht es aber wenig Unterschied, ob der Kandidat im Wahlkampf selber erwähnt, dass er Bürgermeister ist, oder ob es ein Journalist tut (der darf das, ohne damit einen Wahlfehler zu produzieren). Die meisten Wähler werden diese Gedächtnisauffrischung eh nicht nötig haben.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 05. September 2012 - 22:40 Uhr:   

"Das kommunale Funktionsträger (u.a. auch Ortsvorsteher) im Wahlkampf sehr zuückhaltend sein müssen ist nichts Neues. Verstöße dagegen können eine Wahlanfechtung oder auch eine Wahlabsage rechtfertigen."
Warum soll auf kommunaler Ebene anderes gelten als auf Landes- oder Bundesebene? Käme jemand auf die Idee, Merkel das Recht abzusprechen, für die CDU zu werben oder zu unterscheiden, ob sie dabei als Kanzlerin, CDU-Vorsitzende oder Privatperson auftritt? Es ist übrigens durchaus nicht unüblich, dass Bundes- oder Landespolitiker Werbung für kommunale Kandidaten machen. Bei einem läppischen Flyer ist, sofern nicht mit öffentlichen Mitteln erstellt, ein Wahlfehler sehr an den Haaren herbeigezogen. Wenn die Praxis solch haarsträubender Überdehnung des Begriffs Wahlfehler Schule macht, könnte man ja evtl. vor einem mutmaßlich mißliebigen Wahlergebnis absichtlich solche produzieren. Die SPD als "Schuldige" der Neuwahl in Dortmund hat bei der Wiederholungswahl 5,9 Prozentpunkte zugelegt und ist so letztlich die Gewinnerin, was angesichts der sehr schlechten bundespolitischen Stimmungslage für die SPD zum Zeitpunkt der regulären Kommunalwahl nicht erstaunlich ist.

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