| Autor |
Beitrag |

CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2012 - 09:01 Uhr: | |
Eine Frage an die Experten. Ein Parteivorstand ist durch Rücktritte auf die durch Satzung und Parteiengesetz vorgeschriebene Mindestzahl von 3 Mitgliedern geschrumpft. Nun erklärt ein weiteres Mitglied seinen Rücktritt und der Vorstand würde nur noch aus 2 Leuten bestehen. Die Satzung schließt solch einen "Rücktritt zur Unzeit" aus und legt fest, dass in solch einem Fall der Rücktritt erst mit der nächsten Hauptversammlung (Parteitag, Mitgliederversammlung) wirksam wird, wenn neu oder nachgewählt wird. Nun wurde durch das zurückgetretene Vorstandsmitglied auch der AUStritt erklärt und sich damit dem Geltungsbereich der Satzung entzogen. Was nun? Wird in so einem Fall auch der Austritt erst auf der nächsten Hauptversammlung mit dem Rücktritt wirksam? Vielen Dank |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2012 - 14:37 Uhr: | |
Nicht Experte aber, was die Beweggründe von zurücktretenden Vereinsvorständen angeht, hab ich durchaus einiges mitbekommen. In der Regel enthalten Satzungen eine Standardklausel, die den alten Vorstand als im Amt bezeichnet, bis ein neuer Vorstand gewählt (oder eingetragen) ist. Wenn der Zurückgetretene tatsächlich alleine zum Notar gehen sollte, um sich aus dem Vereinsregister streichen zu lassen (wichtig für die Vorstandshaftung), wird ihm entweder diese Streichung verweigert oder es gibt einen gerichtlich bestellten Notvorstand - auch der wäre im Regelfall ein Nicht-Mitglied. Allerdings sind das Konstellationen, bei denen niemand bis zum nächsten regulären MV / Parteitag warten wird. Ein akuter Schrumpfvorstand, hätte in dem Szenario schon viel früher das entsprechende Gremium aufgrund von Nachwahlen für die vor ihm zurückgetretenen einberufen müssen. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2012 - 16:40 Uhr: | |
Eine Partei ist aber kein normaler Verein und in der Regel insbesondere kein eingetragener. Wenn sie keinen Vorstand hat, der aus mindestens 3 Mitgliedern (externer Notvorstand ist also keine Lösung) besteht, ist sie keine Partei mehr (jedenfalls keine korrekte im Sinn des Parteiengesetz). |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2012 - 19:20 Uhr: | |
@CHeine Kommt ggf. auf die genaue Formulierung in der Satzung an. Der Austritt dürfte den Rücktritt wirksam gemacht haben. M.E. sollte die Partei schnell eine außerodentliche Hauptversammlung einberufen. In der dafür nötigen Übergangszeit wird der zu kleine Vorstand m.E. nicht zum Problem. @Jan W. Ein Zuückgetretener kann sich sowieso nicht selber aus dem Vereinsregister streichen lassen. Vereinsregister wird hier aber vermutlich sowieso keine Rolle spielen. |