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Vereinsagent Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 04. Juni 2012 - 12:57 Uhr: | |
Hallo zusammen, in unserem Verein stellt sich folgende Problematik: Es stehen Neuwahlen an. Da sich für den 1. und 2. Vorstand niemand finden ließ, wird nun zuerst über die Änderung der Satzung in der ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt um dann die Vorstandschaft zu wählen. Auf Grund der beschlossenen Satzungsänderung soll es nun drei gleichberechtigte Vorstände geben. Die derzeitige Vorstandschaft hat für die Wahl einen Wahlvorschlag ausgearbeitet, der die fünf zu besetzenden Positionen mit Personen besetzt. Nun ist eine Blockwahl, sprich einen Wahl genau dieses Wahlvorschlags vorgesehen. Bisher wurde jedoch immer in Einzelwahl gewährt. (zuert der 1. Vorstand, dann der 2. Vorstand, dann Kassierer und Schriftführer) Ist es nun einfach möglich in Blockwahl zu wählen? Was passiert, wenn der Wahlvorschlag abgeleht wird und haben die Teilnehmer der Mitgliederversammlung trotz Blockwahl die Möglichkeit eigene Kandidaten zu stellen? Als Hinweis: In der Satzung ist nichts genaues über den Wahlablauf geregelt. Wie sieht es mit der Bekanntmachung aus? Muss auf Blockwahl hingewiesen werden? Über qualifizierte Antworten wäre ich sehr dankbar. |
Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juni 2012 - 22:29 Uhr: | |
Also Blockwahl heißt, dass der Wählende nicht die Möglichkeit hat, einen einzelnen Kandidaten zu wählen, während er einen anderen einzelnen Kandidaten ablehnt. Er kann nur dem gesamten Block zustimmen oder den gesamten Block ablehnen. Bei solchen Wahlen besteht ein Anfechtungsrisiko - unter anderem, weil die Nominierung von Gegenkandidaten erschwert wird. Vorteilhaft ist eine gleichzeitige Wahl (für mehrere Mitglieder eines gleichberechtigten Gremiums): auf einem Stimmzettel kann jeder Name mit Ja, Nein, Enthaltung markiert werden, Stimmzettel mit mehr Ja-Stimmen als Positionen zu besetzen sind, sind ungültig (muss vorher mitgeteilt und im Protokoll vermerkt werden). |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juni 2012 - 22:49 Uhr: | |
Blockwahl ist nur zulässig wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung steht. |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juni 2012 - 23:44 Uhr: | |
@Jan Wenzel: Bei letzterer Variante sollte man aber auch noch (vorher) regeln, wer dann gewählt sein soll. Ohne Regelung in der Satzung ist eventuell alles problematisch, was weniger als eine einfache Mehrheit bedeuten kann (und bei gleichzeitig gewählten Posten lässt sich das mit den üblicheren Wahlverfahren nicht verhindern, wenn man ein Ergebnis haben will). Die wesentlichen Aspekte des Wahlverfahrens sollte man immer explizit in der Satzung regeln. Insbesondere ist auch bei der Bezeichnung "Blockwahl" noch nicht klar, ob eine Wahl en bloc oder eine gemeinsame Mehrheitswahl mit so vielen Stimmen wie zu besetzende Posten gemeint ist. Ohne Regelung in der Satzung wird jedenfalls die Mitgliederversammlung das Prozedere (zumindest implizit) beschließen müssen (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die ich nicht im Detail kenn (in der Satzung ist fast alles möglich, aber ohne Regelung in der Satzung greifen u.U. Standardregeln)). |
Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juni 2012 - 23:58 Uhr: | |
Also Wahlverfahren, die als Teil der Satzung beim Vereinsregister eintragungsfähig sind, werden auch als Beschluss anwendbar sein ... Klar muss man bei meinem Vorschlag dann eindeutig beschließen, dass gewählt nur der/die ist, der/die auch mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat - trifft das auf mehr KandidatInnen zu, als Posten zu vergeben ist, zählt die Anzahl der Ja stimmen. Es muss klar sein, wie mit einem Patt umgegangen wird und wie Enthaltungen gehandhabt werden ... |
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