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Petter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. April 2012 - 19:51 Uhr: | |
Ich habe zur Zeit meinen Hauptwohnsitz in Bundesland A und einen Nebenwohnsitz in Bundesland B. Angenommen die Kommunalwahlen in diesen beiden Ländern liegen zeitlich weit genug auseinander (also 3 Monate oder mehr): Was hindert mich daran, durch gelegentliche Ummeldung des Wohnsitzes mehrfach zu wählen? Oder ist das einfach so möglich? PS: Eine hypothetische Frage; ich hege keine konkreten Pläne.  |

Werner Fischer
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 04. April 2012 - 22:18 Uhr: | |
Das funktioniert durchaus - bei Kommunal- und Landtagswahlen. Man muss nur die Fristen (und ggf. sonstigen Voraussetzungen) im jeweiligen Wahlgebiet erfüllen. Und die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz kann durchaus fließend sein... |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 05. April 2012 - 01:27 Uhr: | |
Die Ummeldung ist teilweise garnicht nötig, weil das Wahlrecht nicht überall an die Hauptwohnung gebunden ist. Z.B. ist ein Wochenpendler von Bayern nach Baden-Württemberg regelmäßig in beiden Ländern wahlberechtigt, weil er in Baden-Württemberg seine Hauptwohnung und in Bayern den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, was jeweils für das Wahlrecht relevant ist. Im umgekehrten Fall ist man nirgends wahlberechtigt (außer bei bundesweiten Wahlen). Wobei der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ohne Initiative des Betroffenen in der Regel an der Hauptwohnung vermutet wird. Für Wochenpendler von Niedersachsen z.B. nach NRW gilt im Prinzip das Gleiche, während man im umgekehrten Fall zumindest das Wahlrecht in Niedersachsen hat, weil da nur auf Antrag des Betroffenen der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zählt. In Bayern kann das die Gemeinde von Amts wegen feststellen. An der legalen Ummeldung aus taktischen Gründen hindern die Meldegesetze bzw. das Melderechtsrahmengesetz, das keine Wahl bei der Bestimmung der Hauptwohnung lässt. Wobei es natürlich Grenzfälle gibt, bei denen mehrere Lösungen vertretbar sind. Bei Ummeldung nur zum Zweck öfterer Wahlteilnahme könnte dann aber § 107a StGB einschlägig sein. |

tg
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 05. April 2012 - 10:16 Uhr: | |
Umgekehrt kann man natürlich auch Pech haben und jahrzehntelang von allen Landtags- und Kommunalwahlen ausgeschlossen bleiben, wenn man häufig umziehen muß. Zu verhindern wäre das nur, wenn man die Wahltermine weitgehend blocken würde wie z.B. in den USA. |