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Henry Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 18. März 2012 - 22:15 Uhr: | |
Unser Verein sieht in der Satzung Stimmrechtsübertragung vor, maximal 5 Mitglieder können ihre Stimme auf ein Mitglied übertragen. Bei Stimmrechtsübertragung müssen die Tagungsordnungspunkte ausreichend erläutert sein, damit sich der Stimmrechtsüberträger ausreichend informieren kann. Bei Stimmrechtsübertragung bei Wahlen stellt sich die Frage, ob die Kandidatenliste rechtzeitig bekannt gegeben werden muss, da andernfalls eine Stimmrechtsübertragung nicht sinnvoll ausgeübt werden kann.Henry |
Henry Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 19. März 2012 - 09:01 Uhr: | |
Ist eine Wahl rechtswidrig, bei der Stimmrechtsübertragung durch entsprechende Formulierung inder Satzung zulässig ist, die Kandidatenliste jedoch erst am Wahltage bekannt gegeben wird? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 19. März 2012 - 19:44 Uhr: | |
@Henry "Bei Stimmrechtsübertragung bei Wahlen stellt sich die Frage, ob die Kandidatenliste rechtzeitig bekannt gegeben werden muss, da andernfalls eine Stimmrechtsübertragung nicht sinnvoll ausgeübt werden kann." Eine solche Bewerbungsfrist erfordert eine ausdrückliche Regelung in der Satzung. Wenn diese nicht besteht kann man nicht aus der Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung eine solche Bewerbuungsfrist ableiten. "Ist eine Wahl rechtswidrig, bei der Stimmrechtsübertragung durch entsprechende Formulierung inder Satzung zulässig ist, die Kandidatenliste jedoch erst am Wahltage bekannt gegeben wird?" Die Wahl ist nicht rechtswidrig. Es sei denn es gibt eine ausdrückliche andere Regelung in der Satzung die eine Bewerbungsfrist vorsieht. |
Elke001 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 21. Januar 2014 - 19:51 Uhr: | |
Bei uns in der Satzung steht: "Es ist eine Stimmübertragung schriftlich bis zu zwei Stimmen pro Anwesenden möglich. Eine Stimmabgabe per E-mail oder postalisch ist bei Nichtteilnahme an der Mitgliederversammlung auch möglich." Nun sind bei TOP5 Vorstandswahlen. Es wird mit 2/3 der anwesenden Mitglieder gewählt. Lt. Literatur zählen die auf ein anwesendes Mitglied übertragenen Stimmen zu den "anwesenden" Stimmberechtigten. Das kann ich nachvollziehen. Nun hat ein Mitlglied bei TOP3 schriftlich seine Stimme abgegeben. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass diese Stimme nicht zu den "Anwesenden" zählen kann, da diese Stimme ja für die Vorstandswahlen bei TOP5 eine "verlorene" Stimme wäre. In der Literatur konnte ich leider zu dem Thema nichts finden. Wenn mein gesunder Menschenverstand recht hat, dann hätten wir bei TOP3 mehr "anwesende" Mitglieder (incl. schriftliche Stimmabgabe) als bei TOP5. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2014 - 07:56 Uhr: | |
Es kommt natürlich immer ein Stück auf die Gesamtschau der Satzung an. Aber so wie jemand nicht als anwesendes Mitglied bezüglich der Abstimmung TOP 5 gilt wenn er nach Top 3 nach Hause geht würde ich auch jemand der nur bei TOP 3 schriftlich abstimmt nicht als "Anwesend" für TOP 5 gezählt wird. |
Elke0001 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2014 - 09:16 Uhr: | |
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das mit den Stimmübertragungen wurde auf Grund einer speziellen Interessenlage einfach isoliert ohne weitere Änderungen in die Satzung aufgenommen. Aber wenn das Registergericht alles einträgt, dann muss man sich eben später bei Wahlen und Beschlüssen mit solchen Spezialfragen herumschlagen. |