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JHV Vorstandswahl: zu viele Beisitzer...

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Michael Achenbach
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 12. März 2012 - 20:04 Uhr:   

Hallo,

ich habe folgende Problem:

Wir sind ein e.V., tätig in der Jugendarbeit.

Bei der Vorstandswahl unserer Jahreshauptversammlung letzte Woche
wurde die komplette Wahl per Akklamation durchgeführt.
Zu jedem geschäftsführendem Posten (1.Vors / 2.Vors / Schriftführer / Kassenwart) gab es einen Vorschlag. Diese wurden jeweils einstimmig gewählt.

Für die Beisitzer gab es 4 Vorschläge, die auch jeweils einstimmig gewählt wurden. Lt. Satzung können/dürfen aber nur 2-3 Beisitzer gewählt werden.

Ist dadurch die komplette Wahl hinfällig bzw. ungültig?
Muss die JHV wiederholt werden?
Wenn ja, die komplette oder ausschließlich die Vorstandswahl?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 12. März 2012 - 20:14 Uhr:   

Wenn die Satzung keine geheime Wahl vorschreibt, dürfte auch die Wahl per Akklamation zulässig sein, sofern es lediglich so viele Kandidaten wie Posten gibt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes dürfte also gültig sein. Anders sieht dies bei den Beisitzern aus. Wenn laut Satzung nur zwei bis drei Beisitzer gewählt werden dürfen, können natürlich keine vier Beisitzerposten vergeben werden. Diese Wahl (und auch nur diese) müsste dann ungültig sein und in einer neuen Mitgliederversammlung wiederholt werden.
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Michael Achenbach
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 12. März 2012 - 21:32 Uhr:   

Vielen Dank.

Das Wahlverfahren per Akklamation wurde vor der Wahl beschlossen. Das ist also kein Problem.

Benötigt es für die falsche Beisitzerwahl einen "Kläger" bzw. einen Antrag auf Wiederholung oder kann seitens des geschäftsführenden Vorstands direkt zu einer außerordentlichen JHV geladen werden mit nur diesem einem TOP?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 12. März 2012 - 22:53 Uhr:   

@Michael Achenbach
Der Vorstand kann selber aktiv werden. Dafür benötigt er keinen Einspruch gegen die Wahl von Mitgliedern des Vereins.

Ob der geschäftsführende Vorstand zu der Wahl einladen kann hängt von der Satzung ab. Kompliziert wäre es, wenn der Gesamtvorstand dafür zuständig ist. Dann könnte aber ggf. der im Vereinsregister eingetragene Vorstand einladen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 13. März 2012 - 16:32 Uhr:   

Mich irritiert gerade das Wort "jeweils" in dem Satz "Für die Beisitzer gab es 4 Vorschläge, die auch jeweils einstimmig gewählt wurden." aus dem ersten Beitrag von Michael Achenbach.

Offenbar wurden die 4 Beisitzer nicht en bloc sondern einzeln und nacheinander per Akklamation gewählt, also nicht "vier Beisitzer", sondern je ein erster, ein zweiter, ein dritter und ein vierter Beisitzer. Das bedeutet, dass bis zur Wahl des dritten Beisitzers einschließlich alles in schönster Ordnung war.

Erst (und nur) die Wahl eines in der Satzung nicht vorgesehenen vierten Beisitzers war nicht ordnungsgemäß.

Ich bin nicht sicher, ob die Wahl der Beisitzer insgesamt als einheitlicher (und damit insgesamt unwirksamer) Wahlvorgang zu sehen ist. Natürlich könnte man einwenden, dass die Mitgliederversammlung anders abgestimmt hätte, wenn sie denn gewusst hätte, dass der vierte Kandidat nicht würde wirksam gewählt werden können. Und dieser wäre bei Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Kandidatur möglicherweise gegen einen der ersten drei anderen Kandidaten angetreten, oder im Falle eines Misserfolgs gleich gegen mehrere nacheinander. Aber das sind ziemliche viele Konjunktive und letztlich das Problem des Kandidaten, wenn er für ein nicht existierendes Amt zur Wahl antritt.

Kann es also sein, dass doch die ersten drei Beisitzer einfach als ordnungsgemäß als Beisitzer gewählt gelten und man sich nur um den vierten kümmern muss?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 17:33 Uhr:   

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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 17:54 Uhr:   

@Good Entity

Ich hatte es so verstanden, dass die vier Kandidaten in einem Rutsch per Akklamation gewählt wurden, ungefähr so, dass der Versammlungsleiter sagt: "Nun kommen wir zu den Beisitzern. Heike Müller, Thorsten Maier, Rüdiger Schultze und Frank Behrens haben sich zur Verfügung gestellt. Wer ist für die vier Kandidaten? Gibt es Gegenstimmen? Keine! Dann sind alle vier gewählt. Nehmt Ihr die Wahl an? Ich höre jeweils ein Ja, dann haben wir wieder einen vollzähligen Vorstand." Und dann kann man natürlich nicht sagen, wer der Vierte ist, der rausfällt.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 21:19 Uhr:   

Ich halte ein nachträgliches rausfallen für problemmatisch. Es muss schon zum Zeitpunkt der Wahl klar sein was man wie abstimmt. Bei Verfahrensmängels liegt die Beweislast beim Verein darzulegen, dass diese das Ergebnis nicht beeinflusst haben. Das würde hier nur schwer gelingen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 17. März 2012 - 21:50 Uhr:   

@Norddeutscher
Ich hatte das beim ersten Durchlesen auch so verstanden und dann komme ich sofort zu Deiner Lösung. Mich irritiert wie erwähnt allerdings das in diesem Fall überflüssige Wort "jeweils" in der Frage von Michael Achenbach.

@Ratinger Linke
Ja, gleichberechtigt schon. Das sind der Schatzmeister und der Schriftführer untereinander auch. Die Frage ist doch, ob die zwei oder drei Beisitzerposten getrennt abstimmbare oder abzustimmende Posten sind, oder ob es etwa bei mehr Kandidaten als Beisitzern heißt: Die drei mit den meisten Stimmen sind gewählt. Darauf würde ja Deine Interpretation mit dem "Patt" deuten, dass nur Sinn bei einer Abstimmung mit vier Kandidaten für die Beisitzerwahl in einem Rutsch ergibt.

Schon von daher stimme ich Deinem Satz eindeutig zu, es wäre "vorteilhaft, wenn das Wahlsystem schon vor der Wahl spezifiziert ist." Wie wahr, wie wahr.

@Lars Tietjen
Klar, ein nachträgliches Herausfallen ist problematisch. Aber wenn man die Wahl der ersten drei Beisitzer für korrekt ansieht, fällt da niemand heraus. Es hat dann nur eine separate weitere Wahl für einen nicht vorgesehenen Posten stattgefunden.

Wenn man die Wahl durch Akklamation als einen einheitlichen Vorgang insgesamt und somit als komplett mit Verfahrensmängeln behaftet ansieht, würde sich das doch auch wieder auf die Wahl des Vorsitzenden etc. einschließlich beziehen. Dann müsste man auch diese Posten wieder neu wählen.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 19. März 2012 - 10:42 Uhr:   

@Good Entity
Man muss nur die Ämter die zusammen als gleichrangige Ämter vergeben werden als Einheit ansehen. Die Wahl der anderen Vorstandsposten wird dadurch nicht berührt.

Man kann m.E. nicht einfach die ersten drei als gewählt ansehen. Es sei denn man hat erst einen 1., dann einen 2., dann einen 3., und dann einen 4. Beisitzer gewählt. Und Person 4. hat nur als 4. Beisitzer kandidiert.
Wenn man aber die Posten als Einheit vergeben hat, dann kann man nicht den 4. streichen.

Dabei ist auch zu beachten, dass die Abstimmenden ggf. anders abstimmen würden wenn sie wüssten, dass sie nur drei Wählen dürfen. Es reicht dabei nicht, dass sie es aus der Satzung entnehmen könnten wenn der Verlauf der Versammlung vermittelte, dass sie 4 Beisitzer wählen können (und deshalb keine Auswahl erforderlich ist).

Aber letztlich ist dies alles Spekulation wenn man nicht den genauen Verlauf der Versammlung kennt.

Es gibt eine rechtliche Position unter bestimmten Bedingungen den Beisitzer mit dem schlechtesten Ergebnis streichen zu dürfen.

Wenn bei Delegiertenwahlen in einer Partei fälschlich eine falsche Zahl von Delegierten gewählt wurde und eine neue Versammlung nicht mehr rechtzeitig möglich ist wird zumindest in einer der großen Parteien vertreten, dass man dann die Delegierten mit dem schlechtesten Stimmergebnis streiche bzw. entsprechend nachrücken lässt. (Das Nachrücken ist dabei ausdrücklich geregelt und den Abstimmenden bekannt.)
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Andreas Götz
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 10. April 2012 - 15:32 Uhr:   

Hallo Zusammen,

da wir ein ähnliches Problem haben möchte ich mich hier mal gerne einklinken:

Wir sind ebenfalls ein e.V. der in der Brauchtumspflege anzusiedeln ist.

Bei unserer JHV im März gab es ebenfalls Vorstandswahlen.
Laut Satzung ist die engere Vorstandschaft (1. und 2. Vorsitzender) und die erweiterte Vorstandschaft (Kassier, Schriftführer, 2 Beisitzer) zu wählen.
Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassier und der Schriftführer wurden einzeln gewählt und es kam zur Wahl der Beisitzer.

Auch hier gab es wie vom Threadersteller 4 Beisitzer als Vorschlag und es wurde beschlossen alle vier zu nehmen, d.h. es wurden alle vier auf einmal gewählt.

Dass die Wahl, zumindest der Beisitzer, ungültig ist habe ich verstanden.

Gibt es hierbei noch andere Lösungen als eine Neuwahl, z.B. dass zwei Beisitzer freiwillig auf das Amt verzichten?
Wenn eine neue Versammlung angesetzt werden muss, aufgrund der Neuwahlproblematik, könnte man dann auch eine Satzungsänderung hinsichtlich der Anzahl von Beisitzern beschließen lassen (natürlich mit dementsprechenden Hinweis in der Einladung)? Das heißt man ändert einfach "2 Beisitzer" in "2-4 Beisitzer" und lässt die 4 dann nochmal von der Mitgliederversammlung wählen?

Was passiert eigentlich wenn man gar nichts unternimmt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. April 2012 - 20:31 Uhr:   

@Andreas Götz
"Gibt es hierbei noch andere Lösungen als eine Neuwahl, z.B. dass zwei Beisitzer freiwillig auf das Amt verzichten?"

Rechtliche Sicherheit bringt nur eine neue Wahl der Beisitzer. Ggf. auch nachdem vorher die Satzung geändert wurde. (Wenn man die Satzung ändert ist zu prüfen ob sich aus der Änderung der Regelung zur Zahl der Beisitzer weitere nötige Änderungen ergeben.)

Ob ein Amtsverzicht von zwei Beisitzern die Sache bereinigt ist auslegungsbedürftig. Dagegen spricht, dass die Wahl trotzdem offensichtlich nicht Satzungsgemäß war. Dafür könnte sprechen, dass dadurch wieder die richtige Zahl Beisitzer im Amt wäre. Wenn die Sache vor ein Gericht käme wäre es wahrscheinlicher, dass die Wahl trotzdem als ungültig angesehen würde. (Ein anderes Ergebnis aber nicht völlig ausgeschlossen.)

"Was passiert eigentlich wenn man gar nichts unternimmt?"

Wo kein Kläger da kein Richter. Wenn sich niemand daran stört würde nichts passieren. Ich nehme an, dass die Beisitzer nicht Teil des BGB-Vorstandes sind und deshalb nicht im Vereinsregister eingetragen werden. (Sonst würde es spätestens da ein Problem geben.)

Es bleibt ein rechtliches Risiko. Der fehlerhaft zusammengesetzte Vorstand macht ggf. Entscheidungen des Vorstandes angreifbar.
In ungünstigen Fällen könnte die Situation Haftungsrisiken für die Vorstandsmitglieder mit sich bringen.
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Zela Kleinheubach
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 07. Dezember 2015 - 18:11 Uhr:   

Hallo wir haben im Januar 2016 Neuwahlen in unserem Verein. U. a. muss der Posten des 1. Vorsitzenden neu besetzt werden. Aus unserer Vorstandschaft hat sich bereits ein Beisitzer bereit erklärt, für dieses Amt zu anzutreten und zu kandidieren.
Muss der Beisitzer erst sein Amt niederlegen oder kann er als Noch-Beisitzer von den Mitgliedern während des Wahlvorgangs in ein anderes Amt gewählt werden kann?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. Dezember 2015 - 19:43 Uhr:   

Unvereinbar mit dem Beisitzerposten ist eigentlich nur der Vorstandsposten und nicht die Kandidatur dafür. Das Amt als Beisitzer würde dann durch die Annahme der Wahl vakant. Ggf. kann er das dann mit der Annahme der Wahl erklären, bzw. eine kluge Sitzungsleitung formuliert das direkt auch so.
Ein Zusatz wie "Auch Mitglieder, die bisher andere Vereinsämter innehaben, die mit dem Amt des 1. Vorsitzenden nicht vereinbar sind, sind unter TOP X wählbar. Diese anderen Ämter werden im Falle einer Wahl zum 1. Vorsitzenden vakant. Derartige eventuelle Nachwahlen gelten hiermit als geladen." vermeidet Missverständnisse.
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Unwissender Neuling
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2016 - 07:14 Uhr:   

Hallo,
in unserem Förderverein ist eine von zwei Beisitzerstellen vakant geworden. Nach §26 BGB ist der handlungsfähige Vorstand der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
Meine Frage ist nun, reicht es den 2 Beisitzer in der nächsten JHV (2017) zu wählen oder muss eine ausserordentliche Wahl einberufen werden?!

Vielen Dank vorab für die Mühe

Mit freundlichem Gruss
Sebastian
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2016 - 15:07 Uhr:   

Also wenn die Satzung §26 BGB entsprechend präzisiert, dann lässt sich die Zeit bis zur JHV 2017 strecken.
Kommuniziert das aber offen, ggf. in einer Rundmail, in der Ihr Eure Handlungsfähigkeit betont. Weist darauf hin, dass bei Bedenken ansprechbar seid und drückt aus, dass Ihr auch unterhalb der Schwelle von §37 BGB / Satzung eine außerordentliche JHV einberufen würdet.
Falls die ordentliche JHV spät im nächsten Jahr liegt und Ihr eine Weihnachtsfeier plant, könntet Ihr anbieten, diese als JHV einzuladen - fristgerecht mit schlanker Tagesordnung, 30/60 Minuten vor der eigentlichen Feier.

Das gilt insbesondere dann, wenn die JHV 2017 nur eine Halbzeit-JHV ist, die Gesamterneuerungswahl des Vorstands also erst 2018 ansteht, es also nicht um eine geringe Rest-Amtszeit geht.
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Unwissender Neuling
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 17. September 2016 - 11:26 Uhr:   

Guten Morgen,
prompte Antwort, Danke dafür!
In der Tat steht im Frühjahr 17 die JHV mit der Neuwahl des Vorstands an. Vor & Nachteil bei uns sind, das wir bei einer JHV immer nur mit den Vorstandsmitgliedern dort sitzen. Somit sind Wahlen , wenn sich alle wiederwählen lassen ,relativ einfach.

Dann werde ich der Form halber alle über die aktuellen Umstände informieren und das oben geschriebene miteinfügen.

Mit freundlichen Gruss
Sebastian
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 17. September 2016 - 14:19 Uhr:   

Vorschlag: nennt die Schwelle nach §37 / Satzung (also die konkrete Zahl der Mitglieder nach aktuellem Mitgliedsstand) und gebt in der Rundmail die niedrigere Zahl an, die ihr per formloser Rückmeldung akzeptieren würdet.
Damit sinkt das Risiko, dass Euch eine Einberufung nach §37 per Einschreiben ins Haus flattert, auf fast 0.
Falls Ihr schon ein Datum für die reguläre JHV präsentieren könnt, das evtl. im Vergleich zu früheren JHV etwas früher liegt, wäre wohl das schlimmste, was Euch passieren könnte, dass Ihr ohne größere Stimmungskiller eine außerordentliche JHV macht, auf die sogar Nicht-Vorstandsmitglieder Wert legen, was vielleicht sogar der Anwesenheit nutzen könnte.
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Unwissender Neuling
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 18. September 2016 - 16:05 Uhr:   

Hallo,
ich habe folgenden Pasus in der Satzung entdeckt:
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Muss der dann auch im Vereinsregister angezeigt werden, oder reicht es diesen dann mit der nächsten JHV offiziel zu machen?!


Danke nochmals
Sebastian
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 19. September 2016 - 18:47 Uhr:   

So ist es natürlich noch einfacher.
Wirkliches Vorstandsmitglied ist der Neue aber nur wenn er eingetragen wird.

Ich sähe als Mitglied persönlich einen Änderungsbedarf.
Nachwahl nur bis zur Halbzeit-JHV und ein Vorstand, der zu jedem Zeitpunkt mehrheitlich aus von der JHV gewählten bestehen muss.

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