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Jultosa Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 29. Januar 2012 - 20:21 Uhr: | |
Ich bin 1. Vorsitzender eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins und habe zur letzten Wahl vor zwei Wochen die Bürgermeister und Gemeinderäte zur Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen eingeladen, um unsere gemeinsame Sache in der Gemeinde besser zu platzieren. Bei der Bildung des Wahlausschusses bat ich den 1. Bürgermeister sich um die Bildung des Wahlausschusses zu kümmern und die Neuwahlen durchzuführen. Der Wahlausschuss bestand dann also aus drei Personen die alle nicht Mitglieder des Vereins sind. In der Satzung steht, dass "ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern zu bilden ist". Ist die Wahl trotzdem gültig oder müssen wir nachwählen. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 29. Januar 2012 - 22:13 Uhr: | |
@Jultosa Kommt auf dem Einzelfall an... Wenn kein Mitglied gegen den Verfahrensmangel vorgeht würden die Wahlen m.E. grundsätzlich gültig sein. Der Verstoß ist wohl nicht so schwerwiegend, dass der Beschluss nichtig und nicht nur anfechtbar wäre. Wenn gegen die Wahlen vorgegangen wird könnte es dem Verein gelingen die Unerheblichkeit des fehlerhaft zusammengesetzten Wahlausschusses gelingen. Dann würde die Wahl gültig bleiben. |
Jochen Schreber
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 21. Januar 2013 - 22:39 Uhr: | |
Gute Info, danke |
Jochen Schreber
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 21. Januar 2013 - 22:43 Uhr: | |
Weitere Hintergrundinfos zum Thema kann man auf http://www.brwahl.de einsehen. Auch für themennahe Belange gute Infos. |