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Archiv bis 31. März 2004

Wahlrecht.de Forum » Sonstiges (FAQs, Wahltipps, usw. ...) » Geheime Wahlen » Archiv bis 31. März 2004 « Zurück Weiter »

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B.Happ
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 15:17 Uhr:   

Hallo,
ich habe eine ernstgemeinte Frage zur jetzt anstehenden Bundestagswahl.
Ich weiß, das eine Wahl u.a. "geheim" abgehalten werden muß.
Ich habe aber selbst schon gesehen, das u.a. Mütter ihre Kinder mit
in die Wahlkabine genommen haben.
Frage:
Gibt es eine Bestimmung, aus der hervorgeht, bis zu welchem
Kindesalter man seine Kinder mit in die Wahlkabine nehmen darf?

Danke für eine realistische Antwort.
Danke
Bernd.H.
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Eike
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 18:50 Uhr:   

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei - streng genommen - um eine Verletzung des Wahlgeheimnisses handelt; andererseits kollidiert hier das Wahlgeheimnis mit der Aufsichtspflicht *g*.
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Cram
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 23:20 Uhr:   

B.Happ,
es ist eigentlich vorgeschrieben, dass nur jeweils eine wahlberechtigte Personen überhaupt in die Wahlkabine bzw. hinter das Verdeck gehen darf. Bei kleinen Kindern aber wird häufig ein Auge zugedrückt.
Es ist ansich unzulässig, wird aber häufig geduldet.
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Eike
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 00:18 Uhr:   

Auch die wahlrechtliche Möglichkeit der Hilfsperson scheidet aus, weil die Hilfsperson mindestens 16 sein muss.
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Arne
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 17:37 Uhr:   

@Cram: Du widersprichst Dir. Denn nach Deiner Aussage darf "nur jeweils eine wahlberechtigte Person" in die Wahlkabine. Das Kind ist aber nicht wahlberechtigt, weshalb in diesem Fall auch kein Auge zugedrückt werden müsste.
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ich
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 18:14 Uhr:   

Es gibt keinen völligen Zwang zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses, wie z.B. auch die Wahlgleichheit nicht absolut gegeben ist. Sonst würden sich ja z.B. alle strafbar machen, die in diesem Forum schreiben, was sie wählen. Grundsätzlich muss aber die geheime Wahl der Normalfall sein, damit kein Gruppenzwang zur öffentlichen Stimmabgabe entsteht. Deshalb erzwingt die BWO das Wahlgeheimnis gegenüber anderen Wählern. Außerdem hat jeder Wähler das Recht zur völlig unbeobachteten Stimmabgabe.

Wer sich also selbst dafür entscheidet, dass ihr ihre nicht wahlberechtigten Kinder beim Wählen zuschauen dürfen, kann das tun. Kinder, die im Wahlraum hinter fremden Leuten rumlaufen, können dagegen nicht toleriert werden, wenn sie groß genug sind, um über den Tisch sehen zu können.

Erstaunlicherweise gelten bei der Briefwahl strengere Maßstäbe. Da wird auf jeden Fall das unbeobachtete Ausfüllen verlangt.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 18:54 Uhr:   

Usinn. Wenn ich hier im Forum angebe, eine bestimmte Partei zu wählen, ist dass ja für andere nicht überprüfbar. Das Wahlrecht MUSS in jedem Fall geheim ausgeübt werden. Darum ist es ja auch u.a. verboten, auf den Stimmzettel mit irgendwelchen Bemerkungen zu versehen. Was passiert, wenn die geheime Wahl nicht verpflichtend ist, hat man ja z.B. in der DDR gesehen. Problematisch ist natürlich die Briefwahl hinsichtlich der Geheimhaltung.
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Sole
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 19:19 Uhr:   

Das Problem der DDR war also, dass der Bürger nicht verpflichtet war, darüber zu schweigen, welche der genau 1 Einheitslisten er gewählt hat? Reichlich unglaubwürdig!
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ich
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 19:59 Uhr:   

Thomas: Und woher leitest du das "MUSS" ab? Das Grundgesetz redet nur ganz unverbindlich von "geheimer Wahl", und dass das Nähere ein Bundesgesetz regelt. Und das BWG schreibt in §33 lediglich die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung vor, ebenso wie die BWO (ausgenommen Briefwahl).

Ob etwas überprüfbar bzw. beweisbar ist oder nicht, ändert nichts an der Legalität. Auch ein "perfekter Mord" ist nicht erlaubt, selbst wenn er in der Praxis nicht bestraft werden kann.

Das Hauptproblem der DDR war das Einheitslistensystem. Einheitslisten können soweit ich weiß fast immer mit 80% aufwärts rechnen, auch wenn die Wahl geheim ist. War nicht z.B. die Reichstagswahl 1934 geheim mit
über 90% für die NSDAP, zu einer Zeit wo ihre Herrschaft in der Bevölkerung noch nicht völlig gefestigt war?

Sole: Wenn ich richtig informiert bin, war die Einheitsliste in der DDR offen. Also hat es durchaus viele Wahlmöglichkeiten gegeben (in Form von Streichungen). Natürlich übt eine offene Wahl selbst ohne begleitende Repressalien einen gewissen Druck aus, solche Streichungen zu unterlassen. Aber trotzdem war die offene Wahl nicht das Hauptproblem.

Und noch was: Im Prinzip haben wir hier ja auch eine offene Wahl, bloß in anonymisierter Form (was gegenüber der DDR durchaus ein großer Fortschritt ist): Meine Wahlabsicht wird in Form von Umfragen öffentlich verbreitet und dient damit ganz ähnlich wie in der DDR der gegenseitigen sozialen Kontrolle.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 22:42 Uhr:   

@"ich":

Du vernachlässigst ein wenig die Funktion des Grundsatzes der geheimen Wahl. Er soll u.a. auch sicherstellen, daß Wählerbestechung bzw. -nötigung letztlich unsinnig ist, weil man nicht nachprüfen kann, ob der Bestochene oder Bedrohte wirklich so gewählt hat, wie man es wollte. Diese Funktion würde verloren gehen, wenn man den Wählern erlauben würde, auf eine geheime Stimmabgabe zu verzichten. Darum müssen ja auch Wähler zurückgewiesen werden, die ihren Stimmzettel nicht in der Wahlkabine falten, sondern erst auf dem Weg zur Wahlurne. Und darum sind Zusätze etc. auf dem Stimmzettel verboten. Sonst könnte man beispielsweise vereinbaren, daß die Stimme der Bestochenen/Bedrohten durch ein gemaltes Dreieck oben rechts auf dem Stimmzettel oder so markiert werden soll, damit man es bei der Auszählung nachprüfen kann.
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ich
Veröffentlicht am Samstag, 21. September 2002 - 23:53 Uhr:   

Wilko: Was ich geschrieben hab, heißt ja nicht umgekehrt, dass Wähler das Recht hätten, sich von Nichtwählern beobachten zu lassen. Der Wahlvorstand kann das dulden, ohne gegen die BWO zu verstoßen, wird es aber sicher nicht tun, wenn er den Verdacht hat, dass eben eine der Funktionen der geheimen Wahl damit umgangen werden soll. Speziell bei Kindern unter 6 Jahren halt ich es aber für sehr unwahrscheinlich, dass sie ihre Eltern bestechen oder nötigen, und die meisten Wahlvorstände dürften das ähnlich sehn.
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Michail
Veröffentlicht am Sonntag, 22. September 2002 - 12:20 Uhr:   

Interessant auch, dass sich im Lokal, in dem ich heute gewählt habe,
BLEISTIFTE in den Wahlkabinen befanden. (Wahlkreis 107).
Zum Glück hatte ich meinen eigenen Kugelschreiber mitgebracht,
aber ich finde dies schon sehr suspekt...
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ich
Veröffentlicht am Sonntag, 22. September 2002 - 14:01 Uhr:   

Suspekt ist mir weniger ein Bleistift, sondern wenn Wähler ihre eigene Stifte mitbringen (obwohl das wohl erlaubt ist; nach BWO gehört ein Stift nicht mal zur Pflichtausstattung einer Wahlzelle). Verschiedene Stifte können zumindest in Verbindung mit Stimmzetteln zur repräsentativen Auszählung durchaus die eindeutige Zuordnung von Stimmzetteln zu Wählern erlauben.

Aber was ich in meinem vorigen Post vergessen hab: Praktisch lässt sich die Abgabe einer gekauften Stimme eh völlig problemlos kontrollieren, solange jeder ohne Prüfung der Gründe per Brief wählen kann.
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B.Happ
Veröffentlicht am Montag, 30. September 2002 - 15:53 Uhr:   

Danke für die Antworten, aber schlauer bin ich jetzt auch noch nicht
und an den Bundeswahlleiter kommt man so wahnsinnig gut dran
und er antwortet ja so irre schnell......
Als Frage an Euch...

Frage:
Gibt es eine Bestimmung, aus der hervorgeht, bis zu welchem
Kindesalter man seine Kinder mit in die Wahlkabine nehmen darf?
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Nathalie
Veröffentlicht am Montag, 07. Oktober 2002 - 18:20 Uhr:   

hallo!!

meine frage passt zwar nicht zum thema,aber ich hoffe doch,dass sie mir jemand beantworten kann!!
undzwar muss ich in der schule ein referat über dir fdp halten!und ich würde gerne wissen,ob die fdp irgendwelche feindbilder hat!?
und wie sind die ausseinandersetzungen mit diesen gengern?

hoffe,jemand kann man diese frage baldig beantworten!!
danke
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Ann-Katrin
Veröffentlicht am Samstag, 20. März 2004 - 19:37 Uhr:   

Hallo!
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen!
Warum sollten die Wahlen geheim sein???
Bitte beantwortet mir meine Frage!!!
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Jan
Veröffentlicht am Samstag, 20. März 2004 - 20:22 Uhr:   

Damit dir aus deiner politischen Präferenz keine Nachteile erwachsen können. Offene Wahl ist bei Diktaturen gängig, siehe Ex-DDR.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 21. März 2004 - 00:04 Uhr:   

Im Übrigen stehen die wesentlichen Antworten auch weiter oben in diesem Thread.
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Stefan Z.
Veröffentlicht am Dienstag, 30. März 2004 - 17:56 Uhr:   

Weiter oben wurden „strengere Bestimmungen bei Briefwahl“ angesprochen.

Kann mir jemand sagen, wie diese Bestimmungen aussehen, ob und wie deren Einhaltung kontrolliert wird und ob es Strafandrohungen für Wähler gibt, die sich nicht daran halten?
Wo kann ich das Ganze nachlesen?

Vielen Dank im Voraus!
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 14:31 Uhr:   

Wer bei der Briefwahl seine Stimme nicht geheim kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt, begeht eine falsche Versicherung an Eides statt (§§ 36 Abs. 2 BWG, 156 StGB). Hierauf steht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Ansonsten sind die "Wahlstraftaten" der §§ 107 bis 108b StGB von Relevanz, hier insbesondere das Vergehen der Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c (wer also sich (sichere) Kenntnis davon verschafft, wie jemand gewählt hat) - Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe, das Vergehen der Wählernötigung, § 108 - FReiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Gelstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.

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