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nahatschalah Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 04. September 2011 - 14:36 Uhr: | |
Folgender Fall: In einem Parlament kann man mit mindestens 4 Abgeordneten eine Fraktion bilden. Bei der Wahl erreicht die Partei XYZ vier Mandate und bildet eine Fraktion. Nach einiger Zeit tritt der Abgeordnete Müller aus der Fraktion XYZ aus, bleibt aber im Parlament sitzen. XYZ hat nun nur noch drei Mandate und verliert ihren Fraktionsstatus. So weit, so klar. Was aber, wenn Müller nach einiger Zeit (sagen wir nach einem Jahr) sein Mandat aufgibt. Was passiert dann? a) Ein Einzelmitglied des Parlamentes ist zurückgetreten, für den es kein Nachfolger gibt. Der Platz im Parlament bleibt unbesetzt. bI Es wird zurückgegriffen auf die Wahlliste, unter der Müller angetreten ist. XYZ kann nun einen Nachrücker für Müller bestimmen und erlangt ihren Fraktionsstatus zurück. Variation des Falles: Müller tritt aus der Fraktion der Partei XYZ aus und der Fraktion ABC bei. Nach einem Jahr verlässt Müller das Parlament. Kann dann die Fraktion ABC einen Nachrücker bestimmen? Vielen Dank für die Antworten! |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 04. September 2011 - 14:47 Uhr: | |
Unabhängig von Fraktionsaustritten oder -wechseln wird stets aus dem Wahlvorschlag nachgerückt, für den der Ausscheidende bei der Wahl angetreten war. Viele Wahlgesetze sehen allerdings vor, dass beim Nachrücken jene Bewerber übersprungen werden, die seit der Wahl aus der Partei, für die sie angetreten sind, ausgeschieden sind. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 04. September 2011 - 15:31 Uhr: | |
Mecklenburg-Vorpommern hat da übrigens neuerdings eine Lösung, die auch praktikabel ist: Vom Nachrücken sind nur die ausgeschlossen, bei denen die Partei das Ausscheiden zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Damit wird der Wahlleiter nicht zur Produktion von Wahlfehlern gezwungen. (Ist aber bei der Landtagswahl eigentlich egal, weil da wegen fehlerhaftem Wahlgesetz keine Ersatzpersonen festgestellt werden und deshalb eh niemand nachrücken kann.) Die BWO sieht stattdessen eine eidesstattliche Erklärung vor, was aber schon deshalb nicht funktioniert, weil laut BWG eine ausbleibende Erklärung zum Mandatserwerb führt. Beim Bundestag bleiben auch die unberücksichtigt, die zwischen Aufstellung und Wahl aus der Partei ausgeschieden (oder auch nur Mitglied einer anderen Partei geworden) sind. Ansonsten ist es für Kandidaten ratsam, vor der Wahl vorsorglich aus der Partei auszutreten (nach einem Mandatserwerb können sie ja wieder eintreten, dann passiert nichts mehr). In Mecklenburg-Vorpommern führt eine neue Mitgliedschaft in einer anderen Partei nicht zum Verlust des Nachrückerstatus. Doppelmitglieder dürfen auch für eine der Parteien kandidieren, müssen aber eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie keine Doppelmitglieder sind. |

nahatschalah Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 06. September 2011 - 04:27 Uhr: | |
Danke für die schnelle und kompetente Antwort! |
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