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Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juli 2011 - 06:49 Uhr: | |
Äußerst interessante kleine Anfrage der Linksfraktion (mit weniger interessanter Antwort der Bundesregierung): http://dip.bundestag.de/btd/17/062/1706203.pdf Das war mir bisher nicht bekannt, dass Straftäter für 5 Jahre nicht Mitglieder in Parteien sein dürfen (genauer gesagt: können), wenn sie zu mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind (auch bei Bewährung). Abgesehn davon, dass der Sinn ohnehin fraglich ist, dürfte das auch regelmäßig zu Wahlfehlern wegen rechtswidriger Kandidatenaufstellung führen, was potenziell Wiederholungswahlen bedeuten kann. Das lässt sich auch von den Betroffenen absichtlich ausnutzen (und dürfte weder unter § 107a noch § 107b StGB fallen). § 10 PartG § 45 StGB |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juli 2011 - 12:32 Uhr: | |
"Das war mir bisher nicht bekannt, dass Straftäter für 5 Jahre nicht Mitglieder in Parteien sein dürfen (genauer gesagt: können), wenn sie zu mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind (auch bei Bewährung)" Das gilt nur bei Verbrechen, also bei Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr. |
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