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PNK Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 07. April 2011 - 00:50 Uhr: | |
Hat der Gemeinsame Ausschuß eigentlich schonmal aus dem ihm im GG zugedachten Grund Art. 53a getagt, nämlich weil der Bundestag nicht rechtzeitig zusammen kommen konnte? Wusste bis gerade nicht mal, dass es ihn gibt. |
J.A.L.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 11. April 2011 - 00:12 Uhr: | |
Nein. Was aber vor allem daran liegt, dass es bisher noch nie einen Antrag der Bundesregierung nach Art. 115a GG auf Feststellung des Verteidigungsfalles gestellt hat. Nur für den Beschluss über diesen Antrag und eventuell für die Zeit danach ist der gemeinsame Ausschuss nach Art. 115a Abs. 2 und 115e GG überhaupt handlungsbefugt. Sollte allerdings tatsächlich das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen werden, so dürfte in aller Regel der Ausschuss notwendig werden. Denn wenn der Feind nicht so rücksichtsvoll ist, an einem Donnerstag oder Freitag Vormittag einer Plenarwoche anzugreifen, dürfte es unmöglich sein, in kurzer Frist mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages (Beschlussfähigkeit) zu versammeln. |
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