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Archiv bis 01. Februar 2010

Wahlrecht.de Forum » Sonstiges (FAQs, Wahltipps, usw. ...) » Vereinswahlrecht/Wahlrecht im Verein » Einladung zur Vorstandswahl - nicht alle Mitglieder eingeladen » Archiv bis 01. Februar 2010 « Zurück Weiter »

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iikar (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 26. Mai 2007 - 13:27 Uhr:   

Wieder mal bitte ich um Aufklärung.


I)
Wir hatten eine Vorstandswahl durchgeführt. Die Einladung ging aber nicht an alle Mitglieder. Ist die Wahl damit ungültig??

Wie kann diese gerade gebogen werden?? Was kann der neue Vorstand machen??

Können die nicht eingeladenen Mitglieder dagegen klagen??

II)

Kann(Darf, oder muss) der alte Verstand (im amt bis 2006) Steuererklärungen von 2004 und 2005 und 2006, dass in diesem Jahr eingereicht wird, noch unterschreiben??
Es handelt sich um eine gemeinnützigen Verein?
Der neue Vorstand will das nicht zu recht unterschreiben, mit der Begründung, das läge nicht in seiner AMtszeit??

Danke im Voraus
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Samstag, 26. Mai 2007 - 17:33 Uhr:   

Ad I: Es fragt sich, wie die Regelungen zur Einladung in der Satzung oder in andern Vereins-Reglementen aussehen, und weiter fragt sich, was der Grund für das Ausbleiben der Einladungen bei Teilen der Mitgliedschaft ist. Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass alle Mitglieder gleich behandelt werden müssen, auch dort, wo es verschiedene Kategorien von Mitgliedern gibt (etwa aktive und passive Mitglieder eines Sportvereins, sprich: aktive Sportler und Leute, die diese hauptsächlich über den Verein unterstützen), dort dürfen Ungleichbehandlungen nur entsprechend den Verschiedenheiten der Kategorien vorgenommen werden. Also müsste der Verein in jedem Fall zumindest versuchen, alle Mitglieder gleichermassen einzuladen. Es ist allerdings nicht zwingend, dass eine Einladung durch persönlichen Brief erfolgen muss, etwa wäre auch Publikation im Vereinsorgan oder bei einem kleinen Verein, bspw. einem Sportverein mit eigenem Lokal, am Anschlagsbrett im Vereinslokal denkbar, möglich und rechtlich zulässig. Wie gesagt: Da kommt es auf die Satzung an.
In grösseren Vereinen empfiehlt sich aus naheligenden Gründen die schriftliche Einladung per Brief. Wenn es nun so ist, dass die Briefe gar nicht verschickt wurden, dann stellt dies auf jeden Fall einen schweren Verstoss gegen die Gleichbehandlung der Mitglieder dar. Wenn es aber so war, dass verzogene Mitglieder ihre Adresse dem Vereinsvorstand nicht gemeldet haben und daher die Briefe nicht zugestellt werden konnten oder dass die Post geschlampt hat, dann dürfte aus rechtlicher Sich wohl davon auszugehen sein, dass der Verein seine Pflicht erfüllt hat und dass die Klagen der Mitglieder ins Leere laufen.
Es stellt sich weiter auch die Frage, sogar wenn die Einladungen vorsätzlich nicht an alle verschickt wurden, ob es sich um einen heilbaren oder unheilbaren Mangel handelte. Unheilbar wäre der Mangel etwa dann, wenn die betreffenden Mitglieder überhaupt nichts von der Versammlung gewusst hätten. Haben sie aber auf andere Weise, durch Information im Vereinsorgan oder Kontakte mit andern Mitgliedern, davon gewusst und hätten erscheinen können oder sind sogar tatsächlich erschienen, dann ist der Mangel auf jeden Fall heilbar, im Falle des tatsächlichen Erscheinens auch geheilt.
Das Vereinsrecht stellt in verschiedener Hinsicht mehr auf Tatsachen als auf formale Korrektheit ab. Wenn also die Mtiglieder auch ohne Einladung anwesend waren, dann hätten sie sich auf die Bestimmungen des BGB berufen können und an der Versammlung verlangen müssen, die Wahl zu verschieben, weil sie mangels Einladung nicht im stande waren, sich richtig vorzubereiten, etwa Gegenkandidaten aufzustellen. Einem solchen Begehren hätte stattgegeben werden müssen, unter Drohung der Anfechtung eines anderen Verhaltens. Wurde dies aber nicht moniert, kann nachträglich auch nicht darauf zurückgegriffen werden, um die missliebige Wahl anzufechten.
Sogar wenn das alles nicht so war, dürfte davon auszugehen sein, dass der gewählte Vorstand nun augenblicklich tatsächlicher Vorstand ist, auch wenn seine Wahl anfechtbar war. Wenn die Wahl von einer Mehrheit aller Mitglieder mit Mehrheit der Anwesenden vorgenommen wurde, dürfte ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Wahl korrekt war.
Sollte sich herausstellen, dass die Wahl nichtig war oder dass sie kassiert werden muss, dann ist der amtierende Vorstand gleichwohl geschäftsführender tatsächlicher Vorstand, er müsste aber oder auf Anordnung des Gerichts eine besonders beauftragte Person sogleich korrekte Neuwahlen ansetzen und durchführen, natürlich darf sich der Einladungsmangel nicht wiederholen.

Zu II: Grundsätzlich muss der Vorstand als aktueller Vertreter des Vereins nach aussen alle Akte zeichnen, die während seiner Amtszeit anfallen. Dies gebietet der Vertrauensschutz: Für Aussenstehende ist ja nicht erkennbar, wer nun wann wofür zuständig war, es ist auch nicht zumutbar, in den Akten des Vereinsregisters nach der Chronologie der Vorstandsmitglieder zu suchen. Immerhin ist einem Aussenstehenden zuzumuten, dass er sich beim Amtsgericht nach den gegenwärtig Zeichnungsberechtigten erkundigt, etwa bei der Vergabe eines Kredites an einen Verein dürfte dies zur üblichen Sorgfaltspflicht gehören.
Das bedeutet, wenn am 1. 1. 2007 ein neuer Vorstand in Funktion tritt: Wird im Dezember 2006 ein Budget für 2007 vorgestellt und beschlossen, so muss es der 2006 amtierende Vorstand präsentieren, der Vereinsversammlung vorlegen, zur Abstimmung stellen usw. Durchführen muss es dann aber 2007 der neue Vorstand; dieser muss auch den Jahresabschluss von 2006 präsentieren, vertreten, zur Abstimmung stellen usw. Der Entlastungsbeschluss gilt dann aber rückwirkend für das Handeln des alten Vorstandes und für jenen Teil der Aktivitäten des neuen Vorstandes, die sich auf diesen Abschluss beziehen. Selbstredend ist es erlaubt, dass die Miglieder des alten Vorstandes sich in der Versammlung dazu äussern, dass an sie Frageng gerichtet werden usw.
Wenn am 30. 12. 2006 ein Brief an den Vorstand eintrifft, dieser aber erst nach den Feiertagen im Januar 2007 beantwortet werden kann, dann muss der neue Vorstand ihn zeichnen.
Zur Klarstellung kann, wenn es die Satzung oder besondere Vorschriften des Gesetzes es erlauben, in besonderen Übergangssituationen doppelt gezeichnet werden, also z. B. der alte und der neue Präsident gemeinsam. Dies kann aber nur in Spezialfällen zur Anwendung gelangen und muss sich streng genommen auf eine besondere Rechtsgrundlage stützen, die dies auch so regelt (alles andere entspricht nicht der geltenden Rechtslage, dass stets nur eine klare Zeichnungsbefugnis bestehen muss).
Wenn also eine Steuererklärung für den Verein 2007 einzureichen ist, diese sich aber auf Fakten aus früheren Jahren stützt, dann muss auch der neue Vorstand diese zwingend unterzeichnen, weil er im Zeitpunkt der Einreichung Zeichnungsberechtigt ist. Es kann aber sein, dass ein Blick in die betreffenden Steuergesetze sich lohnen würde, eventuell kann die Steuerbehörde eine besondere Erklärung der ehemaligen Funktionäre verlangen o. dgl.
Der Vorstand handelt aber eben nicht für sich bzw. für seine Angehörigen, sondern für den Verein als Kollektiv; er "erbt" daher auch die Buchhaltung, die Steuererklärungspflichten usw. aus der Amtszeit des alten Vorstandes. Sollte sich herausstellen, dass der alte Vorstand irgendwelche Fehler gemacht hat, dann muss der Verein als Kollektiv bspw. eine Steuerbusse, Nachsteuer usw. bezahlen (kollektive Haftung des Vereins und indirekt seiner Mitglieder, deren Beiträge belastet werden). Ein persönliches, z. B. strafrechtliches Verschulden wird aber nicht dem Verein, sondern den tatsächlich verantwortlichen Personen des alten Vorstandes zugerechnet, diese müssten also z. B. vor dem Strafrichter erscheinen. Sofern der neue Vorstand sich korrekt verhalten, d. h. z. B. auch nicht deklarierte Werte der Steuerbehörde gemeldet hat, so trifft seine Mitglieder keine persönliche Haftung, ein Vorteil etwa aus Selbstanzeige (geringere finazielle Folgen) würde dem Verein als Kollektiv zugerechnet. Gibt aber der neue Vorstand eine falsche Steuerdeklaration ab, auch wenn der alte sie vorbereitet hat, so haftet er dafür auch persönlich.

Es gibt im Verein also drei Arten Verantwortlichkeit:
- temporale Haftung: Was während einer Amts- oder Mitgliedschaftszeit anfällt, dafür besteht Verantwortung. Ein Mitglied, das von 2000 bis 2007 Mitglied war, aber 2005 seinen Beitrag nicht bezahlt hat, kann sich nicht auf seinen Austritt berufen, sondern kann auch nach diesem noch gefordert werden. Ebenso muss ein Vorstand oder sein Mitglied alles tun, was während seiner Amtszeit anfällt. Für einen solchen Akt gilt dann die damit verbundene Verantwortung. Man kann also etwa nicht sagen, man habe nur das unterschrieben, was einem der Vorgänger hingelegt habe, sondern muss wenigstens selbst prüfen, ob dies korrekt ist.
- kausale Haftung: Diese hängt nicht an einer bestimmten Zeit, sondern mit einem bestimmten Grund (lateinisch: causa, daher kausal) zusammen. Hat etwa ein Vorstandsmitglied eine Steuerhinterziehung begangen, dann kann es während oder nach seiner Amtszeit persönlich dafür belangt werden, auch nach einem vollständigen Austritt aus dem Verein.
- kollektive Haftung: Alles, was den Verein insgesamt, als Kollektiv, betrifft, dafür steht auch der ganze Verein ein. Wenn also eine Steuerschuld des Vereins besteht, dann muss diese aus dem Vereinsvermögen und ggf. durch Mitgliederbeiträge gedeckt werden. Ob eine persönliche Verfehlung eines einzelnen Mitgliedes vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Der Verein kann aber in solchen Fällen (aus Kausalhaftung) selbst auf ehemalige Mitglieder Rückgriff nehmen, wenn sie persönlich schuldhaft den Verein geschädigt haben. Umgekehrt kann ein Mitglied, das aus persönlicher Haftung heraus z. B. eine Geldstrafe bezahlen muss, diese nicht dem Verein überbinden mit der Argumentation, es habe ja nur für den Verein gehandelt, sondern muss persönlich dafür einstehen.
Diese drei Arten müssen streng auseinandergehalten und dürfen nicht vermengt werden.
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iikar (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 02. Juni 2007 - 17:43 Uhr:   

Vielen Dank fuer die ausfuehrliche Erklaerung.
Noch eine Frage: zu I)
5 Personen von 44 Mitgliedern wurden vergessen (einige wahrscheinlich sogar Absichtlich vergessen) und sind nicht zur Wahl erschienen. (nicht Heilbarer Mangel liegt vor)
Alle Mitglieder sind gleichberechtig.
Wenn die Wahl beim Amtsgericht angefochten wird sollte, haben nur diese 5 nicht eingeladenen Personen hat Recht dies zu tun?
Oder konnen andere Mitglieder die Anfechtung beim Gericht durchfuehren??
Danke nochmal.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juni 2007 - 14:57 Uhr:   

Grundsätzlich handelt es sich bei einer solchen Nicht-Einladung um einen formellen Mangel des betreffenden Wahl-Beschlusses. Anders als materielle Mängel, die in aller Regel zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Beschlusses führen (z. B. Wahl einer Person, die gar nicht Mitglied des betreffenden Vereins ist), sieht die Sachlage hier etwas weniger streng aus. Wenn die Analyse des Sachverhaltes ergibt, dass, nur als Annahme, 25 Mitglieder in der Versammlung für die Wahl des Vorstandes, wie sie vorliegt, gestimmt haben, dann ist anzunehmen, dass der Beschluss auch dann so ausgefallen wäre, wenn die fünf nicht eingeladenen Mitglieder anwesend gewesen wären. Dieser Beschluss ist also nicht unbedingt zwingend nichtig.
Es stellt sich aber die Frage, ob an der Versammlung selbst jemand gegen die nicht erfolgte Einladung protestiert hat. Dann wäre der Mangel nämlich bekannt und grundsätzlich heilbar (z. B. durch Beschluss, eine zweite Versammlung einzuberufen, zu der dann auch tatsächlich alle eingeladen worden wären) gewesen. Wurde dies übergangen, dann liegt wiederum ein schwerer Mangel vor. Zugleich könnten die betreffenden Mitglieder, die gegen die Wahl trotz Einladungsmangels protestiert haben, ein eigenes Interesse geltend machen und mit Aussicht auf Erfolg Klage einreichen. Wurde kein Protest erhoben, sondern erst nachträglich entdeckt, dass die 5 Mitglieder nicht ordentlich eingeladen waren, dann kann eigentlich jedes Mitglied dagegen protestieren und berechtigte Klage führen. Die Einhaltung der geltenden Ordnung (ob gesetzliche oder satzungsgemässe, spielt dabei keine Rolle) kann man eigentlich immer und überall verlangen.
Es stellt sich auch die Frage, ob anzunehmen ist, dass die 5 Abwesenden Mitglieder die Versammlung anders als rein numerisch beeinflusst hätten, also z. B. durch eine wichtige Rede oder das Vorschlagen alternativer Kandidaturen, bei deren Vorliegen sich vielleicht einige derjenigen, die dem Wahlbeschluss zugestimmt haben, anders entschieden hätten.
Somit ergibt sich, dass grundsätzlich jedes Mitglied gegen diesen schweren Verstoss gegen die Ordnung des Vereins protestieren kann, zunächst innerhalb des Vereins, und wenn sie damit nicht durchdringen, beim Amtsgericht.
Ein besonderes, schützenswertes Interesse können zudem neben allen Mitgliedern die nicht eingeladenen, ferner Angehörige der überstimmten Minderheit, ggf. die unterlegenen Kandidaten und auch alle jene, die während der Versammlung gegen die mangelhafte Einladung protestiert haben, geltend machen.
Ausnahmsweise wird man jedoch eine Klage von Personen, die an der mangelhaften Einladung und dem eventuellen Abschmettern von Protesten massgeblich bzw. ursächlich beteiligt waren, also etwa die Mitglieder des einladenden Vereinsvorstandes, gegen den von ihnen herbeigeführten Beschluss als rechtsmissbräuchlich qualifiieren und somit abweisen können. Dies dürfte zwar eher ein hypothetischer Fall sein, aber es wäre vorstellbar, dass die Leute, die eine bestimmte Auswahl von Personen "ihrer Gnaden" favorisierten und mittels solcher Manipulationen tatsächlich in den Vorstand beförderten, später merken, dass sich die Gewählten dann doch nicht so verhalten, wie sie es sich versprochen hatten, und nun nachträglich ein Interesse entwickeln, sie schnell wieder loszuwerden, obwohl die übrigen Mitglieder in Kenntnis der Manipulationen die Wahl akzeptiert und auf Anfechtungen verzichtet haben. In einem solchen Fall liesse sich eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jedes Vereinsmitglied jederzeit die Einhaltung der Ordnung verlangen kann, im Blick auf die selbst angerichtete Unordnung vertreten.
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Krümel (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Februar 2008 - 19:12 Uhr:   

Ich hab dazu mal eine Frage.
Was ist wenn in der Satzung steht, das die Einladungen für die Hauptversammlung mit Wahlen am Jahres Ende verschickt werden und das auch getan haben, aber Anfang des Jahres noch Mitglieder eintreten und von den Wahlen nicht informiert werden.
Muss man diese Mitglieder Einladen oder nicht?
In dem Fall kam die offizielle Bestätigung 5 Wochen vor der Versammlung das man nun Mitglied sei. Da wäre doch sicher noch genug Zeit um den Rest einzuladen.

Dazu hab ich aber noch eine Frage. Wenn man erst 5 Wochen vorher Mitglied geworden ist, ist man dann auch "stimmberechtigtes Mitglied" oder ab wann ist man das?

Zu beiden Fragen finde ich leider nichts in der Satzung.
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Landmann
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 28. November 2008 - 16:32 Uhr:   

Noch eine Bitte um Aufklärung:

1) wir haben für eine regionale Untergruppe unseres Vereins die Neuwahl eines Regional-Vorstandes und die Neuwahl von Delegierten zur Bundesversammlung getätigt.

2) der einladende Regionalgruppenvorstand hat den Bundesvorstand um Prüfung von Form und Inhalt der Einladung und um Hinweis auf eventuell enthaltene Fehler sowie um die Veröffentlichung gebeten.

3) die Einladung ist termingerecht auf den Internetseiten des Bundesverbandes und der Regionalgruppe veröffentlicht worden, nicht aber in der Verbandszeitschrift. Eine separate Ordnung zur Satzung enthält den Text: „für die Einladung zu den Regionalgruppenversammlungen ist die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift genügend.“ Die Satzung enthält eine Bestimmung, nach der der Verein Ordnungen für bestimmte Zwecke ausserhalb der Satzung aufstellen darf.

4) der Vorstand der Regionalgruppe ist nicht vom Bundesvorstand oder der vorhandenen Bundesgeschäftsstelle informiert worden, dass die Einladung nicht in der Verbandszeitschrift erscheinen wird.

5) der Bundesvorstand hat keinen Einwand gegen Form und Inhalt der Einladung vorgebracht.

6) ein Mitglied des Bundesvorstandes war auf der Regionalgruppenversammlung während der gesamten Dauer anwesend und hat keinen Einwand gegen die Abhaltung der Wahlen vorgebracht oder auf irgend einen sonstigen Fehler hingewiesen.

7) zwei Mitglieder der Regionalgruppe haben in einem ursächlich einer anderen Angelegenheit zuzuordnenden Telefongespräch mit der Bundesgeschäftsstelle des Bundesverbandes auf Rückfrage erkennen lassen, von der Einladung zur Regionalgruppenversammlung keine Kenntniss gehabt zu haben. Beide Mitglieder der Regionalgruppe haben weder schriftlich noch mündlich einen Einspruch gegen die Wahlen wegen Formfehler in der Einladung vorgebracht.

8) ein nicht auf der Regionalgruppenversammlung anwesend gewesenes Mitglied des Bundesvorstandes fragt mich in Eigenschaft als Regionalgruppenvorstand nach Veröffentlichung des Protokolls der Regionalgruppenversammlung mehrfach und drängend nach einem Termin für Neuwahlen oder wie ich vorzugehen gedenke.

9) ich antworte auf 8), wenn kein Einspruch vorliegt, kann ich keine neue Einladung aussprechen. Die Ausdehnung der Regionalgruppe mit mehr als 300 km in Nord/Süd- und Ost/West- Richtung bedarf aus Kostengründen schon eines sorgsamen Umganges mit Einladungen.

10) Neuwahlen sind regelmässig im 2-Jahres-Turnus vorgesehen. Nachwahlen jährlich oder bei Bedarf.



a) muß ich erneut und zu einer vollständigen Wahlwiederholung einladen?

b) darf ich in diesem Fall überhaupt zu einer vollständigen Wahlwiederholung einladen?

c) wer trägt die Reisekosten der Mitglieder, die zu beiden Versammlungen kommen und damit zweimal reisen, sofern ein Funktionsträger des Vereins die Veröffentlichung entgegen seiner Aufgabe nicht korrekt vorgenommen haben sollte?

d) falls es ein Versäumnis gibt: ist dieses Versäumnis auch ohne weitere Versammlung heilbar?


Ich suche nach Lösungen, die geeignet sind, die Wogen zu glätten und deren Regeln in zukünftige Vereins-Ordnungen übernommen werden können.


Vielen Dank
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 28. November 2008 - 17:04 Uhr:   

§32I BGB lautet: "Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder."

Beachtlich erscheint der Abschnitt: Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Es muss also eine Einladung erfolgen, und diese muss den Gegenstand des Beschlusses (Wahlen sind auch Vereinsbeschlüsse) bezeichnen.
Dies lässt in praxi weiten Spielraum, wie die Einladung erfolgt und wie die Bezeichnung der Beschluss-Gegenstände vorgenommen wird.

Mit dem vorliegenden Vorgehen ist also das Gesetz nicht verletzt worden. Denn das Gesetz lässt einen weiten Spielraum, wie eingeladen wird. Wenn ohnehin keine persönliche Einladung der Mitglieder vorgesehen ist, dann stellt sich die Frage, ob eine Einladung über die Web-Seiten des Vereins genüge oder nicht.
Nun ist die Sache natürlich etwas "trickig": Die Satzung sagt zu Einladung nichts, ermächtigt aber dazu, weitere Ordnungen ausserhalb der Satzung aufzustellen. Diese gelten zweifellos, ihr genauer Stellenwert in der "Gesetzes-Hierarchie" kann dabei im vorliegenden Fall ungeklärt bleiben.
Nun sagt aber der Wortlaut nicht, dass die Einladung im Vereinsblatt zu erfolgen habe, sondern dass eine solche Veröffentlichung genügt.
Somit bleibt eigentlich nur die Frage zu klären, ob eine Einladung durch andere Veröffentlichungen ebenfalls genüge.
Wenn die Mitglieder alle persönlich angeschrieben worden wären, dann wäre gewiss zu bejahen, dass auf die nochmalige Publikation im Vereinsblatt verzichtet werden durfte, denn eine persönliche Einladung ist allemal weiterreichend als eine pauschale Publikation in einem Blatt.
Es kommt nun etwas auf die Umstände an:
- Wie fleissig rufen die Mitglieder die Internet-Seiten der Regionalgruppe und des Gesamt-Verbandes auf?
- Sind unterdurchschnittlich viele Mitglieder zur Versammlung erschienen oder soviele wie sonst auch?
- Dass es keine Beschwerden von Seiten der Mitglieder gab, kann ein Hinweis darauf sein, dass die Publikation ausreichend war.
Insgesamt halte ich deshalb dafür, dass:
1.) die Einladung vermutlich ausreichend publik gemacht war,
2.) der Fehler - wenn es sich denn um einen solchen handelt - an sich heilbar und nicht so gravierend war, dass sich eine Kassation des Beschlusses rechtfertigen würde,
3.) dass aber umgehend die betreffende Ordnung geklärt werden sollte, indem eindeutig festgelegt wird, welche Veröffentlichungsweise zwingend sei.

Ich empfehle, dem betreffenden Mitglied des Bundesvorstandes die Lage in diesem Sinne zu erläutern und ausserdem ein Verfahren zur Einleitung der Änderung der betreffenden Ordnung anzuheben.
Wer etwa gegen die Wahl wegen angeblich mangelnder Einladung opponieren sollte, sollte auf den Rechtsweg verwiesen werden, da Nichtigkeit der Wahl nicht anzunehmen ist. Sollte jemand genau dies behaupten, so müsste er dies vom Gericht feststellen lassen.
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Bernd
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 26. November 2009 - 20:56 Uhr:   

Guten Tag,
unsere Vereinssatzung sagt aus, dass im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat. Im diesen Jahr sind zusätzlich neuwahlen durchzuführen.

Um eine für den Vorsitzenden persönlich sehr wichtige Angelegenheit noch durchzudrücken wurde nun der Termin in das erste Quartal verlegt. Die Verlegung wurde diese Woche durch die VOrstandschaft beschlossen, da bis zu diesem Zeittpunkt der Vorsitzende keine Vorstandssitzung mehr einberufen hat und vereinsdinge bewusst verschleppte. Da ja kurz vor Weihnachten die Umsetzung schwierig ist, hat die Vorstandschaft der Verlegung zugestimmt.

Wie seht ihr dies, ist dies tragbar, wie soll mit den stimmberechtigten Personen umgegangen werden, die zum 31.12. den Verein verlassen und noch gerne ihr Votum zur Vorstandarbeit abgegebn hätten?

Kann der Vorsitzende um eine Sache abzuschließen sich über die Satzung hinwegsetzen, zumal hier wahrscheinlich private und Interessen des Vereins betroffen sind.

Recht herzlichen Dank für euere Antworten
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 10:40 Uhr:   

@Bernd
Es kommt auf die Details der Satzung und die genauen Formulierungen an. Eventuelle hätte der Vorstand die Mitgliederversammlung nicht ins 1. Quartal verschieben dürfen. Aber es wäre relativ schwer etwas dagegen zu machen.

Klar ist, dass Leute die zum 31.12. den Verein verlassen im 1. Quartal nicht stimmberechtigt sind.
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Bernd
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 27. November 2009 - 12:38 Uhr:   

@Lars
Die Satzung ist eindeutig und lässt eigentlich keinen Handlungsspielraum zu.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 7 Mitgliederversammlung


1. Im letzten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.


2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.


3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.


4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.


5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 1. Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig!


7. Bei berechtigten Zweifeln an der Arbeit des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von mindesten drei Vierteln der Mitglieder beantragt wird. Die in dieser Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind für die gesamte Vorstandschaft bindend. Die Festsetzung von Neuwahlen einzelner Vorstandsmitglieder oder der gesamten Vorstandschaft am Versammlungstag ist möglich.


8. Kinder und Jugendliche haben in der Mitgliederversammlung, außer bei der Wahl des Jugendleiters, kein Stimmrecht. Das Stimmrecht für diesen Mitgliederkreis wird vom Jugendleiter und dem Jugendsprecher wahrgenommen.


9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom 1.Vorsitzenden bzw. von dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Danke bereits für die Information

Bernd
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 28. November 2009 - 10:12 Uhr:   

@Bernd
Grundsätzlich sollte die ordentliche Mitgliederversammlung im IV. Quartal stattfinden. Es ist aber eher schwer dies noch durchzusetzen.

Im ersten Schritt müsste man den Vorstand dazu auffordern. Unter gewissen Umständen könnte auch der Stellvertreter dazu befugt sein. Aber das wäre eine mutige Auslegung und es käme auf die Regelungen zum Vorstand in der Satzung an.

Ansonsten wäre eine Klage nötig. Die würde aber vermutlich auch nicht mehr zum Ergebnis einer Mitgliederversammlung im IV. Quartal führen. Dazu wäre das Gericht vermutlich zu langsam und wird vermutlich eine Versammlung im Januar nicht als wirklich kritisch ansehen.

Man müsste dann eher versuchen mit 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erzwingen. Dabei ist in dem Begehren der Mitglieder unbedingt ein konkretes Datum anzugeben. Nur darpber erzeugt man einen Druck noch im Dezember die Mitgliederversammlung durchzuführen.

Ansonsten muss man schauen ob sich der Stress und Streit wirklich lohnt.
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beemaja
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 23:03 Uhr:   

Hallo,

MV-Tagesordnung: Antrag Satzungsänderung 3 Vorstände (vorher 4), danach Wahl eines neuen Vorstandes.
Antrag wird einstimmig angenommen.

Wahl des Vorstandes:
2 Vorstände (Schriftführer/Kassier) sind neu gewählt worden. ABER 1. und 2. Vorstand: für diese Posten gab es keine Wahlvorschläge. Also sind beide nach wie vor gem. Satzung weiterhin Vorstand. Die Vorstände möchten aber dieses Ehrenamt nicht mehr ausüben. Wenn sich niemand bereit erklärt dieses Amt zu übernehmen, was kommt da auf uns zu ?
Es wäre sehr fein, wenn jemand den Vereinsrechtnebel in meinem Hirn auflösen könnte, vielen Dank dafür
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beemaja
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 23:06 Uhr:   

Hallo,

leider habe ich eine Frage bzgl. obigen Sachverhaltes vergessen. Wieviel Vorstände müssen gewählt werden 3 oder noch 4?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Dezember 2009 - 11:15 Uhr:   

Hier kommt es auf Satzung, genauer Wortlaut des Beschlusses der Satzungsänderung und ggf. auf dem Rechtsstuatus (e.V. oder nicht) an.

Wenn die Satzungsänderung sofort wirksam wurde oder Übergangsregelungen fehlen könnte einer der beiden Vorsitenden (1. und 2.) ggf. die Funktion durch die Satzugsänderung verloren haben. (Nur noch drei Vorstände). Vrmutlich der 2. Vorsitende. Kommt aber auch auf diverse Details der Satzung an. Man kann auch zum anderen Ergebnis kommen.

Wenn die Satzungsänerung inzwischen wirksam ist müssen drei Vorstände gewählt werden. Es sei denn es gibt Übergangsregelungen.
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Marianne
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 31. Januar 2010 - 10:00 Uhr:   

Hallo,

habe noch eine Frage zur Vorstandswahl! Wenn der Vorstand neu gewählt wird, dürfen dann die Vorstandsmitglieder mit wählen?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!!}}
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 31. Januar 2010 - 13:39 Uhr:   

@Marianne
Die Vorstandsmitglieder sind meistens ja auch Vereinsmitglieder. Als Mitglied des Vereins haben sie ein Wahlrecht. Als Vorstandsmitglied alleine in der Regel nicht. (Vorstandsmitglieder müssen je nach Satzung nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.)
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Walot
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 31. Januar 2010 - 16:26 Uhr:   

Hallo,
wir sind ein eV in Frankfurt/M. mit ca. 150 Mitgliedern. Es steht Ende März eine JHV an mit Vorstandswahl. Der bisherige Vorstand tritt praktisch komplett zurück und stellt sich aus unterschiedlichen persönlichen, z.T. gesundheitlichen, Gründen nicht wieder zur Wahl, u.a. 3 von 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, davon 1. und 2. Vorsitzender = gesetzliche Vertreter des Vereins. Die Mitglieder, die vom Vorstand angesprochen wurden, haben mehrheitlich abgewunken, so dass wir davon ausgehen müssen, dass nach der JHV der Verein ohne Vorstand dasteht.

Da solch ein Fall – natürlich – in der Satzung nicht geregelt ist, wären wir interessiert zu erfahren, wie man in dieser Situation weiter verfährt. Uns wurde gesagt, dass nach einer bestimmten Zeit – wie bald? von wem? – eine neue MV einberufen und ein erneuter Versuch gemacht werden müsse.

Des Weiteren wurde uns "angedroht", dass, sollte erneut kein ordnungsgemäßer Vorstand zustande kommen, das Amts-/Orts-/?-Gericht einen Geschäftsführer einsetzen kann, was mit erheblichen Kosten für den Verein verbunden sein könne.

Wir wären sehr dankbar für Aufklärung, auch um ggf. die Mitglieder etwas zu motivieren.
Gruß, Walot
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Walot
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 31. Januar 2010 - 17:44 Uhr:   

Zu meinem vorigen Posting:

Der Vorstand tritt turnusgemäß zurück, da die Amtzeit (3 Jahre) abgelaufen ist.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 31. Januar 2010 - 20:55 Uhr:   

@Walot

Dieser Text dürfte die meisten Fragen beantworten:
http://www.lsbh-vereinsberater.de/leseobjekte.pdf?id=1257o
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Marianne
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 01. Februar 2010 - 18:01 Uhr:   

Hallo Herr Tietjen,
erst mal vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.
Habe noch eine Frage:
Unserer Vorstand (besteht aus 5 Personen) hat sich in zwei Lager geteilt. Leider gehört der 1. und 2. Vorsitzender zu der Minderheit. Aber diese beiden Herren möchten gerne Entscheidungen zum Wohle des Vereins durchsetzen, können dies jedoch nicht, da die anderen drei Personen sich zusammengerottet haben und immer dagegen stimmen (diese drei Personen denken nur an ihr eigenes Wohl). Nun will man auch nicht den restlichen Vorstand moppen und bei den Mitgliedern anschwärzen, so daß neue andere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der 1. Vorsitzende ist jetzt schon soweit, dass er sofort zurücktreten möchte, da er bei diesen außerordentlichen Umständen kein Weiterkommen sieht! Kann der 1. Vorsitzende sein Amt sofort niederlegen oder ist dies eine "Unzeit". Alle weiteren 4 Personen des Vorstandes sind vertretungsberechtigt (lt. Satzung).

Vielen Dank im voraus für die Antwort/en.
Viele Grüße Marianne

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