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Daniel Kopp
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| Veröffentlicht am Montag, 26. Juli 2010 - 23:03 Uhr: | |
Hallo Hier geht es jetzt nicht um einen (Sport-)Verein,. sondern um den übergeordneten (Sport-)Bezirk. Jedoch habe ich keine bessere Sparte für meine Frage gefunden. Folgende Situation: der Bezirk hat als "Unterabteilung" die eigene Bezirksjugend mit eigener Jugendordnung. Die Jugendversammlung der Bezirksjugend wählt neben anderen Ämtern auch den Bezirksjugendwart. Der Bezirksjugendwart ist laut Satzung auch Mitglied im Bezirksvorstand. Die anderen Bezirksvorstandmitglieder werden auf der Bezirksversammlung gewählt. Frage: Wenn nun die Bezirksversammlung über die Entlastung des Bezirksvorstands abstimmt, ist da die Entlastung des Jugendwarts mit enthalten? Oder anders gefragt: Kann ein Organ, welches einen Vertreter NICHT gewählt hat, diesen entlasten? Denn wie gesagt: Der Bezirksjugendwart ist zwar Mitglied des Vorstands, wurde aber NICHT von der Bezirksversammlung gewählt, sondern von der Jugendversammlung. Zusatzinfo: Die Satzung sieht die Entlastung des Vorstands vor, zu der ja auch der Jugendwart gehört. Die Jugendordnung sieht aber nun auch eine Entlastung des Jugendausschusses vor, zu der der Jugendwart ebenfalls gehört. Nun muss sich der Jugendwart also für die SELBE Tätigkeit von zwei verschiedenen Organen entlasten lassen. Kann das so korrekt sein? Meine Kernfrage ist aber, wie oben bereits gestellt: Kann ein Organ jemanden entlasten, bzw "nicht-Entlasten", den dieses Organ nicht selber gewählt hat? Gruß DKopp |
Daniel Kopp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 26. Juli 2010 - 23:05 Uhr: | |
PS: Wiso wird mein voller Name angezeigt und nicht mein Benutzername? |
Daniel Kopp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2011 - 20:18 Uhr: | |
Auch nach einem halben Jahr ist die ursprüngliche Frage für mich immer noch aktuell. |
Daniel Kopp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2011 - 20:19 Uhr: | |
... bzw nach einem drei-viertel-jahr ... wie die Zeit vergeht. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2011 - 20:40 Uhr: | |
@Daniel Koop Die Frage ist nicht wirklich eine wahlrechtliche Frage. Deshalb gab es vermutlich keine Antwort dazu. Die beiden Entlastungen sind formal nicht für die gleiche Tätigkeit. Wenn er Mitglied des Vorstandes ist wird er für diese Tätigkeit von der Bezirksversammlung entlastet. Sowas kommt regelmäßig für Vorstandsmitglieder, die Kraft Funktion etc. im Vorstand sind, vor. Ob die Regelung in der Jugendordnung sinnvoll ist hängt vom dort beschreiben Handlungsrahmen ab. Ich würde spontan vermuten, dass der Jugendausschuss keinen Verzicht auf eventuelle Ansprüche des Vereins durch die Entlastung erklären kann. Da ist die Entlastung ggf. sowieso nur symbolisch. |