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Martina Müller
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| | Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 13:09 Uhr: | |
In unserem Verein (Fasching) stehen Vorstandswahlen an. Es kommt immr wieder die Frage auf, ob man seine Stimme jemandem übertragen kann. In unsrer Satzung steht nur "Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens drei Monate Mitglied sind. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung,ausgenommen ein Stimmberechtigter beantragt geheime Wahl. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Präsidiumswahlen sind im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit, bei einem notwendigen zweiten Wahlgang die relative Mehrheit nötig." In unserer Geschäftsordnung steht "Für die Wahlberechtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Somit hat jedes Mitglied ab Jahren die aktuve und ab 21 Jahren die passive Wahlberechtigung". Wie sieht denn die gesetzliche Regelung aus? Schöne Grüße Martina |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 16:44 Uhr: | |
@Martina Müller Eine Stimmrechtübertragung benötigt eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung. (Differenzierter sieht es bei minderjährigen Mitgliedern und juristischen Personen als Vereinsmitglieder aus.) Soweit hier ersichtlich ist diese in der Satzung nicht geregelt. Die Formulierung in der Geschäftsordnung ist sehr ungünstig. Nicht für die Frage hier. Die Stimmrechtübertragung ist nicht gesetzlich geregelt (außer ggf. für Minderjährige oder juristische Personen). Kritisch an der Geschäftsordnung ist die Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts. Dies müsste in der Satzung passieren. Die 21 Jahre fürs passive Wahlrecht wären dort auch nicht angemessen, aber möglicherweise zulässig. |

Martina Müller
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 20:23 Uhr: | |
Schon mal vielen Dank für Ihre Antwort. Wie ist denn die gesetzliche Regelung des Stimmrechts für minderjährige Mitglieder bzw. wo kann ich das Nachlesen. Schöne Grüße Martina Müller PS: Übrigends das aktive Wahlrecht ist gem. Satzung ab 18 - fehlte in meinem Zitat |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 21:18 Uhr: | |
@Martina Müller Es ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen für Minderjährige im BGB (und dem fehlen konkreter Regelungen in den vereinsrechtlichen Teilen des BGBs). Einschlägig sind z.B. §§ 107, 111 BGB Eine Erläuterung findet sich z.B. in diesem Leitfaden [http://www.bmj.bund.de/files/-/3759/Leitfaden_zum_Vereinsrecht_barrierefrei.pdf] S. 28-29; 34 Die gesetzliche Regelung ist: Die Stimmabgabe durch den Minderjährigen ist nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§§ 107, 111 S. 1 BGB). Allerdings umfasst die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (i.d.R. die Eltern) zum Beitritt des Minderjährigen regelmäßig auch die Zustimmung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. (Das Stimmrecht für Kinder und Jugendliche (und deren Vertreter) kann in der Satzung ausgeschlossen werden.) Minderjährige sind grundsätzlich in den Vorstand wählbar. (Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.) Die Satzung kann ein bestimmtes Mindestalter fordern. Eine Geschäftsordnung (dann noch mit der Formulierung) ist dazu m.E. nicht geeignet. Vermutlich hat man sich fälschlich an Regelungen zu staatliche Wahlen orientiert. Da galten in bestimmten Zeitfenstern diese Altersgrenzen. Man kann sich darüber streiten ob das ausgeschlossene aktive Wahlrecht für Minderjährige auch als Ausschluss vom passiven Wahlrecht zu verstehen ist. Da müsste man sich aber die Satzung und ggf. den mutmaßlichen Willen der Versammlung genau anschauen. |

Franz Lupp
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2013 - 14:09 Uhr: | |
Hallo Herr Tietjen, ich bin in einem gemeinnützigen Verein mit ca.230 Mitgliedern derzeit, früher ca. 400. Bin nicht im Vorstand. Da der Verein bundesweit tätig ist, kommen nur ca. 30 Mitglieder zur MV. Daher werben die Vorstände für ihre Person um Stimmenübertragung, falls diese Mitglieder nicht zur MV anreisen. Das führt dazu, dass die bisherigen Vorstände ca. 90 % aller Stimmrechte haben uns dann nach Vorschlag sich selbst wählen. In der Satzung ist nur geregelt, dass das Stimmrecht übertragen werden kann, eine zahlenmäßige Einschränkung ist nicht enthalten. Einwände des Missbrauchs werden mit der Satzung abgelehnt. Ich bin Delegierter einer politischen Partei. Hier ist in der Satzung festgeschrieben, dass nur 2 Stimmen je Delegierten übertragen werden dürfen, damit kein Wahlmissbrauch entsteht. Im BGB ist ja zum Vereinsrecht hier keine eindeutige Regelung gegeben. Im Vereinsrecht ja auch nicht. Wo sehen Sie hier Ansätze, eine solche Regelung zu kippen. Dem Finanzamt muss ja für Erteilung der Gemeinnützigkeit mit der darin enthaltenen Steuerbefreiung und Spendenquittungsausstellung die Satzung vorgelegt werden. Wäre hier ein Ansatzpunkt? Ich weis, eine schwierige Frage. Würde mich für Antwort freuen und bedanke mich schon jetzt. Franz Lupp |

Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2013 - 17:53 Uhr: | |
Hallo Herr Lupp, wenn wie beschrieben aus praktischen Gründen nur etwa 10 % bis 15 % der Mitglieder zur Mitgliederversammlung kommen können und man gleichwohl eine hohe Beteiligung bei bestimmten Entscheidungen haben möchte, also etwa bei der Besetzung der Vorstandsposten, kommt man an einem Delegiertensystem kaum vorbei. Bei diesem Verhältnis wäre eine Begrenzung auf 2 Stimmen je Delegierten unpraktikabel - dann wären maximal 90 Vereinsmitglieder vertreten, und zwar vor allem die, die den Versammlungsteilnehmern nahestehen. Andere wären quasi von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Wenn man von 15 Gegenstimmen auf der Mitgliederversammlung ausgeht (bei weniger wäre es ja ohnehin egal, dann wäre der Vorstand auch ohne die Delegiertenstimmen gewählt), dann müssen 135 Vereinsmitglieder wie beschrieben ihre Stimme dem bisherigen Vorstand übertragen haben, damit man auf eine Quote von 90 % der Stimmen bei der Mitgliederversammlung kommt. Da scheint das System weithin (jedenfalls bei mehr als der Hälfte aller 230 Mitglieder) akzeptiert - andere Vereine wären über eine solch hohe Teilnehmerzahl bei einer Entscheidungsfindung ziemlich begeistert. Ich sehe auch noch nicht recht, wo dabei der Missbrauch liegen könnte. Die 135 Mitglieder wissen ja, für wen sie stimmen. Das wäre quasi wie eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren und sollte das gleiche Ergebnis liefern. An der Gemeinnützigkeit rüttelt ein solches Wahlverfahren auch nicht. Das Finanzamt hatte offenbar auch bisher schon an der Satzung nichts auszusetzen. Man müsste also sehr deutlich vor der nächsten Vorstandswahl den Mitgliedern ein Alternativkonzept vorstellen und gegebenenfalls die Stimmen nun auf sich übertragen lassen. Das dürfte ja möglich sein. Oder habe ich an der Fragstellung irgendetwas noch nicht richtig interpretiert? |

Franz Lupp
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 09. August 2013 - 18:11 Uhr: | |
Hallo Herr Entity, das Problem liegt darin, dass die Vorstände in der Einladung vortragen, bei Namensnennung ihnen das Stimmrecht zu übertragen. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Vorstände 90 % der Stimmen auf sich selbst vereinigten, sich dann selbst entlastet haben und bei der Neuwahl dann sich selbst gewählt haben. Das kann doch so nicht sein. Die Übertragenden wissen ja gar nicht, was in der MV dann trotz TOP behandelt wurde. Leben wir eigentlich da noch in einer Demokratie? Bin Dipl.--Betriebswirt. Mir sträuben sich da die Nackenhaare. Für eine weitere Antwort bedanke ich mich. Vielleicht wäre ein telefonischer Austausch möglich. Vielen Dank. MfG Franz Lupp |

Christian Haake
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 09. August 2013 - 18:46 Uhr: | |
Hallo Herr Lupp, Sie schrieben " Die Übertragenden wissen ja gar nicht, was in der MV dann trotz TOP behandelt wurde." Das ist ein generelles Problem bei der Stimmübertragung. Entweder man verzichtet auf Stimmübertragung und akzeptiert damit, dass grundsätzliche Einstellungen vieler Leute, die nicht zur MV kommen konnten, ignoriert werden, oder erlaubt sie. Man kann natürlich auch die Anzahl übertragener Stimmen reduzieren, um eine zu starke Stimme Einzelner zu verhindern. "Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Vorstände 90 % der Stimmen auf sich selbst vereinigten, sich dann selbst entlastet haben [...]" Bei Entlastung dürfen doch die Vorstände gar nicht selber mitstimmen, oder? Das dürfte dann doch auch für die auf sie übertragenen Stimmen gelten. Wenn Ihnen Verhältnisse im Verein zuwider sind und Sie sie ändern wollen, sollten Sie versuchen genügend Stimmen, entweder durch Anwesenheit oder übertragen, zu erhalten, um so auf der MV eine Mehrheit zu haben. Sprich: Überzeugen sie andere Mitglieder! |

Franz Lupp
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 10. August 2013 - 13:26 Uhr: | |
Hallo Herr Haake, ist mir ein Fehler unterlaufen. Entlastung durch die anwesenden Mitglieder. wso wurde auch verfahren. Jedoch bei der Wahl der neuen Vorstände greifen dann voll die übertragenen Stimmen. der neue Vorstand ist gleich der alte Vorstand. Also Satzungsänderung mit Begrenzung der übertragenen Stimmen durchsetzen dürfte die einzige Alternative sein. |

Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 10. August 2013 - 16:57 Uhr: | |
Hallo Herr Lupp, so ist es. Nur sollte man sich darüber im Klaren sein, dass diese geänderte Satzung auf keinen Fall "demokratischer" ist als der jetzige Zustand. Genau dieser Aspekt war im Posting vom 9. August 18 Uhr ja wichtig. Jetzt: Jedes Mitglied kann Einfluss nehmen, zumindest dadurch, dass man aussucht, wem man die Stimme für die Mitgliederversammlung anvertraut. Auch "Franz Lupp" kann also auf reale oder virtuelle Deutschlandtour gehen und viele Mitglieder überzeugen und sich deren Stimme übertragen lassen. Nach der Satzungsänderung auf beispielsweise maximal 2 Stimmübertragungen: Das geht nicht mehr. Dann kommen nur noch folgende Mitglieder zum Zuge: 1. Der derzeitige Vorstand, sagen wir mal 8 Personen (Vorsitz, Stellvertreter, Schriftführer, dessen Stellvertreter, Schatzmeister, dessen Stellvertreter, 2 Beisitzer). 2. Je zwei Freunde des derzeitigen Vorstands, die ihm ihre Stimmen übertragen, also 16. 3. Die Mitglieder, die im oder in der Nähe vom Veranstaltungsort wohnen, sagen wir mal 17 Personen. 4. Je zwei Freunde dieser Mitglieder, also 34 Personen. 5. Engagierte Mitglieder, die meilenweit fahren, um dabeizusein. Das werden bei insgesamt nur 30 Teilnehmern nur sehr wenige sein, vielleicht 5. 6. Je zwei Freunde dieser engagierten Mitglieder, also entsprechend ebenfalls sehr wenige, vielleicht 10. Da gehört bei einer solchen Satzung dann eine geschickte Auswahl des Versammlungsortes durchaus zum Handwerkszeug eines erfolgsorientierten Vorsitzenden. |
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