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andy09 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 10:11 Uhr: | |
Hallo, darf ich als 1. Vorsitzender auch der Protokollführer der JHV sein? In der Satzeung steht: 5.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Der Schriftfüher ist laut Satzung kein Mitglied des Vorstands. Überhaupt wird in der Satzung nur dieses eine Mal ein Schriftführer erwähnt. In der JHV habe wir immer nur einen Protokollführer bestimmt. Ist ein Protokollführer der JHV der Schriftführer? Dann müsste ja nur der Vorsitzende alleine unterschreiben, wenn er zum Protokollführer ernannt/gewählt wurde. Muss das JHV und das Wahlprotokoll der JHV an das Amtsgericht gesendet werden, wenn es keine Änderungen gab? Danke Andy |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 22:02 Uhr: | |
@andy09 "Hallo, darf ich als 1. Vorsitzender auch der Protokollführer der JHV sein?" Wenn es keine weiteren Regelungen in der Satzung gibt und der Schriftführer tatsächlich keine Vorstandsfunktion ist wäre es m.E. möglich. "Ist ein Protokollführer der JHV der Schriftführer?" Die Satzung ist da scheinbar nicht eindeutig. Es spricht vielen für eine solche Auslegung. "Dann müsste ja nur der Vorsitzende alleine unterschreiben, wenn er zum Protokollführer ernannt/gewählt wurde." Ja. Aber es ist m.E. keine gute Lösung, wenn nur eine Person das Protokoll verantwortet. „Muss das JHV und das Wahlprotokoll der JHV an das Amtsgericht gesendet werden, wenn es keine Änderungen gab?“ Nein. Oft fordern die Registergerichte aber eine formlose Mitteilung über die Bestätigung des Vorstandes. |
andy09 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 02. April 2010 - 21:51 Uhr: | |
Also erst einmal vielen Dank an Lars, der hier im Forum alle möglichen Fragen wirklich gut verständlich beantwortet! Ich werde das Protokoll als 1. Vorsitzender und als Schriftführer unterzeichnen und zusätzlich noch den Wahlleiter unterzeichnen lassen, das scheint mir sicherer und da dieser das Wahlprotokoll ohnehin unterschreiben muss, kann er auch gleich das normale Protokoll unterzeichnen Also nochmals Dank Andy |
Nadja Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 14. April 2010 - 11:18 Uhr: | |
Hallo! ich bins nochmal! Wenn ich in der JHV eine Änderung der TO beantrage, um den Punkt Wahl des Geschäftführers (weil dieser kurz vor der Versammlung zurückgetreten ist)und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmt, kann ich dann die TO ändern und die Wahl durchführen ohne eine erneute außerord. Mitgliederversammlung?? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 14. April 2010 - 19:08 Uhr: | |
@Nadja In bestimmten Fällen mag die Satzung etwas Spielraum lassen. Aber im Kern ist § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten: "Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird." Danach bleibt wenig Spielraum. Im Regelfall wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung nötig sein. § 32 Abs. 1 Sat 2 BGB schützt auch die Minderheit und Abwesende. Deshalb kann die Mitgliederversammlung nicht einfach mit Mehrheit die Tagesordnung um eine Wahl ergänzen. |