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andy09 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 28. Februar 2010 - 13:36 Uhr: | |
-------------------------------------------------------------------------------- Hallo erstmal, ich habe als Vorsitzender eines gemeinnützigen Sportvereins demnächst die ersten Wahlen nach der Gründung durchzuführen. Dazu habe ich folgende fragen. 1.Darf der Wahlleiter auch gewählt werden? Wenn ich als bisheriger Vorsitzender auch zum Wahlleiter gewählt werde, darf ich mich dann als zukünftiger Vorsitzender zur Verfügung stellen? 2.In unserer Satzung gibt es nur einen geschäftsführenden Vorstand. Wir wollen jetzt einen Sportwart, einen Jugendwart und einen Jugendbetreuer wählen. Ist dieser dann automatisch Mitglied des Vorstands? Dies wird von einigen Mitgliedern behauptet. Meiner Ansicht nach nicht, eigentlich könnte der Vorstand diese Leute sogar ohne Wahl einsetzen, was aber nicht gerade demokratisch wäre. 3. Kann man irgendwo das Prozedere einer Wahl einsehen? Der Ablauf ist mir nicht völlig klar, meiner Meinung nach, muss erst der alte Vorstand entlastet werden, dann ein Wahlleiter gewählt, anschließend die Wahlvorschläge und dann die eigentliche Wahl durchgeführt werden.Stimmt das so? 4. Ich habe hier gelesen, dass das Ergebnis der Wahl mit Wahlprotokoll und Sitzungsprotokoll zum Amtsgericht muss, ist das auch so, wenn sich der Vorstand nicht ändert, sondern die alten Personen wieder gewählt werden? Unsere Satzung macht zu diesen Themen keine Angaben. Wir sind noch ein recht kleiner Verein aber ich möchte keine Verfahrensfehler machen. vielen Dank Andy |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 28. Februar 2010 - 16:33 Uhr: | |
@andy09 Zu 1. Grundsätzlich Ja. Sieht die Satzung einen Wahlleiter vor? Sonst ggf. nur Versammlungsleiter. Soweit geheime Wahlen durchgeführt werden, sollten die Mitglieder der Zählkommission nicht kandidieren bzw. beim entsprechenden Wahlgang die Funktion ruhen lassen. Zu. 2 Die Satzung regelt wer Mitglied im Vorstand ist. Wenn die drei Funktionen in der Satzung nicht vorgesehen sind muss geklärt werden welchen Handlungsrahmen sie haben. Zu 3. Es kommt ein Stück auf die Regelungen der Satzung an. Es gibt diverse Leitfäden etc. um Thema. Ob man einen Wahlleiter und/oder Zählkommission wählen muss hängt von Satzung, Praxis und ggf. Zweckmäßigkeit ab. Zu 4. Wenn keine Satzungsänderung durchgeführt wird und die bisherigen Vorstandsmitglieder in gleicher Funktion wiedergewählt werden ist keine Meldung ans Amtsgericht nötig. |
andy09 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 02. April 2010 - 21:42 Uhr: | |
Danke, alles gut erklärt! |
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