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Hildegard Ehlen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 04. September 2009 - 17:57 Uhr: | |
Sind Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Sportvereins anfechtbar, wenn folgende Verfahrensfehler vorliegen: 1. Top 3: Feststellung der Stimmberechtigten wurde nicht bearbeitet, so dass der Antrag auf Änderung der Tagesordnung auf einer falschen Zahl stimmberechtigter Mitglieder basierte. 2. Die neugewählte Vorsitzende versäumte die Wahl der Kassenprüfer 3. Die Vorsitzende schloss die Versammlung ohne die Bearbeitung der restlichen vier TOP. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 05. September 2009 - 11:19 Uhr: | |
Zu 2. und 3.: Dies begründet auf quasi keinen Fall eine erfolgreiche Anfechtung der Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung. Zu 1. kann zwar unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch begründen, aber im Regelfall auch nicht. Alleine eine falsche Zahl stimmberechtigter Mitglieder wird nicht reichen. Es müsste schon glaubhaft gemacht werden, dass sonst eine andere Tagesordnung zu Stane gekommen wäre und diese auch Relevanz für den weiteren Verlauf der Versammlung gehabt haben könnte. Insgesamt kommt es dabei ggf. auch noch auf die Regelungen der Satzung, der Geschäftsordnung etc. an. Sowie den detailierten Verlauf der Versammlung. |
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