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Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 27. März 2009 - 19:58 Uhr: | |
Aufwandsentschädigung und Hartz IV: Mir wurde kürzlich die Frage gestellt, ob diese Aufwandsentschädigung für Wahlvorstände von Empfängern von Zuwendungen nach Hartz IV behalten werden darf oder ob sie angerechnet wird. Ich war da überfragt. Da ja ein unüblicher und von Hartz IV an sich nicht vorgesehener Verpflegungsmehraufwand entsteht, könnte ich mir deshalb eine Nichtanrechnung vorstellen, anders als im Regelfall, in welchem alle "Einnahmen" zu berücksichtigen sind. Kennt sich da jemand aus? |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 28. März 2009 - 01:27 Uhr: | |
Das Erfrischungsgeld würde ich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II i. V. m. Rz 11.96 der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 („Zu berücksichtigendes Einkommen“) als „steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes“ und damit nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen einordnen, wobei die Berücksichtigungsfreiheit nach Rz 11.104 der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 auf eine halbe monatliche Regelleistung (seit dem 1. Juli 2008: 351 EUR), also 175,50 EUR pro Monat beschränkt ist, was auch im Superwahljahr kein Problem darstellen sollte. Im Erfahrungsbericht zur Hamburg-Wahl am 24. Februar 2008 für den Verfassungs- und Bezirksausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft wird von einer Anrechnung bei ALG II-Empfängern nach § 141 Abs. 1 SGB III (Nebeneinkommen) gesprochen, allerdings war hier eine Auszähldauer von vier Tagen für je 100 EUR geplant und/oder die Art der Entschädigung eine andere. |

Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 29. März 2009 - 22:44 Uhr: | |
Ja, das sehe ich dann auch so, danke für die mal wieder rasante und detaillierte Auskunft. Das wäre vielleicht auch gleich was für Euer Wahlrechts-Lexikon? |
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