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Rolf
Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2009 - 17:38 Uhr: | |
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung, worin die Tagesordnung und Anträge veröffentlicht werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. §13 III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. FRAGE : Ist das zulässig da ja der Manipulation Tür und Tor geöffnet wird, wie soll ich eine Satzungsänderung beantragen wenn die Frist schon mit der Einladung zur Versammlung verstrichen ist. |
Philipp Waelchli Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2009 - 17:04 Uhr: | |
Natürlich ist dies zulässig. Warum auch nicht? Worin sollte die Möglichkeit zur Manipulation bestehen? Dass Verhandlungsgegenstände ordnungsgemäss bei bzw. mit der Einladung genannt werden müssen, bestimmt das BGB. Hier wird nur in der Satzung der Modus genauer bestimmt. Jedes Mitglied, das sich nicht nur an der jährlichen Versammlung, sondern ab und zu auch unterm Jahr um den Verein kümmert, weiss ja entweder, wann die nächste Versammlung stattfinden wird, oder kennt wenigstens die Jahreszeit bzw. den Monat. Also kann es auch rechtzeitig einen Antrag formulieren und einreichen. Wenn z. B. die jährliche Vereinsversammlung immer im April stattfindet, dann kann deren erster Termin nur der 1. April sein. Wenn also der entsprechende Antrag Anfang März eingereicht wird, so kann er rechtzeitig zusammen mit der Einladung an alle Mitglieder versandt werden. Im übrigen verfällt im allgemeinen ein verspätet eingereichter Antrag nicht einfach, sondern muss an der nächstfolgenden Versammlung behandelt werden. |
Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2009 - 17:10 Uhr: | |
Ich verstehe die Frage nicht ganz. Jedes Mitglied kann doch jederzeit einen Antrag stellen, also auch eine Änderung der Satzung beantragen. Dazu ist doch keine Einladung zu einer Mitgliederversammlung nötig. Ist die Frist verstrichen, wird der Antrag eben erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Wo bitte ist das Problem? Satzungsänderungen müssen gut überlegt sein, deshalb ist eine längere Diskussionszeit durchaus sinnvoll. |
Good Entity Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2009 - 17:15 Uhr: | |
Die Frage ist mir jetzt nicht klar: Wo soll denn hier eine Manipulationsmöglichkeit liegen? Ich sehe eher das Gegenteil: Die Mitgliederversammlung kann nicht überraschend mit Abstimmungen zu Satzungsänderungen konfrontert werden. Der Vorstand (oder auch andere) können nicht eine zufällige ihnen angenehme oder bewusst von ihnen durch Trommeln herbeigeführte Zusammensetzung der Mitgliederversammlung nutzen, um an überraschten nicht anwesenden Mitgliedern vorbei Satzungsänderungen zu beschließen, von denen niemand vorher etwas geahnt hat. Wer die Satzung ändern will, dem wird das ja nicht erst bei Erhalt der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung einfallen. |
Philipp Waelchli Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2009 - 23:04 Uhr: | |
Wer die Satzung ändern will, dem wird das ja nicht erst bei Erhalt der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung einfallen. Oh, es gibt schon solche Leute. Bloss - muss man auf diese Rücksicht nehmen? |