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Geheime Wahlen

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Archiv bis 31. März 2004Kai20 31.03.04, 14:31h 
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 14:55 Uhr:   

Stefan: Hab ich (als "ich") eigentlich schon oben zum guten Teil geschrieben. In § 66 (3) heißt es zur Briefwahl: "Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen".

Eine vergleichbare Regel gibt es zur Urnenwahl nicht. Da ist konsistent immer nur davon die Rede, dass der Wähler diese Möglichkeit haben muss und dass er seine Stimmabgabe nicht ganz öffentlich machen darf. Ein Verbot, sich von einzelnen Leuten gezielt beobachten zu lassen, könnte man dagegen allenfalls aus dem allgemeinen Wahlgeheimnis folgern.

Dass der Zwang zum Wahlgeheimnis bei der Briefwahl nicht direkt kontrollierbar ist, liegt eigentlich in der Natur der Sache (das ist ja das grundsätzliche Problem an der Briefwahl). Allerdings wird er auch sonst nicht wirklich ernst genommen. Er ist nicht Gegenstand der eidesstattlichen Erklärung, die jeder Briefwähler (bzw. seine Hilfsperson) abgeben muss und wird auch sonst nicht in den Briefwahlunterlagen erwähnt. Er steht auch nur in der Verordnung und nicht im Gesetz.

BWG und BWO gibt es hier. In den Anlagen zur BWO sind auch die Muster für die Briefwahlunterlagen enthalten (ab Anlage 9).


Kai: Die Versicherung an Eides statt betrifft nur die persönliche Kennzeichnung: "Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe."

§ 107c StGB setzt eine konkrete Vorschrift voraus, die eben nur bei der Briefwahl existiert. Strafrechtlich ist wohl auch eher eine tatsächliche Bestechung oder Nötigung relevant als der bloße Verstoß gegen Formalien.
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Sole
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 16:48 Uhr:   

"Sole: Wenn ich richtig informiert bin, war die Einheitsliste in der DDR offen. Also hat es durchaus viele Wahlmöglichkeiten gegeben (in Form von Streichungen). Natürlich übt eine offene Wahl selbst ohne begleitende Repressalien einen gewissen Druck aus, solche Streichungen zu unterlassen. Aber trotzdem war die offene Wahl nicht das Hauptproblem."

Für sich genommen scheint das Wahlrecht der DDR gar nicht so ein großes Problem gewesen zu sein. Es war vielmehr seine Anwendung, die es pervertierte. Streichungen sind zumindest etwas, das ich mir heute auch bei so mancher Liste wünschte.

Was ich nicht weiß: Gab es direkt im Wahlgesetz das Verbot konkurrierender Listen oder wurde das anders durchgesetzt?
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 16:58 Uhr:   

Die Pervertierung begannn schon damit, daß es nur eine Liste gab, darauf war das Wahlrecht angelegt. Daß man theoretisch gnädigerweise jemanden herausstreichen durfte, ändert daran nichts, zumal ja die absolute Mehrheit GEGEN jemanden sein mußte um ihn zu verhindern. Und selbst wenn das passiert wäre, wäre einfach der nächste Parteibonze nachgerückt.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 21:10 Uhr:   

@Sole
Ein explizites Verbot konkurrierender Listen gab es im Wahlgesetz der DDR nicht. §16 erlaubte, daß die demokratischen Parteien und Massenorganisationen ihre Vorschläge vereinigen konnten. Danach spricht das Gesetz aber nur noch von "dem" Wahlvorschlag und läßt sich nicht in Sinne mehrerer Wahlvorschläge vernünftig interpretieren.
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praktikant im amt (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Juli 2007 - 11:18 Uhr:   

Hallo,
kann mir vielleicht jemand weiterhelfen? Ich würde gerne wissen, auf welcher Gesetzesgrundlage die Tatsache basiert, dass Hilfspersonen bei der Briefwahl das 16. Lebensjahr abgeschlossen haben müssen!
Vielen Dank schon mal im Voraus!
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AeD (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 05. August 2007 - 21:49 Uhr:   

Was für eine Wahl (Kommunalwahl, Landtagswahl, Bundestagswahl)? Sind mit Hilfpersonen Mitglieder des Wahlvorstandes gemeint?
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Praktikant im Amt (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 07. August 2007 - 08:33 Uhr:   

Hallo,
ich meine die Kommunalwahl und mit Hilfsperson ist die Person gemeint die hinzugezogen werden kann, wenn man selbst nicht schreiben kann o.ä. Ich habe mich nur gefragt wo die gesetzliche Grundlage für die Altersbeschränkung geregelt ist, da in den Anlagen der BWO immer steht, die Hilfspreson müsse das 16. Lebensjahr abgeschlossen haben.
Vielen Dank schon mal!
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2007 - 22:39 Uhr:   

Da die Hilfsperson bei der Briefwahl die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen hat, muss sie eidesfähig, also mindestens 16 Jahre alt sein (§§ 393, 455 Abs. 2 ZPO; § 60 Nr. 1 StPO).
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Praktikant im Amt (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 10. August 2007 - 11:42 Uhr:   

Vielen Dank für die Antwort,
das hat mir endlich ma weitergeholfen:-)
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Branisse
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 13. Oktober 2008 - 18:19 Uhr:   

Hallo!
In Litauen hat ein Wähler außerhalb der Wahlkabine gewählt. Er hat stolz seiner Cousine aus Deutschland gezeigt, dass er im Wahlzettel die christliche Partei ankreuzt.
Die Frage: Was hätte in Deutschland bei solchem Wahlvorgehen passiert?
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 13. Oktober 2008 - 18:28 Uhr:   

Der Stimmzettel wäre vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Der Wähler erhält aber auf auf Verlangen einen neuen Stimmzettel, wenn er den alten vor den Augen des Wahlvorstands vernichtet hat.
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Manfred Knopp
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. März 2009 - 20:16 Uhr:   

Konkrete Frage: Wenn ich frei wählen darf, warum muß ich dann geheim wählen? Wird da meine Freiheit nicht wieder in Frage gestellt? Am Stammtisch weiß so wie so meistens jeder, was der Andere wählt; und plötzlich wird so ein Gewese um das Geheime gemacht? Sollte es nicht jedem selbst überlassen werden, ob er geheim wählen möchte?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. März 2009 - 20:53 Uhr:   

Vgl. zur Frage geheime Wahl z.B.

1 A 5201/06
VG Oldenburg
Urteil vom 22.01.2008
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020060052011%20A

Insbesondere diese beiden Abschnitte:

Das Wahlgeheimnis besteht im Kern darin, dass ein Wähler nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, im Moment der Stimmabgabe seine Wahlentscheidung nicht anderen zu offenbaren (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Dezember 1957, II OVG A 92/57, OVGE 12, 418; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art 38 Rn. 17). Dies gilt auch bei der Briefwahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, 2 BvC 2/66, BVerfGE 21, 200, 205 und Beschluss vom 24. November 1981, 2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119, 126 f. wo jeweils von der Verpflichtung des Briefwählers zur unbeobachteten Stimmabgabe die Rede ist). Nur so bleibt die Wahlfreiheit gewahrt: Sanktionen gegen oder Vorteilsgewährungen für einen Wähler wegen seines Wahlverhaltens sind ausgeschlossen, weil das Wahlverhalten unbekannt ist.

Deswegen ist es auch etwas völlig anderes, wenn der Wähler vor oder nach der Wahl offenbart, er wolle diesen oder jenen Kandidaten wählen bzw. habe ihn gewählt. Ein Wähler, der sich derart erklärt, bleibt im Moment der Stimmabgabe dennoch frei, wenn diese selbst unbeobachtet ist. Denn ob er seine Stimmen wirklich wie öffentlich erklärt abgegeben hat, kann nicht nachgeprüft werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.März 1990, 10 M 5/90, NVwZ-RR 1990, 503; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13). Dürfte der Wähler dagegen über das Wahlgeheimnis im Moment der Stimmabgabe disponieren, bliebe die Wahlfreiheit nicht mehr gewahrt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Dezember 1957, II OVG A 92/57, OVGE 12, 418, 420; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13). Entschlösse sich auch nur ein Teil der Wähler zur offenen Stimmabgabe, so würde damit zugleich der Geheimhaltungsanspruch der übrigen Wähler gefährdet (Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1984, 2 OVG A 37/83, OVGE 37, 473, 477). Schon allein die Weigerung eines Wählers, die Anwesenheit eines Dritten bei der Stimmabgabe zuzulassen, könnte dann als Indiz gewertet werden, dass der Wähler nicht so wählt, wie es der Dritte möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1964, III 405/61, ESVGH 14, 11, 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.). Zur Verdeutlichung sei auf Wahlrecht und Wahlpraxis der DDR verwiesen: Dort stand es jedem Wähler frei, seinen Stimmzettel offen oder in der Wahlkabine zu kennzeichnen; die geheime Stimmabgabe war bloßes Recht des Wählers, nicht aber Pflicht (vgl. § 35 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR vom 24. Juni 1976, GBl. I S. 301). Die Folge war, dass jeder Wähler, der die Wahlkabine aufsuchte, sich dem Verdacht aussetzte, nicht der Einheitsliste der Nationalen Front unverändert zugestimmt zu haben.
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C. Praetorius
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 15:25 Uhr:   

Ist es statthaft nach geheimen CSU-Vorstandswahlen von Mitgliedern dieser politischen Partei, "Eidesstattliche Erklärungen" zu verlangen, eine bestimmte Person gewählt zu haben, die auf Grund geringer Stimmenzahl nicht mehr in den Ortsvorstand gewählt wurde.
Diese "Eidesstattlichen Erklärungen" wurden von dem Nichtgewählten und einer weiteren Person eingesammelt und nicht vor einem Rechtsbeistand noch vor einer Behörde abgegeben. Die Unterschriften sind teilweise schwer lesbar, Angaben über Anschriften der Unterzeichner fehlen, eine Unterschrift ist garnicht zu entziffern. Sind solche Unterschriftlisten als Beweismittel vor Gericht zugelassen.
Kann so eine Vorgehensweise mit dem Einsammeln "Eidestattlicher Erklärungen" zu Neuwahlen führen? Wenn vorher der Wahlvorstand, die Wahlleiterin und die Wahlhelfer die korrekte Auszählung der Wahlunterlagen bestätigt haben.
Verstößt die Vorgehnsweise dieses nicht gewählten Mitgliedes und der Unterzeichner gegen die Wahlfreiheit oder/und gegen das Wahlgeheimnis in unserer demokratischen deutschen Bundesrepublik?
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 16:12 Uhr:   

Was bezweckt denn das Mitglied mit diesen Erklärungen? Eine mögliche Klage bei einem begründeten und nachgewiesenen Verdacht einer Falschauszählung vor einem Parteigericht kann doch viel einfacher auf eine mögliche Nachzählung der Stimmzettel gestützt werden.

Gegen das Wahlgeheimnis verstößt aber das Verhalten in keiner Weise. Denn das schützt ja nur davor, bei der Wahl geheim abzustimmen. Jeder darf jedem vor der Wahl sagen, was er vorhat zu wählen, und nach der Wahl sagen, was er gewählt hat. Entscheidend ist, dass für den anderen es keine Möglichkeit gibt, die Wahrheit dieser Behauptungen tatsächlich nachzuvollziehen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 18:39 Uhr:   

@C. Praetorius

Diese "eidesstattlichen Versicherungen" sind das Papier nicht wert:

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Diese "eidesstattlichen Versicherungen" sind so relevant wie ein Ehrenwort. Ich seh keinen Grund, warum ein unterlegener Kandidat nicht Wähler um eine schriftliche Erklärung bitten darf, ihn nicht "verraten" zu haben. Was das Ganze bringen soll, kann ich aber auch nicht erkennen.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 22:57 Uhr:   

Denn das schützt ja nur davor, bei der Wahl geheim abzustimmen.

Wunderbar!
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Jah
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 22. September 2009 - 10:38 Uhr:   

Hallo zusammen,
ich habe mal eine andere Frage was das Wahlgeheimnis betrifft. Hier in Köln/NRW werden in den Wahllokalen nie Briefumschläge zur Verfügung gestellt. Dies habe ich noch in keinem anderen Bundesland, in dem ich vorher gelebt
hatte, gesehen. Ist das legal?

Da ich die Stimmen meiner Vorgänger, wenn sie aus
der Wahlkabine herauskommen, relativ deutlich sehen kann, wundere ich mich hier immer.
Vielen Dank im Voraus.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 22. September 2009 - 10:55 Uhr:   

Das ist nicht die Entscheidung des Landes. Umschläge gibt es außer für Briefwahl seit der Bundestagswahl 2002 nicht mehr (für die übrigen Wahlen in NRW wurden sie auch vorher nicht verwendet). Für Landtagswahlen kann anderes gelten, aber meines Wissens sind sie auch da größtenteils abgeschafft worden, zuletzt in Baden-Württemberg.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2011 - 01:31 Uhr:   

Fundstück aus alten Dokumenten meines Opas: Im Fragebogen zur Entnazifizierung in der amerikanischen Zone ist explizit und unter Strafandrohung bei Falschangabe nach der Wahlentscheidung bei den beiden letzten Reichstagswahlen gefragt worden.
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Gregor K.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2011 - 22:39 Uhr:   

Zu den Briefumschlägen:

Bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg gibt es seit einiger Zeit keine Briefumschläge für die Stimmzettel mehr. Die Stimmzettel werden einfach nur gefaltet.

Anders ist es bei Volksabstimmungen. Da gibt es nach wie vor Briefumschläge, in die die Stimmzettel einzulegen sind. Man hat offenbar schlicht vergessen, die Regelungen für Volksabstimmungen denen für die Landtagswahl anzupassen. Dementsprechend kamen bei der Stuttgart-21-Volksabstimmung díe Umschläge wieder zum Einsatz.

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