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Mindestmitgliederzahl von Parteien - ...

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Migan
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. November 2008 - 22:55 Uhr:   

Hallo!

Ich habe mal gehört, dass es irgendeine Entscheidung des Bundestages aus dem Jahre 1970 (?) geben soll, dass es zwar keine Mindestmitgliederzahl gibt, ab der man sicher sein kann, dass es sich bei einer Wählervereinigung um eine Partei handelt, dass aber 55 Mitglieder (oder 56) definitiv zu wenig sind. Jetzt suche ich diese Entscheidung. Kann mir jemand einen Tip geben, wo ich die finden kann, oder sagen, ob es sie gibt?

Vielen Dank im Voraus
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. November 2008 - 10:04 Uhr:   

Wenn ich mich recht erinnere war das eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die dann möglicherweise über ein Wahlprüfungsverfahren im Bundestag gelandet sein kann (oder auch nicht). Und wenn die Zeitangabe 1970 stimmt, müsste das die Bundestagswahl am 28. September 1969 gewesen sein, die Entscheidung wäre dann in den Bundestagsdrucksachen als Beschlussvorlage des Wahlprüfungsausschusses zu finden. Zum jeweiligen Zeitablauf kann man sich an den damaligen Verfahren orientieren, die bis zum Bundesverfassungsgericht gingen. Zumindest die Zurückweisung eines Wahleinspruches wurde in der 78. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. November 1970 beschlossen (nebenbei bemerkt und OT: Dieses Verfahren dauerte – bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 17. Januar 1973 – 1207 Tage und war lange Zeit das Verfahren mit der zweitlängsten Prüfungsdauer überhaupt – mittlerweile haben die Verfahren zur Bundestagswahl 2002 diese Dauer schon um mehr als eintausend Tage übertroffen).

Sollte die Entscheidung nicht vom Bundestag gefasst worden sein, wäre der Bundeswahlleiter wohl der richtige Ansprechpartner. Wir sind natürlich auch an dem Ergebnis der Recherche interessiert :-).
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Migan
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2008 - 12:55 Uhr:   

Danke, das war ein guter Tip. Unter
http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/parteigruendung.html

kann man sich einen Text herunterladen, wo auf diesen Beschluss Bezug genommen wird (26.2.1970 zur Drucksache VI/361).

Wenn ich das richtig werte, dann bedeutet das, dass eine Vereinigung mit weniger als 56 Mitgliedern definitiv nicht als Partei anzusehen ist.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2008 - 13:34 Uhr:   

Die Mindestmitgliederzahl für Parteien liegt bei etwa 400 - ausgenommen davon sind lediglich neu entstandene Parteien - da dürften ein Zeitraum von ca. 6 Jahren gemeint sein.

Im Übrigen kommt es sehr auf die Gesamtbetrachtung an, also wie eine politische Vereinigung öffentlich in Erscheinung tritt, wie ihre Mitgliederversammlungen besucht sind usw.
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Migan
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2008 - 17:33 Uhr:   

Diese 400 geistern immer wieder durch das Netz. Wo aber steht geschrieben, dass das die Mindestmitgliederzahl ist? Meines Wissens nach bedeuten diese 400 nur, dass eine Vereinigung mit 400 Mitgliedern als Partei anerkannt werden könnte. Denkbar wäre aber auch eine Anerkennung einer Vereinigung mit nur 399, 380 oder 356 Mitgliedern. Oder sehe ich das falsch?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2008 - 18:32 Uhr:   

@Migan
Korrekt. Hier der relevante Teil der Entscheidung:
RN 185
"2. Die Europa-Partei ist befugt, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Wege des Organstreitverfahrens geltend zu machen. Die Europa-Partei ist eine politische Partei. Sie hat in den letzten sechs Jahren an einer Bundestagswahl und an einer Landtagswahl teilgenommen (§ 2 Abs. 2 PartG) und hat erklärt, auch weiterhin an Wahlen teilnehmen zu wollen. Nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit bietet sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Absicht (§ 2 Abs. 1 PartG). Gemessen an der verhältnismäßig kurzen Dauer ihres Bestehens verfügt sie über eine hinreichend ausgebaute Organisation. Daß die Zahl ihrer eingeschriebenen Mitglieder gering ist, vermag ihren Parteicharakter - jedenfalls zur Zeit - nicht in Frage zu stellen. In den Wahlkreisen, in denen sie mit eigenen Wahlvorschlägen aufgetreten ist, hat sie eine nicht ganz unbeträchtliche Zahl von Stimmen gewonnen."


Ergänzend noch RN 129-131
"1. a) Die Europäische Föderalistische Partei Deutschlands (Europa- Partei) wurde Anfang 1964 gegründet.
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) ihrer Satzung will sie ihr Ziel: die föderalistisch aufgebauten Vereinigten Staaten von Europa, auch durch Beteiligung an Wahlen und Mitwirkung an gesetzgebenden Körperschaften und anderen öffentlichen Institutionen erreichen. Sie bemüht sich, Untergliederungen in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen.

Die Europa-Partei hat an den Bundestagswahlen vom 19. September 1965 mit einer Landesliste in Bremen teilgenommen und dort 1015 Zweitstimmen (= 0,2 v.H. im Lande Bremen) erreicht. Außerdem hat sie sich an der Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 4. Juni 1967 in 12 von 95 Wahlkreisen beteiligt und 2102 (= 0,1 v.H.) Stimmen gewonnen. Nach ihren eigenen Angaben hat sie etwa vierhundert eingeschriebene Mitglieder. "
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Samstag, 15. November 2008 - 16:55 Uhr:   

Noch als Ergänzung zu Lars Tietjens Beitrag die Ergänzung der Fundstelle der Entscheidung: BVerfGE 24, 300.

Die angesprochene Entscheidung des Bundestages hat hier keinerlei rechtliche Bindungswirkung, der Verweis des Bundeswahlleiters auf den Beschluss vom 26. Februar 1970 sehe ich hier nur als (leicht irritierenden) Hinweis, um interessierten Personen einen Anhaltspunkt zu geben. Die Mitgliederzahl ist aber letztlich nur ein Indiz der Parteieigenschaft einer politischen Vereinigung.
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Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 18. August 2013 - 03:56 Uhr:   

Interessant in diesem Zusammenhang finde ich einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

Verbotsverfahren zur Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) vom 17.11.94:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091276.html
Das BVerfG geht von ca. 200 - 430 Mitgliedern aus, eigene Angabe der FAP: ca. 300 (RdNr. 3)
Das BVerfG sieht keine Parteieigenschaft.

Verbotsverfahren der Nationalen Liste (NL) vom 17.11.94:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091262.html
Bei einer Landespartei in Hamburg mit ca. 30 Mitgliedern (Rdnr. 2) wird die Parteieigenschaft verneint.

Zulassung zur Bundestagswahl 2013:
am 23.7.13 wird die Parteieigenschaft der DNV (Deutsche Nationalversammlung) bei 42 Mitgliedern (Rdnr. 2) anerkannt
http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc000313.html
und bei der Partei der Bedrängtten (8 Mitglieder) wird die Parteieigenschaft verneint. http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc000413.html
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Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 18. August 2013 - 04:15 Uhr:   

Die Entscheidungen zur BTW 2013 sind jeweils deutlich oberflächlicher begründet als die zu den Verbotsanträgen.
Es wird aber klar, dass die Mitgliederzahl nur ein Kriterium unter mehreren ist - außer bei der Partei der Bedrängten, da scheinen die 8 Mitglieder ein absolutes K.O.-Kriterium zu sein.

Bei den Verbotsanträgen spielen auch die Wahlergebnisse eine Rolle - dies kann mangels bisheriger Wahlteilnahmen bei den beiden aktuellen Entscheidungen kein Aspekt sein.
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Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 18. August 2013 - 04:26 Uhr:   

So, noch mein persönlicher Kommentar:

Auch wenn die Mitgliederzahl nur ein Kriterium ist, und das BVerfG die Dauer des Bestehens berücksichtigt ("in der Gründungsphase") kann ich es nur schwer nachvollziehen, dass die DNV mit 42 Mitgliedern bundesweit Partei sein soll, die NL als Landespartei in Hamburg mit ca. 30 Mitgliedern aber nicht.

Das hieße ja, dass eine Partei, deren Tätigkeitsgebiet nur Bremen oder das Saarland ist, und nur dort an Landtagswahlen teilnehmen will, sich in ihrer absoluten Bedeutung mit anderen Parteien messen lassen muss.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. August 2013 - 21:50 Uhr:   

"Das hieße ja, dass eine Partei, deren Tätigkeitsgebiet nur Bremen oder das Saarland ist, und nur dort an Landtagswahlen teilnehmen will, sich in ihrer absoluten Bedeutung mit anderen Parteien messen lassen muss."
Das ist durchaus konsequent, da es um die Teilnahme an einer Bundestagswahl geht.
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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 23. August 2013 - 12:46 Uhr:   

Andererseits ist die BRD ein föderaler Staat und damit sollten für Regionalparteien schon andere Kriterien gelten, wenn diese nur in einem Land organisiert sind. Und zwar nicht, weil sie nicht mehr können, sondern weil sie aus ihrem eigenen Selbstverständnis heraus nur ein einem Bundesland arbeiten WOLLEN.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Samstag, 24. August 2013 - 09:02 Uhr:   

@CHeine
Darauf ist das Wahlsystem nur sehr bedingt ausgerichtet. Die Sperrklausel ist eine Bundessperrklausel. Für eine Landes-Volkspartei in einem großen Land wie Bayern mag es da als Kleinpartei noch passen, für eine Regionalpartei, die in ihren Gebieten nicht Mehrheitspartei ist, ist es schwierig (PDS).

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