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D.B Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2011 - 09:05 Uhr: | |
Hallo, hab hier mal eine Frage, die mir unsere Satzung nicht beantworten kann. Zur Zeit hab ich ein Amt in unserem Verein und bin noch für die nächsten drei Jahre gewählt. Da ein anderes Amt frei wird und ich mich dafür gerne aufstellen möchte weiß ich nicht, wie das ist falls ich nicht gewählt werde, bleibe ich da in meinem bis jetzigen Amt oder verliere ich das? Kann mir da jemand weiter helfen? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2011 - 11:39 Uhr: | |
@D.B. Wenn Du nicht gewählt wirst behältst Du das bisherige Amt. Eine Kandidatur für ein anderes Amt berührt grundsätzlich nicht das bestehende Amt. Wenn Du gewählt wirst hängt es davon ab ob beide Ämter miteinander vereinbar sind. Wenn nicht kann man die Annahme der Wahl als faktische Aufgabe des anderen Amtes verstehen. Im Zweifelsfall sollte ein ausdrücklicher Rücktritt vom alten Amt erfolgen. |
D.B Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 30. Dezember 2011 - 17:48 Uhr: | |
@ Lars Tietjen Vielen Dank für deine schnelle Antwort und eien guten Rutsch ins neue Jahr!!!!! |
Gast08154711 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 25. März 2013 - 16:28 Uhr: | |
Hallo Rat gesucht. In unserem Verein war JHV es wurde eine Satzungsänderung vor den Wahlen beschlossen welche das mögliche Alter für Vorstandsmitglieder von 23 auf 18 absenkt wenn eine bereits mind. 2 Jährige Mitgliedschaft besteht. Soweit in ordnung. Nun ließen sich direkt im Anschluss zwei Mitglieder die jeweils 21 und 22 Jahre alt sind in Vorstandsämter wählen. Nun meine Frage: Meiner Kenntnis nach wird die Satzungsänderung erst mit der Eintragung gem. §71 BGB gültig. Somit hätten die beiden doch garnicht gewählt werden dürfen bzw. zur Wahl aufgestellt werden. Jetzt ist weiter die Frage: Gemäß der gültingen Satzung steht "wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint ist gewählt." Sind nun die auf diese Personen abgegebenen Stimmen nur als ungültig zu sehen und der der quasi die zweitmeisten Stimmen hatte und die Anforderungen der Satzung an das Alter erfüllt Amtsinhaber? Oder ist die ganze Wahl damit nichtig. Wie immer in solchen Fällen eilt es und bei Antworten wenn möglich bitte Quellen angeben. |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 25. März 2013 - 16:54 Uhr: | |
Aus dem Verlauf der JHV dürfte sich ergeben, dass die Wahl der beiden jungen Vorstandsmitglieder den Charakter eines Vorratsbeschlusses (auch wenn man das besser explizit durch einen Beschluss klargestellt hätte) hat ... sie dürften ihre Arbeit nicht vor der Eintragung aufnehmen. Im Falle der Nicht-Eintragung könnten die Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen sich durchaus Hoffnungen machen. Wenn die Satzungsänderung recht einmütig beschlossen wurden und die Erstunterlegenen grundsätzlich dazu stehen, wäre es eine gute Absicherung, sich von beiden die Nichtannahme der Wahl unter diesen Umständen schriftlich geben zu lassen ("ich möchte nicht gegen den Willen der JHV aufgrund eines Formfehler die Vorstandsarbeit übernehmen, stehe aber gerne in Zukunft für Vorstandsaufgaben zur Verfügung"). Damit entfällt eine Motivation zur Anfechtung der Wahl ... eine automatische neue Feststellung des Wahlergebnisses mit einem Sieger wäre so nicht mehr möglich, eine neue JHV würde wohl die bisherige Wahl nach der Eintragung einfach wiederholen. |
Gast08154711 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 25. März 2013 - 18:06 Uhr: | |
Danke zuerst einmal Jan, Prinipiell sehe ich das auch so, Problemmatik ist das die Stimmunterschiede gering waren und auf Grund mehrer entschuldigt Kranker Mitglieder ist bei einer Wiederholung durchaus die Möglichkeit 50/50 das ein anderes Ergebnis möglich wäre. Um niemand zu bevor oder benachteiligen ist nun "guter Rat wichtig" da ich mitbeteiligt bin in der Entscheidungsfindung" Die ganze Sache entwickelt sich zum Disaster. Die Lager haben sich gespalten und jeder pocht auf sein recht. Zudem wird gerade an der Ungültigkeit der Wahl vorgeworfen. Da mehrere Vereinmitglieder gesehen haben wie bei 2 Ehepaaren die Stimmberechtigte Mitglieder sind die Ehefrauen die Wahlzettel der Männer ausfüllten( "Rein aus Faulheit") sie saßen daneben. soweit ich das nachlesen konnte handelt es sich hier um eine "übertragung der Stimme" im Sinne der Wahlgesetze so genau regelt unser wahlrecht das in der Satzung nicht. Wohl aber das eine übertragung der Stimme unzulässig ist. so wie sieht die Musterlösung für das chaos aus und wo kann ich mich darauf berufen |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 25. März 2013 - 20:55 Uhr: | |
Ok, da habe ich mich von der Satzungsänderung ein wenig täuschen lassen ... Normalerweise gehen in einem 50:50-gespaltenen Verein Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit nicht durch! Wenn die Stimmung wirklich so aufgeheizt ist, dann besteht ein ernsthaftes Risiko, dass irgendwann in einem Jahr ein Gericht entscheidet, dass es ein Jahr lang einen unrechtmäßigen Vorstand gab, dessen Beschlüsse ungültig waren. Das kann keine Seite wollen! Das kann darin enden, dass nach einem Jahr Nervenkrieg in einer Konfrontations-HV 40% der Mitglieder austreten. Die Sache mit der Nichtannahmeerklärung solltet Ihr nur versuchen, wenn die betreffenden einigermaßen gemäßigt sind ... wenn absehbar ist, dass sie die sowieso nicht unterschreiben, lasst es. Dann ermutigt der Versuch die andere Seite eher noch zur Anfechtung. Ein Kompromiss könnte am Ende so aussehen, dass die Wahlen der letzten JHV im Einvernehmen aller Mitglieder aufgrund formeller Mängel annulliert werden, und ein Kompromissvorstand für ein Jahr gewählt wird, wobei jedes Lager einen der beiden umstrittenen Posten bekommt ... |
Gast08154711 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 25. März 2013 - 22:54 Uhr: | |
Wie ich festgestellt habe ist die Einladung nicht ordentlich der Satzung gemäß durchgeführt worden (wegen nichterscheinen im Gemeindeblatt lt Satzung) und somit ist diese JHV auch nicht Beschlussfähig und denke das ganze wird wiederholt werden müssen .Ich habe dies dem Vorsitzenden voher mitgeteit nun werden wir sehen. |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 26. März 2013 - 15:10 Uhr: | |
Gut, damit ist die Uhr quasi zurückgedreht ... jetzt noch mal alles von vorne, aber diesmal sauber. Dazu solltet Ihr mit der Satzungsänderung Übergangsbestimmungen beschließen, nach denen Vorstandsposten, für die unter 23-jährige gewählt werden, zunächst unbesetzt bleiben, bis die Satzungsänderung eingetragen ist, maximal jedoch 6 Monate (alternative Frist könnte der Redaktionsschluss des Gemeindeblatts in einem bestimmten Monat sein). Wird diese Frist überschritten oder scheitert die Eintragung ist eine neue HV einzuberufen. Wer zwischendurch 23 wird, kann natürlich auch früher eingetragen werden. Ggf. legt Ihr das aber vorher nochmal einem Anwalt vor. |
Gast08154711 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 26. März 2013 - 16:21 Uhr: | |
ja ich denke nach dem chaos wird Satzungsänderung bei erneuter Abstimmung nicht mehr die erforderliche Mehrheit erreichen. |
eduard b.
Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 26. Januar 2014 - 10:41 Uhr: | |
hallo bei uns war gestern jhv (Sportverein)bei der Aufstellung der Kandidaten zum vorstand wurde die Wunschliste des derzeitigen vorstands vorgestellt, ich habe meine Kandidatur vor zwei Wochen schriftlich eingereicht. ich wurde nicht alls Kandidat aufgelistet und auch nicht erwähnt. meine frage ist die Wahl gültig oder nicht. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 27. Januar 2014 - 21:20 Uhr: | |
@eduard b. Es kommt darauf an. Es gibt keinen Anspruch auf der Wunschliste des Vorstandes aufzutauchen. Was sagt denn die Satzung? Müssen Kandidaturen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Vorstand angemeldet werden oder kann man auch auf der Versammlung kandidieren. Warum hast Du auf der JHV nichts gesagt? |
pilger Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 16. April 2014 - 11:38 Uhr: | |
müssen sich kandidaten vor einer vorstandswahl im verein vorstellen |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 16. April 2014 - 15:21 Uhr: | |
@pilger Naja, zwingen kann man niemanden, aber wenn das so vereinbart wird und man dann nichts sagen will, ist man sicherlich noch formell Kandidat, schreckt aber auch potentielle Wähler ab. |
pilger Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. April 2014 - 08:28 Uhr: | |
kann mann eine wahl anfechten wo das eigendliche ergebniss schon vor der wahl feststand durch abmachungen einzelner Mitglieder |
Good Entity Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. April 2014 - 15:01 Uhr: | |
Nein. Es ist sogar sehr häufig, dass es beispielsweise in Sportvereinen abgesprochen wird, dass ein Mitglied etwa der Fußballabteilung und eines der Leichtathletikabteilung in den Vorstand gewählt werden, damit beide vertreten sind und nicht nur Kandidaten der größten Abteilung die entscheidenden Positionen einnehmen. Solche Absprachen sind ein Zeichen für eine gegenseitige Akzeptanz auch von Minderheitenpositionen. |
Jürgen S Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 11. Oktober 2014 - 07:38 Uhr: | |
Hallo unser Verein hat sich mit einem anderen Verein zusammen getan, jetzt wurde diskutiert ob wir die Kasse zusammen lassen sprich E1,E2,E3 oder getrennte Kasse machen also jede E Gruppe für sich. Es wurde mehrheitlich abgestimmt (24 zu 6) dass es eine gemeinsame Kasse gibt und am Ende des Jahres die Kasse durch die 3 Gruppen in gleichen Teilen aufgeteilt wird. Nun Wurden wir vom Vorstand angeschrieben das die E3 ihre Kasse alleine macht und die E1 u. E2 zusammen, nun zur eigentliche frage zählt diese Abstimmung nicht und kann sich die E3 einfach so abkapseln obwohl eine Wahl stattgefunden hat |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 11. Oktober 2014 - 15:49 Uhr: | |
Kommt auf die Satzung und dem genauen Beschluss an. Ohne weiteres kann eine Gruppe nicht darüber entscheiden. Allerdings ist eine Regelung, dass man das Jahr über eigenständig wirtschaftlich und dann wird zum Jahresende das Geld aufgeteilt nicht unbedingt optimal. Das motiviert ja das Geld auszugeben und zu hoffen, dass man dann von den anderen Gruppen neues bekommt. |
E.E. Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 01. November 2014 - 17:30 Uhr: | |
Gibt es für folgendes Wahlverfahren einen Begriff und ggf. ein Vorbild? Die Wahl mehrerer Beisitzer (z.B. 4) soll in einem gemeinsamen Wahlgang auf folgende Weise erfolgen: Auf dem Stimmzettel stehen alle Kandidaten untereinander. Dahinter gibt es 3 Spalten 'Ja', 'Nein', 'Enthaltung'. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, und kann bei jedem Kandidaten eine Spalte ankreuzen. Gewählt sind die 4 Kandidaten mit den meisten Ja-Stimmen, wobei nur Kandidaten berücksichtigt werden, die mehr Ja- als Nein-Stimmen haben. (Vorsorglicher Hinweis: Ein solches Verfahren steht noch nicht in der Satzung, ist aber in der Diskussion.) |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 01. November 2014 - 17:58 Uhr: | |
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E.E. Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 01. November 2014 - 20:39 Uhr: | |
@Ratinger Linke Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Bei Wikipedia gibt es übrigens weitere Erläuterungen ( - gedacht als Hinweis für andere Interessierte). |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 02. November 2014 - 02:21 Uhr: | |
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edwin lieberherr Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Februar 2015 - 15:08 Uhr: | |
Hallo, ich habe eine frage zu vereinswahlen. wenn ein wahljahr stattfindet, muss man trotzdem einen antrag stellen, um einen neuen präsidenten zu wählen? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Februar 2015 - 18:45 Uhr: | |
Wenn die normale Wahl des Präsidenten ansteht ist kein Antrag nötig damit es zur Wahl kommt. Zu den Details der Wahl (Nominierung Kandidaten etc.) kommt es ggf. darauf an was in der Satzung geregelt ist. |
Stephan Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. März 2015 - 19:00 Uhr: | |
Hallo, ich habe eine Frage zur Vereinswahl/Kinderwahlrecht. Laut unserer Satzung, darf jedes Mitglied, also auch Kinder, wählen. Meine Frage: Muss das Kind bei der Wahl anwesend sein? Kann auf die anwesenheit verzichtet werden, wenn die Wahl nach 20.00 Uhr in einer Gaststätte stattfindet? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. März 2015 - 21:32 Uhr: | |
Was genau ist die Frage? Geht es darum ob die Kinder per Briefwahl wählen könnten oder um Stimmrechtsübertragung? Es kommt auf die Satzung an. Wenn die Anwesenheit für die Stimmangabe nötig ist, stellt sich eher die Frage ob eine Mitgliederversammlung nach 20 Uhr in einer Gaststätte angemessen ist. Dann wäre Ort und Zeit so zu wählen, dass auch Mitglieder die Kinder sind an der Wahl teilnehmen können. Unter bestimmten Umständen dürfen die Eltern für Ihre Kinder abstimmen. Aber da kommt es auf die Satzung an. |
Stephan Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. März 2015 - 22:45 Uhr: | |
Die Eltern waren anwesend und haben in Vertretung der nicht anwesenden Kinder abgestimmt. Jetzt behauptet diese das sei rechtens, da mann den Kindern nicht zumuten kann nach 20:00 Uhr in einer Gaststätte zu sein. Das Hauptproblem ist, diese Stimmen sind ausschlaggebend für die Mehrheit des gewählten Vorstandes. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 06:50 Uhr: | |
Hier ist es ganz gut erklärt: http://www.lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/06-mitgliederversammlung/stimmrecht-im-verein/ (Siehe Abschnitt: "Das Stimmrecht Minderjähriger") Es kommt auf die Satzung an. Aber grundsätzlich können die Eltern für Ihre nicht volljährigen Kinder abstimmen. Dabei kommt es nicht darauf an ob es nicht zumutbar war, dass die Kinder selber teilnehmen. |
Stephan Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 07:11 Uhr: | |
vielen Dank |
Carsten Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 20:44 Uhr: | |
Hallo, möchte die Frage von Stephan nochmal aufgreifen, da wir in unserem Verein das selbe Problem haben. Für die nicht anwesenden minderjährigen Kinder, wurde von den Eltern, welche selbst Mitglieder im Verein sind, mitgewählt. In unserer Satzung steht nichts von Minderjährigen Wahlrecht, jedoch steht in der Satzung folgendes: In der Hauptversammlung des Ortsclubs hat jedes anwesende teilnahmeberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Teilnahme an einer Hauptversammlung ist für jedes Mitglied Pflicht. Wie verhält es sich hier? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2015 - 18:47 Uhr: | |
@Carsten Wenn Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen wird beschränkt dies nicht die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die Eltern für ihre minderjährigen Kindern. Wenn es keine weitergehenden Regelungen gibt als hier beschrieben haben die minderjährigen Vereinsmitglieder Stimmrecht und dieses kann durch die Eltern ausgeübt werden. |
Dine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 16. März 2015 - 22:25 Uhr: | |
Kann man während einer Vorstands-Neuwahl eine Satzungsänderung durchführen? Ein Mitglied hat fristgemäß ein Antrag gestellt. Bei der Satzungsänderung geht es um das Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr. (jetzt erst ab 18 bei uns möglich) Wenn ja, kann man die Abstimmung nach der Entlastung des alten Vorstandes und vor der Neuwahl durchführen? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 17. März 2015 - 06:54 Uhr: | |
Beim eingetragenen Verein wird die Satzungsänderung erst durch Eintrag ins Vereinsregister wirksam. Man kann die Satzungsänderung also beschließen. Sie wird aber nicht sofort wirksam. Eventuell könnte man die Regelung schon anwenden. Dann würden die Beschlüsse erst nach Eintrag der Satzungsänderung wirksam werden. Vorher wäre die Vorstandswahl dann nicht gültig. Wegen der Rechtsunsicherheit in der Zwischenzeit und ob ein solches Vorgehen akzeptiert werden würde wäre ich damit aber vorsichtig. Eventuell vorher mal beim Registergericht anfragen. Wenn es kein eingetragenen Verein ist hat man mehr Spielraum. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 17. März 2015 - 07:04 Uhr: | |
P.S. Wurde die Satzungänderung in der Einladung mit den Inhalten angekündigt. Falls man es riskieren will tatsächlich schon so zu wählen muss dies in der Einladung deutlich sein. (Oder es müssten alle Mitglieder zwischen 16-18 anwesend sein. Sonst könnte die Wahl schon dadurch angreifbar sein.) |
Dine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 17. März 2015 - 07:12 Uhr: | |
Vielen Dank. Ist denn eine Briefwahl während dieser Versammlung möglich? In der Satzung steht davon nichts. Die Mitglieder haben es mündlich 3 Wochen vor der Wahl besprochen und protokolliert. |
Good Entity Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 17. März 2015 - 15:50 Uhr: | |
Hallo Dine, Du hast Lars Tietjen missverstanden. Damit er (und andere) Dir vernünftig antworten können, solltest Du folgende Information geben: 1. Seid Ihr ein im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragener Verein, also ein "e. V."? Ja oder nein? 2. Habt Ihr zu Eurer Mitgliederversammlung, bei der die Neuwahl stattfinden soll, rechtzeitig (wann genau?) eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder abgeschickt? Auch an die 16 bis 18jährigen? Ist in dieser Einladung schon mitgeteilt worden, dass Ihr über eine und zwar welche Satzungsänderung abstimmen wollt? Ja oder nein? 3. Was war das für eine Veranstaltung vor drei Wochen, auf der Ihr darüber gesprochen habt? |
Dine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 17. März 2015 - 20:38 Uhr: | |
Also wir sind ein gemeinnütziger eingetragener Musikverein. Es wurde 4 Wochen vorher zur außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftl. alle Mitglieder eingeladen mit den Tagungspunkten: 1.Begrüßung 2.Wahl des Versammlungsleiters 3.Entlastung Vorstand u. Beirat 4.Neuwahl 5.sonstiges Eine Woche später wurde über eine Briefwahl in unserer Musikprobe gesprochen u. mündl. abgestimmt u. protokolliert (damit Mitglieder die nicht bei der Wahl dabei sind, auch abstimmen können. Ist das so erlaubt? Von Briefwahl steht in unserer Satzung nichts drin. 12 Tage vor der Wahl hat ein Mitglied einen weiteren Tagungspunkt beantragt: Satzungsänderung für die Wahlberechtigung für Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr (jetzt erst ab 18 Jahre lt. Satzung)Der alte Vorstand möchte dies bei der Wahl nicht entscheiden. Ist grundsätzlich die Wahlberechtigung für Mitglieder ab 16 möglich? Wurde bis jetzt sich richtig verhalten? Ich habe bis jetzt bei keiner Vereinswahl mitgemacht und bin auch nicht im Vorstand. Danke für die Hilfe! |
Good Entity Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 18. März 2015 - 14:04 Uhr: | |
Hallo Dine, der alte Vorstand liegt richtig. Da bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die Satzungsänderung nicht einmal angesprochen wird, kann jetzt auch nicht darüber entschieden werden. Bei allen Abstimmungen etc. gilt also die bisherige Satzung. Auch bei der jetzt stattfindenden Vorstandswahl dürfen daher weder die 16 bis 18jährigen abstimmen noch ist Briefwahl möglich. Stattdessen solltet Ihr ein Gremium einsetzen, dass sich in der nächsten Zeit in aller Ruhe mit der Satzung beschäftigt. In einem solchen Gremium können auch 16 bis 18jährige mitwirken, wenn ihr das wollt. Die können mit allen Mitgliedern unverbindlich sprechen, ob und was eigentlich kommen soll. Sie können sich dann Rechtsberatung einholen, ob die Änderungen überhaupt so möglich sind. Sie können dann für die nächste Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung rechtzeitig vorschlagen und beantragen. Wenn das in dieser nächsten Mitgliederversammlung (2016?) dann erörtert worden ist und dann auch noch durchgeht, könnt Ihr es danach dann auch beim Vereinsregister eintragen lassen. Diese geänderte Satzung gilt dann bei den Vorstandswahlen der übernächsten Mitgliederversammlung. Wenn Ihr also jährliche Mitgliederversammlungen habt, wäre das 2017. Satzungsänderungen sind etwas Grundlegendes im Vereinsleben und sollten immer sorgfältig bedacht werden und nie als Schnellschuss erfolgen. Man sollte es nicht machen, wenn man nicht unbedingt muss, etwa aufgrund von Gesetzesänderungen, und fasst dann alle möglichen Änderungswünsche zusammen. Eine Rückänderung bei Nichtgefallen dauert nämlich ebenso und kostet nochmal. |
hgrasse Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 25. März 2015 - 08:24 Uhr: | |
Hallo, ich habe zum Thema Neuwahlen im Verein eine Frage. Wenn Stimmzettel zur Wahl verteilt wurden und es wird bei der Auszählung ein Stimmzettel nicht ausgefüllt abgegeben,ist das dann eine ungültige Stimme, oder wie wird dieser gewertet? Ich hoffe mir kann in dieser Frage geholfen werden. Gruß hgrasse}} |