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Gleichzeitig Kandidat und Wahlleiter

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ginger2103 (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. März 2008 - 15:13 Uhr:   

Dürfen Personen, die sich zu Wahl stellen auch gleichzeitig als Wahlleiter fungieren? In der Satzung steht nichts dazu. Es handelt sich um einen Sportverein.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. März 2008 - 16:48 Uhr:   

Wenn man noch etwas weiter auf dieser Forumsseite zu "Vereinsrecht" geschaut hätte, dann hätte man dort mein mehrmals wiederholte Ausführung finden können: Vereine haben Organisationsautonomie; Vereine sind nicht an die Grundsätze staatlichen Wahlrechts gebunden.
Wenn die Satzung nichts sagt, dann gelten die Besttimmungen des BGB. Und dort ist die Frage an sich klar geregelt: Vom Simmrecht ausgeschlossen ist ein Vereinsmitglied von Gesetzes wegen, und das heisst: zwingend, immer dann, wenn es um ein Geschäft zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied selbst geht (sog. Verbot der Selbstkontrahierung, weil dies darauf hinauslieffe, dass die betreffende Person einmal für den Verein und einmal als dessen Vertragspartner handelte, also gewissermassen mit sich selbst Geschäfte machte) - aber eben auch nur dann. Das bedeutet im Umkehrschluss: In allen anderen Fällen gibt es keine Beschränkungen der Stimm-, Wahl- und übrigen Mitwirkungsrechte, sofern solche nicht ausdrücklich in der Satzung (oder evtl. in einem von der Satzung vorgesehenen Wahl- oder Geschäftsordnungsreglement) aufgestellt sind.
Kurz gesagt: Ja, es darf jemand in einem Verein (und desgleichen in den allermeisten Körperschaften des bürgerlichen Rechts) Wahlleiter und zugleich Kandidat sein. Wollte man das nicht, müsste man einen Antrag stellen und mit der nötigen Mehrheit die Satzung ändern. Eine solche Änderung müsste allerdings rechtzeitig vor der Wahl beschlossen werden, damit sie für diese schon gültig wird.
Um einmal den Unterschied zwischen Körperschaften des bürgerlichen Rechts und staatlichen Organisationen zu verdeutlichen noch folgendes Beispiel: In vielen oder den meisten Vereinen ist der Vorsitzende (Präsident, 1. Vorsitzender) des Vorstandes zugleich Leiter der Versammlung der Mitglieder, ggf. noch weiterer Organe. Man stelle sich nun einmal vor, der Bundespräsident wäre zugleich auch Bundeskanzler und Bundestagspräsident - man sieht, denke ich, sogleich, worin der Unterschied liegt: Die Prinzipien der Gewaltenteilung usw. gelten im bürgerlichen Recht grundsätzlich nicht, sondern sind der Privatautonomie der Beteiligten unterstellt.

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