CorneliaK. (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 23. November 2007 - 09:14 Uhr: | |
Bei uns im Verein waren bie der letzten HV Neuwahlen. Zwei Vorstandsmitglieder sind wiedergewählt worden, der 1. und 2. Vorsitzende hat gewechselt. Nun haben gem. §127 FGG einige Mitglieder Antrag auf Aussetzung der Eintragung ins Vereinsregister gestellt. Der einzige Punkt, der uns hier zum Verhängnis werden kann, ist dass wohl tatsächlich die EInladungen drei Tage zu spät verschickt wurden. Kann ich aber auch nicht verstehen, weil alle Mitglieder, die jetzt klagen bei der Versammlung anwesend waren und kein Einspruch eingelegt haben, als der damalige erste Vorsitzende vogelesen hat "ich stelle fest, dass die Einladungen fristgerecht verschickt wurden". Nun zu meiner Frage. Es besteht Uneinigkeit darüber, wer den Verein zur Zeit vertritt. Unsere Anwältin hat klar gesagt, dass der jetzt gewählte neue Vorstand den Verein weiterhin repräsentiert. Die Aussetzung der Eintragung durch das Registergericht hätte hierauf keinen Einfluss, da sich die Rechtsänderung (Wahl eines neuen Vorstandes) sich außerhalb des Registers vollzieht. Unser alter erster Vorsitzender meint aber, er würde ja noch persönlich für den Verein haften (Vorstand ist vor den Wahlen entlastet worden)und wurde so auch durch die Rechtspflegerin des AG aufgeklärt, dass wieder der alte Vorstand im Amt ist?!?!?!?!?! Ich möchte gerne einfach nur wissen, welcher Vorstand jetzt bis zur Klärung vor Gericht im Amt ist und den Verein führt. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar} |