Autor |
Beitrag |
hotte07 (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2007 - 20:44 Uhr: | |
Ich suche (aus privatem Interesse) eine Aufstellung, in welchen Bundesländern gem. Landesverfassung die gleichzeitige Bekleidung eines Landtags- und eines Bundestagsmandats nicht geht (wie z.B. in Thüringen). Ich hab aber keinen Bock, jetzt 16 Landesverfassungen (haben eigentlich alle eine?) durchzuforsten und dann doch was zu übersehen... Weiß jmd. von Euch Spezialisten, ob es eine solche (zuverlässige) Aufstellung schon gibt? Danke! |
Gast aus HH (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2007 - 21:06 Uhr: | |
Interessiert mich (und wahrscheinlich auch viele Besucher dieser Seite), vielleich können wir die Regelungen hier einmal zusammentragen? |
Gast aus HH (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2007 - 21:13 Uhr: | |
Thüringen Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz – ThürAbgG –) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 518): § 1 Abs. 3 ThürAbgG (3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem anderen Parlament an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam. |
Gast aus HH (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2007 - 21:22 Uhr: | |
Baden-Württemberg Weder in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert am 23. Mai 2000 (GBL S. 449) noch im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz) vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 667) gab es eine Inkompatibilitätsregelung zur Mitgliedschaft in einem anderen gesetzgebenden Organ. |