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Recht auf geheime Wahl im Verein?

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Suspecter (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 00:52 Uhr:   

Kann ein (einziges)Mitglied eines Vereins in der Mitgliederversammlung verlangen, daß der Vorstand geheim gewählt wird?
Und bei Abstimmungen bezüglich Personalfragen?
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J.A.L.
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 18:34 Uhr:   

Da gilt wie immer das Mantra bei allen Fragen zum Vereinsrecht: Schaut in die Vereinssatzung oder etwaige Geschäftsordnungen. Ohne deren Kenntnis lässt sich nichts sagen.

Allerdings sehen in der Tat einige mir bekannte Satzungen geheime Wahl des Vorstandes oder zumindest eine bestimmte Minderheit, die geheime Abstimmung verlangen kann, vor. Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, so würde ich ein Recht auf geheime Abstimmung auf Antrag eines einzelnen anwesenden Mitgliedes verneinen.

Schwieriger wäre die Frage, wenn ein vorgeschlagener Kandidat oder ein Vorstandsmitglied, über dessen Entlastung abzustimmen ist, eine verdeckte Abstimmung verlangen. Hier könnte man aus persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu einer Plficht kommen.
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Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 19:05 Uhr:   

Gilt nicht auch für Vereinswahlen der Wahlgrundsatz der geheimen Wahl? Bei politischen Parteien bspw. ist das doch die Regel und nicht etwa nur, da es in den Satzungen geregelt ist, oder?
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 20:41 Uhr:   

Der Unterschied ist, dass für Parteien das Parteiengesetz gilt. Dort ist die geheime Wahl für Vorstände vorgeschrieben:

"§ 15 Willensbildung in den Organen
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen
höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."

Im BGB findet sich für Vereine keine vergleichbare Festlegung. Vereine besitzen eine weitaus größeren Freiraum in der inneren Gestaltung.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 20:57 Uhr:   

...
Allerdings wird teilweise durchaus Vertreten, dass es ein Recht auf geheime Abstimmung gibt.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2007 - 23:10 Uhr:   

Vereine sind Subjekte der Privatrechtsordnung. Grundsätze des Staatsrechts sind somit ausdrücklich NICHT auf sie anwendbar - denn sie sind ja eben keine staatsrechtlichen, sondern privatrechtliche Gebilde. Somit gilt, wenn weiter keine Sondergesetzgebung zutrifft, allein das BGB. Dieses sagt nichts über ein solches Recht, ja, wer genau liest, wird feststellen, dass im BGB noch nicht einmal von einer Wahl die Rede ist, sondern davon, dass der Vorstand durch Vereinsbeschluss bestellt werde.
Wenn also die Satzung nicht ausdrücklich geheime Wahl vorschreibt oder das Recht verleiht, auf geheime Wahl zu bestehen, so ist nur folgendes Vorgehen möglich: Ein Mitglied kann den Antrag stellen, dass das Verfahren geheim durchgeführt werde; danach muss darüber nach den geltenden Regeln des Vereins abgestimmt werden. Falls eine Mehrheit diesem Antrag zustimmt, so ist geheim zu wählen bzw. abzustimmen. Wie gesagt: Die Bestellung des Vorstandes kann nach dem Wortlaut des BGB auch so erfolgen, dass ein Antrag vorgelegt wird, dass x, y, z usw. den Vorstand bilden. Dann kann jedes Mitglied eine Abänderung des Antrages vorschlagen; anschliessend muss über die Abänderungsanträge und schliesslich über den Hauptantrag abgestimmt werden, und zwar jeweils mit Ja und Nein, also wie bei einer Sachabstimmung. Am Ende resultiert dann der Bestellungsbeschluss (falls nicht in der Hauptabstimmung eine Nein-Mehrheit anfallen sollte). Das hat natürlich mit einer Wahl im staatlichen Bereich nichts zu tun, woran eben auch der Unterschied zwischen Privatrechtssphäre und Staatsrechtssphäre augenscheinlich sichtbar wird.
Es könnte ferner aber auch sein, dass die Satzung ein bestimmtes Verfahren zwingend vorschreibt, z. B. einen Passus enthält, dass alle Abstimmungen durch Handerheben erfolgen. Dann ist es unzulässig, in der Vereinsversammlung eine Abänderung dieses Verfahrens zu beschliessen; ein auf abweichende Art gefasster Beschluss könnte als satzungswidrig angefochten werden.

Auch bei Abstimmungen bezüglich "Personalfragen" gibt es keine zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen. Diese verlaufen also genau gleich wie die übrigen Abstimmungen, sofern die Satzung keine Sonderregeln aufstellt. Dabei ist einzig die allgemeine Regelung des BGB zu beachten, dass ein Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betrifft. Der Hintergrund ist der, dass niemand gewissermassen mit sich selbst Geschäfte schliessen, sein eigener Vertragspartner sein kann. Wenn eine "Personalfrage" also etwa darin besteht, über den Abschluss eines Anstellungsvertrages z. B. eines Geschäftsführers zu entscheiden, und wenn dieser Geschäftsführer zugleich Vereinsmitglied ist, dann darf dieses Mitglied an der Abstimmung nicht mitwirken - andernfalls würde es sich gewissermassen selbst anstellen. Dies ist zugleich die einzige gesetzliche Sonderregelung, die namentlich bei Personalfragen zur Anwendung gelangen könnte. Allerdings kann sie auch auf andere Fälle zutreffen, etwa den Verkauf eines Grundstücks zum Errichten eines Vereinslokals, das von einem Vereinsmitglied dem Verein verkauft wird: Der Verkäufer darf dann ebenfalls sein Stimmrecht nicht ausüben. Diese Bestimmung ist im übrigen zwingend und kann durch die Satzung nicht geändert, beschränkt oder aufgehoben werden.
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Felix Walter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 10:57 Uhr:   

In der Satzung unseres Vereines ist in den Paragraphen 19 und 20 folgendes aufgeführt:

§ 19
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 20
Die Wahl des Gesamtvorstandes geschieht in offener Abstimmung. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Absolute Stimmenmehrheit ist erforderlich.
Frage:
1. Sind mit "Beschlüsse" auch die Wahlen der Vorstandsmitgliedern gemeint?
2. Gehe ich recht in der Annahme, daß die Wahl des Gesamtvorstandes in -erster Linie- in offener Abstimmung erfolgen soll. Nur auf Antrag soll geheim abgestimmt werden. Ist für die geheime Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich? oder bezieht sich die absolute Mehrheit auf die Wahlen der Vorstandsmitgliedern?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 16:09 Uhr:   

@Felix Walter
Ich lege ungerne auf der Basis von Auszügen aus. Soweit es keine anderen relevanten Punkte in der Satzung gibt ist die folgende Auslegung plausibel:

1. Soweit aus dem Auszug erkennbar: Nein
2. Die geheime Abstimmung erfolgt m.E. alleine aus dem Antrag. Damit reicht aus meiner Sicht, dass ein Mitglied die geheime Abstimmung fordert. Für die Wahl des Vorstandes ist eine absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
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Felix Walter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 14:54 Uhr:   

Ich habe zwischenzeitlich unzählige Kommentare und Auszüge aus dem Vereinsgesetz gelesen, wobei ich in meiner Überzeugung bestätigt wurde, daß nicht ein einzelnes Vereinsmitglied eine geheime Wahl der Vorstandschaftschaft fordern kann, sondern eine gewisse Anzahl (unterschiedliche Stimmenmehrheiten sind aufgeführt) der anwesenden Vereinsmitgliedern. Wenn nur ein Mitglied darüber bestimmen könnte, ob eine Wahl geheim durchgeführt werden muß, wäre dem Querualtentum ja Tür und Tor geöffnet und das hätte zur Folge, daß künftig kein Interesse an einer Mitgliederversammlung mehr bestehen könnte. Auch Herr Wälchli, siehe oben, führt auf: "falls eine Mehrheit dem Antrag zustimmt, so ist geheim zu wählen."
Ich lege den § 20 unserer Satzung so aus, daß er nur für die Art der Durchführung der Wahl des Vorstandes bestimmt ist. Demnach gilt aus meiner Sicht die Erforderlichkeit der absoluten Stimmenmehrheit der geheimen Wahl.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 15:11 Uhr:   

@Felix Walter
Ich halte dies für eine eher falsche Auslegung bei der gewählten Formulierung in der Satzung.
Kommentare und Vereinsgesetz helfen nicht weiter. Es kommt auf die Satzung an. Man muss einem einzelnen Mitglied kein Recht auf geheime Wahl einräumen. Aber dann hätte man § 20 anders formulieren müssen.

Ob eine geheime Wahl Querulantentum Tür und Tor öffnet lasse ich mal dahin gestellt sein.

Wenn man es so hätte regeln wollen hätte man schreiben müssen, dass auf Beschluss (nicht auf Antrag) geheim gewählt wird.

Der Übertrag vom obigen Fall auf diese Formulierung ist nicht möglich, da es um Fälle geht wo es keine solche Regelung in der Satzung geht bzw. darum was ein Verein regeln darf.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 19:40 Uhr:   

Ich neige auch der Auffassung von Lars Tietjen zu.

§ 20 der Satzung des Vereins sieht eine offene Abstimmung des Gesamtvorstandes vor. Als Mehrheitserfordernis legt er eine absolute Mehrheit
Indes ist auf Antrag geheim abzustimmen (nicht auf Beschluss), damit ist das Stellen eines Antrages ausreichend um den Abstimmungsmodus zu ändern. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass dies zwingend ist "Auf Antrag wird geheim abgestimmt." (nicht kann geheim abgestimmt werden).

Aus dem Satzungsauszug ergibt sich nicht, ob für das Stellen des Antrages ein Quorum erforderlich ist oder nicht. Ist nichts bestimmt, so kann jedes einzelne Vereinsmitglied einen Antrag stellen und damit auch eine geheime Wahl verlangen.

Dieses Ergebnis ist Folge der Satzung.
Ich sehe auch nicht, dass dies Querulantentum Tür und Tor öffnet. Ob dem so ist, hängt von der Mitgliedschaft des Vereins ab. Es gibt ja auch sehr kleine Vereine (für eine Eintragung eines Vereins sind nur 7 Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB)...
Sollte die Einführung eines Quorums gewünscht sein, so müsste die Satzung geändert werden.
Hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
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Felix Walter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 13:25 Uhr:   

Werter Herr Tietjen, werter Herr Marc K., ich bedanke mich für Ihre Beiträge.
Sie haben mich nach langem Ringen mit mir selbst davon überzeugt, daß der § 20 unserer Satzung einem einzelenen Mitglied das Recht zuerkennt, geheime Wahlen zu verlangen. Um potentiellen Querulanten in unserem Verein dies nicht zu ermöglichen, strebe ich bei der Vorstandschaft an, den § 20 im Zuge einer Satzungsänderung dahingehend zu verändern, daß kein Enzelner geheime Wahlen verlangen kann.
Nochmals danke

Gruß
Felix Walter
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John Rawls
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 13:59 Uhr:   

Die Möglichkeit zu einer geheimen Wahl sollte bei aller berechtigen Angst vor Querulanten aber auch nicht unnötig eingeschränkt werden - weniger aus juristischen, als aus sehr pragmatischen Gründen. Wer unbedingt "querschlagen" will, findet nämlich ohnehin immer einen Weg.

Ich empfehle daher ein niedriges Quorum, etwa: auf Antrag von drei Mitgliedern.
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juwie
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 21:56 Uhr:   

@John Rawls

Wo hast Du so lange gesteckt? ;-)
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John Rawls
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 19. Mai 2009 - 09:40 Uhr:   

Hallo Juwie!

Ich habe mich im sogenannten Real Life versteckt. Wirklich interessant, durchaus - aber Vorsicht, hat Suchtpotenzial. Mag sein, dass man völlig darüber sein eigentliches Leben vergisst... ;-)
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louher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 13. September 2009 - 22:35 Uhr:   

Werter Herr Tietjen, werter Herr Marc K Ihre Aussagen lassen sich sehr interessant lesen. Darf die Vorstandschaft in einer Sitzung vor der Wahl beschließen welche Kandidaten bei der nächsten Wahl auf der der Liste stehen und darf im demokratischen Sinne verhindert werden das Gegenkandidaten aufgestellt werden? Ich selber bin in einem Verein und bin mit dem 2. Vorstand absolut unzufrieden und möchte mich als Gegenkandidaten aufstellen lassen. Welche Möglichkeiten habe ich?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 14. September 2009 - 08:59 Uhr:   

@louher
Es kommt natürlich wieder auf die Satzung an. Allerdigs wird eine Beschränkung des Vorschlagsrechts auf den Vorstand weder üblich noch ohne weiteres zulässig sein.

Es ist weder unzulässig noch unüblich, dass der Vorstand einen Vorschlag für die Wahl macht. Weitere Vorschläge aus der Mitgliedschaft blieben aber grundsätzlich möglich.

Sie sollten prüfen ob die Satzung vorschreibt, dass die Wahlvorschläge zu einem bestimmten Zeitpunkt eingericht werde und ob ggf. weitere Formvorschriften bestehen.
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Winter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. März 2012 - 14:48 Uhr:   

Kann ein Vorsitzender eines Vereins gleichzeitig Vorsitzender des Fördervereines seines Vereins sein?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. März 2012 - 12:50 Uhr:   

@Winter
Ja.
Es sei denn die Satzungen der beiden Vereine regeln etwas anderes
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Eckert
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 01. April 2013 - 10:09 Uhr:   

Der Vorstand plant eine Verschmelzung mit einem anderen Verein zur Not auch gegen das Votum der Mitgliederversammlung durchzusetzen. Kann man auf der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum und Abwahl des Vorstandes durchsetzen? Die Satzung regelt diesen Fall so explizit leider nicht.
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 01. April 2013 - 13:29 Uhr:   

@Eckert
Wie definiert sich denn Verschmelzung? Wenn die Mitglieder des anderen Vereins Deinem Verein beitreten sollen und (nach Satzung) der Vorstand über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet kann das theoretisch der Vorstand so durchziehen, da würde wirklich höchstens eine Abwahl des Vorstands vorher helfen, je nachdem wie die Satzung diese vorsieht.

Andere Möglichkeiten wären ja entweder, dass die Mitglieder Deines Vereins dem anderen Verein beitreten sollen oder ein ganz neuer Verein gegründet werden soll. Dies müssten ja dann aber die Mitglieder selbst mitmachen. Wenn dabei Dein alter Verein als eigenständiger Verein aufhören soll zu existieren so Bedarf es einer satzungsgemäßen Auflösung, normalerweise also eine Entscheidung der MV, das kann der Vorstand dann nicht umgehen.
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Eckert
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 01. April 2013 - 20:28 Uhr:   

Beide Vereine wollen sich auflösen und zu einem neuen verschmelzen. Sollte die MV dem nicht zustimmen plant der Vorstand die Hauptsparte (90 %)des Vereins an den anderen Verein abzutreten. Damit wäre dann unser Verein Faktisch nicht mehr existent. Kann das der Vorstand, es geht hier nicht um Mitglieder sondern um die hohen Spielklassen der jeweiligen Mannschaften in den Sparten die dann faktisch im anderen Verein weiter bespielt werden könnten.
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Hanseat
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 01. April 2013 - 21:38 Uhr:   

"Kann das der Vorstand, es geht hier nicht um Mitglieder sondern um die hohen Spielklassen der jeweiligen Mannschaften in den Sparten die dann faktisch im anderen Verein weiter bespielt werden könnten."

Das hängt natürlich auch von den Regelungen des Sportfachverbandes ab.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 02. April 2013 - 20:48 Uhr:   

Kleiner Tipp:
Das Stichwort könnte auch "Vereinszweck" heißen ... also die Ziele des Vereins. Da steht meistens auch, durch welche Tätigkeiten der Verein diese Ziele verfolgt ...
Werden diese Tätigkeiten massiv zurückgefahren, verändert sich das Wesen des Vereins so sehr, dass diese Veränderung die Zustimmung der Mitglieder erfordert.

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