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iikar (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 24. August 2007 - 19:04 Uhr: | |
Hallo, Kann ich als ein Mitglied eines Vereines eine außerordentliche Genralversammlung (aGV) aufrufen. Es wurden auch einige Mitglieder hinter mir stehen. habe von ca. 30% der mitglieder gehört, die zustimmen mussen.? Muss ich auch das amtsgericht davon in Kenntnis setzen?? ( orginal schreiben ans vorstand und eine duplikat ans amtsgericht). order ist es nicht nötig? Für den Fall, dass der Vorstand nicht reagiert?? Grund: 1. es gibt einige Tagesordnungspunkte einige viele (ca. 40 % ) Mitglieder geklärt haben möchten. 2. eine Vorstandsmitglieder (nicht der vorsitzende) ist umgezogen und kann seine aufgabe nicht mehr wahrnehmen. Muss ich einen Termin für aGV festsetzten order nur den Antrag auf Behandlung der Themen (sachverhalte oder Tagesordnungspunkte) in der nächsten ordenlichen Generalversammlung bitten.?? |
Lars Tietjen
| Veröffentlicht am Freitag, 24. August 2007 - 19:16 Uhr: | |
@iikar Der übliche Spruch "Es kommt auf die Satzung des Vereins an" gilt auch hier. Allerdings kann das Minderheitenrecht nicht durch die Satzung ausgehebelt werden. Nach § 37 BGB können 10% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen. (Die Satzung kann auch ein anderes Quorum verlangen.) Wenn der Vorstand dieser Pflicht nicht nachkommt, dann greift § 37 Abs. 2 BGB. Bei der Forderung gegenüber dem Vorstand reicht es aus eine Mitgliederversammlung zu verlangen (und die entsprechenden Themen zu benennen). Ein Termin muss nicht Vorgeschlagen werden und wäre auch nicht bindend für den Vorstand. Ergänzende Informationen: Gesetzestext: http://dejure.org/gesetze/BGB/37.html Erläuterungen: http://www.vibss.de/vibss/live/vibssinhalte/show.php3?id=744&nodeid=50 |
iikar (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 29. August 2007 - 00:39 Uhr: | |
Danke hr. Lars Tietjen für die Info. So weit ich es überblicken kann, ist der Vorstand nicht bereit eine außerordentliche GV ein zu berufen. Ich solle als normales Mitglied die generalversammlung einberufen. Dies teilte mir der Vorstand mündlich mit. Zählt denn diese mündliche wirklich als Vollmacht oder sollte ich aus Sicherheitsgründen einen antrag beim vorstand einrichen. wie lange kann/soll man auf eine Antwort des Vorstandes warten, ehe man das Amtsgericht einschaltet?? Unsere Satzung erlaubt erst bei 30 % der mitglieder diese Minderheitsverlangen. |
Lars Tietjen
| Veröffentlicht am Mittwoch, 29. August 2007 - 08:59 Uhr: | |
Es bleibt das Problem, dass ich die Satzung des Vereins nicht kennt. Deshalb recht allgemein. Wenn man sich auf § 37 Abs. 1 BGB beruft ist der Vorstand verpflichtet zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit Beleg zum erfüllen des satzungsmäßigen Quorums nötig. Hierbei sollte auch die Bevollmächtigung durch die unterstützenden Vereinsmitlgieder enthalten sein. Daneben ist das Thema oder ggf. ein Vorschlag für die Tagesordnung beizufügen. Die nötige Wartezeit vor der Klage muss man prüfen. Hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wie oft trifft sich der Vorstand ggf. Ladungsfrist für außerordnetliche Vorstandssitzung etc. Der Vorstand muss nach Eingang des Antrages nach § 37 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern einberufen. Vom Gefühl her scheinen mir aller höchstens 3-4 Wochen akzeptabel. (Bis die Einberufung erfolgt. Dazu kommt dann noch die Frist zwischen Einladung und Mitgliederversammlung.) Bei der mündlichen Auskunft des Vorstandes kommt es auf diverse Details an. Grundsätzlich erscheint sie mir wirksam. Allerdings gibt es ggf. ein Beweisproblem. Der Vorstand müsste m.E. zumindest einen formalen Beschluss geasst haben. Dieser müsste im Protokoll der Vorstandssitzung enthalten sein. Sonst könnte man Zweifel an der Wirksamkeit haben. Vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen würden Sie im Auftrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung einberufen. Als normales Mitglied können Sie dies in der Regel nicht... Der Grad des formalen Vorgehens sollte von der größe des Vereins, dem Binnenklima und dem Grad des Problems abhängen. |