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Wahl eines erweiterten Vorstandes

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Christian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 18:10 Uhr:   

Hallo,

in einem Verein besagt die Satzung zum Vorstand: "Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister."

Ist es möglich einen erweiterten Vorstand zu wählen, der zusätzlich einen Beisitzer umfasst? Die Satzung definiert soetwas nicht und gibt außer dem obigen Abschnitt keine Aussage dazu.

Ich dachte mir, dass durch die Satzung damit Vors+Stellv+Schatzmeister den Vorstand bilden, also den Verein nach außen vertreten, es jedoch weiterhin die Möglichkeit gibt, noch nicht-vertretungsberechtigten Mitglieder hinzuzufügen.

Überdehne ich mit der Interpretation die Satzung?

Gruß,

Christian
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 23:17 Uhr:   

Damit wird die Satzung durchaus überdehnt: Der zitierte Satz soll ja augenscheinlich definieren, was der Vorstand des Vereins ist bzw. wie dieser zusammengesetzt ist. Dass darüber hinaus keine weitere Bestimmung über den Vorstand zu finden ist, lässt den Schluss zu, dass eben damit eine abschliessende Definition vorliegt.

Aber: Das BGB ist damit nicht überdehnt, es gibt in der Tat die Möglichkeit, einen engeren und einen weiteren Vorstand zu definieren. Dies ist etwa bei einem der bedeutendsten Vereine, der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft, der Fall: Sie besitzt einen geschäftsführenden Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist, der aber Teil eines weiteren Vorstandes (Vorstand im allgemeinen Sinn, ohne besonderen Namenszusatz) ist, dem andere Aufgaben zufallen (der WBG-Vorstand ist eher so etwas wie ein Parlament oder eine Gemeindevertretung, nach Funktion und Aufgaben betrachtet). Es ist auch grundsätzlich möglich, die genaue Zusammensetzung des Vorstandes nicht in der Satzung festzulegen, sondern von Fall zu Fall durch einfache Vereinsbeschlüsse oder Vorstandsentscheide näher zu bestimmen, z. B. indem die Zahl der Mitglieder nicht exakt bestimmt wird, sondern umschrieben wird (z. B. "3 bis 7 unter Einschluss des Vorsitzenden"), dass die einzelnen Vorstandsämter durch den Vorstand selbst unter seinen Mitgliedern vergeben werden u. ä.
All dies und vieles weitere ist möglich, machbar und nach dem BGB zulässig - sofern es in der Satzung entsprechend geregelt ist. Einmal aufgestellt, bleibt die Satzung jedoch ebenso verbindlich wie das BGB.
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Ralf Lang
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Juli 2007 - 08:12 Uhr:   

Man kann Satzungen ja auch ändern. Überlegt euch, ob ihr das wollt. Ihr könnt aber genauso ein zweites Gremium per Vorstandsbeschluß gründen (Beirat oder so), in dem der Vorstand und weitere Personen enthalten sind.
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Christian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 07. Juli 2007 - 00:34 Uhr:   

Die Idee mit dem zweiten Gremium hört sich gut an, wir werden das mal diskutieren und sehen, wie wir auch die Arbeit und Befugnisse entsprechend verteilen können.

Danke für die Antworten.
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artito
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 06. Februar 2016 - 02:32 Uhr:   

Hallo,
in unserem Hundesportverein,wurde im letzten Jahr ein Obmann für eine Sparte
gewählt.Der Gewählte hat die Wahl angenommen und wollte das Amt nur für ca.
1 Jahr ausüben,bis zwei Mitglieder ihren Ausbilderschein bekommen.Jetzt hat er auf der JHV sein Amt nieder gelegt um sich dann wieder für 2 Jahre neu
wählen zu lassen.Ist das möglich?
2.Frage:in unserem Hundesportverein gibt es verschiedene Sportsparten und jede Sparte hat ihren Obmann/Frau.Ist es möglich,dass nur die Mitglieder einer Sparte ihren Obmann für ihre Sparte wählen,oder müssen ihn alle Vereinsmitglieder wählen?
Danke für die Antworten
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 06. Februar 2016 - 10:39 Uhr:   

1. Er kann nach einem Rücktritt erneut kandidieren.
2. Man kann es so in der Satzung regeln.
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artito
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 08. Februar 2016 - 13:36 Uhr:   

Ich habe noch eine weitere Frage.
Der gewählte Obmann hätte eigentlich noch 1 Jahr das Amt weiter ausüben
können.Dadurch,dass er das Amt nach 1 Jahr niedergelegt hat und sich wieder
für 2 Jahre hat wählen lassen,ist die Wahlperiode verschoben.Ist das statthaft?
Vielen Dank
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Februar 2016 - 16:09 Uhr:   

Der Obmann hat sich in soweit an seine Ankündigung gehalten, dass er das im letzten Jahr erlangte Amt vereinbarungsgemäß nach einem Jahr niedergelegt hat. Wiederantreten durfte er, einen Kandidaturverzicht im Vorraus gibt es in der Form nicht.
Die jetzt entstandene krumme Wahlperiode war ursprünglich für die Mitglieder, die noch ihren Schein machen mussten, vorgesehen - das ist "statthaft".
Viele Vereine veranstalten allerdings regelmäßige "Gesamterneuerungswahlen" - indem sie entweder Vorkehrungen in der Satzung treffen oder in der Einladung und in der Wahlversammlung unwidersprochen von eine Nachwahl bis zur regulären Vorstandswahl sprechen.

Vielleicht könntet Ihr einen Satzungsänderungsvorschlag als Ghostwriter für diesen Obmann entwerfen, damit er den einbringen und Ihr ihn unterstützen könnt. Die Abstimmung darüber könnte nächstes Jahr vor der Vorstandswahl erfolgen, vor der Wahl könnte er nach alter Satzung (die neue ist ja noch nicht im Vereinsregister eingetragen) seinen Rücktritt und ggf. Wiederantritt verkünden.
Brächtet Ihr den Antrag selber ein und überrascht ihn damit, könnte der Eindruck einer Abwahlinitiative gegen diesen Obmann entstehen - seine Wahlmehrheit würde dann zur Sperrminorität gegen Eure Satzungsänderung. Er selber dagegen kann die Änderung als etwas darstellen, was er grundsätzlich richtig findet, auch wenn es ihn betrifft
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artito
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 08. Februar 2016 - 20:31 Uhr:   

Das Problem der Spartenmitglieder(Minderheit),die von den anderen Mitgliedern überstimmt
wurden,wollen diesen Obmann nicht haben und haben auch gegen ihn gestimmt.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Februar 2016 - 22:00 Uhr:   

Das müsste man so in die Satzung schreiben - und vermutlich braucht Euer Verein dafür auch eine 2/3-Mehrheit.
Und die müsstest Du von denselben Mitgliedern bekommen, die Deiner Sparte einen Obmann aufgedrängt haben. Wenn es ähnliche Bestrebungen nicht in anderen Sparten gibt, dürfte das nicht durchsetzbar sein.

Generell gibt es hier ab einer gewissen vereinsweiten Befugnis der Obleute zwei Probleme:
1. ist jedes Mitglied exakt einer Sparte zuzurechnen? Ansonsten könnten manche Mitglieder über mehrere Obleute abstimmen, andere sogar vielleicht sogar über keins.
2. Sind die Sparten ungefähr gleich groß? Man kann einer anderen Sparte schwer vermitteln, dass sie trotz dreifacher Größe auch nur ein Stimmrecht im erweiterten Vorstand besetzen dürfen.

Eventuell wird das nur zustimmungsfähig, wenn man vereinsweite Kompetenzen und spartenbezogene Kompetenzen entflechtet, also aus den bisherigen Obleuten Spartensprecher (ohne vereinsweites Stimmrecht im Vorstand, von den Sparten gewählt) einerseits und Beisitzer werden. Die Ämter wären bündelbar.

Unterm Strich gilt aber auch wieder: Du kannst nicht die Abstimmungsniederlage von gestern reparieren, indem Du glaubst, die Abstimmenden in eine Satzungsänderung zu locken, die die Abstimmung irgendwie annuliert. Würden sie das wollen, hätten sie schon ursprünglich anders abgestimmt.
Diesen Konflikt kann man eigentlich nur mit einer Paketlösung befrieden - haben die anderen irgendetwas auf dem Wunschzettel stehen?

Und ist der Konflikt nur persönlich oder hat er auch eine inhaltliche Kompenente?

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