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Parteienfinanzierung

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Knipperdolli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juni 2007 - 11:25 Uhr:   

Fällt allerdings dieser Name, bekommen die Paderborner zurzeit Bauchschmerzen. Denn Frau Höhler hat in ihrem Haus in Zwickau dem NPD-Landtagsabgeordneten Peter Klose Räume für ein Bürgerbüro vermietet. Heute berichtet die "Neue Westfälische" (NW), dass der Mietvertrag die Unterschrift Getrud Höhlers trage. Im Mietvertrag, so wird Klose zitiert: "sei ein Passus enthalten, wonach deren Wohnung ausdrücklich als Büro für den NPD-Kreisverband Zwickau genutzt werden darf."

Der Hausverwalter, so die NW weiter, hätte erklärt, dass Frau Höhler genau wusste "dass ein NPD-Abgeordneter bei ihr einzieht".


http://www.themen-der-zeit.de/content/Frau_Professor_und_die_NPD.438.0.html
Ist mir beim Lesen aufgefallen. Ist es nicht illegale Parteienfinanzierung, wenn ein Abgeordnetenbüro als Büro der Partei genutzt wird?
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görd
Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juli 2007 - 19:06 Uhr:   

Nein, ist es nicht, wenn sich Partei und Abgeordneter die Kosten auch entsprechend teilen.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juli 2007 - 20:53 Uhr:   

Das ganze ist sowieso ein Witz.

Haben wir nicht mittlerweile ein Antidiskriminierungsgesetz, in dem einem Vermieter eine Diskriminierung u.a. auch aufgrund der Weltanschauung verboten ist?

Die gleichen Politiker, die dieses unsägliche Gesetz beschlossen haben, erwarten nun aber anscheinend, dass Frau Höhler sich gesetzwidrig verhält.
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mma
Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2007 - 10:56 Uhr:   

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gilt wohl nicht für die Vermietung von Geschäftsträumen und im Übrigen nicht hinsichtlich der Weltanschauung.
Siehe hier:
http://bundesrecht.juris.de/agg/__19.html
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2007 - 14:23 Uhr:   


quote:

Vermietung von Geschäftsträumen




Diese wunderschöne Idee wird mich jetzt die nächsten Stunden träumen lassen ... Vielleicht sollte ich mir auch mal einen mieten. Danke, mma.
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mma
Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2007 - 14:43 Uhr:   

Ja, manchmal hat es doch sein Gutes, dass es hier keine Nacheditierfunktion gibt ... Wenn es eine gäbe, hätte ich nicht nur die süßen Träume zunichtegemacht, sondern auch den Namen in "... Gleichbehandlungs(!)gesetz" korrigiert.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2007 - 15:38 Uhr:   

@mma:

doch, dass AGG betrifft auch die "Weltanschauung":

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ob es nur für Wohnraum gilt, weiß ich nicht.
Im Gesetz (§2) steht als Anwendungsgebiet:

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
(...)
8.den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Sehr vage formuliert. Auch Büroräume stehen "der Öffentlichkeit zur Verfügung".

Mir ging es hier auch eher um die grundsätzliche Feststellung:

Einerseits fordert man, dass bei Rechtsgeschäften persönliche Präferenzen keine Rolle mehr spielen dürfen (und greift damit sehr stark in die Vertragsfreiheit ein).

Andererseits scheint man aber zu erwarten, dass Vermieter sehr wohl gegen eine Weltanschauung diskriminieren, die dem politischen Mainstream suspekt ist.

Passt irgendwie nicht zusammen.
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mma
Veröffentlicht am Montag, 02. Juli 2007 - 17:07 Uhr:   

Na ja. § 1 ist ja nur eine Zielbestimmung; und in § 2 steht "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also muss man dann schon die folgenden, spezielleren Paragrafen beachten, die eben nicht ganz so uferlos pc sind.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juli 2007 - 19:13 Uhr:   

@mma,

also für Beschäftigte gelten alle in § 1 AGG genannten Kriterien (§ 7 AGG). Etwas anderes gilt für Tendenzunternehmen (§ 8 AGG), z.B. Parteien, Kirchen, Verbände, etc.
In § 19 AGG (für übriges Zivilrecht) ist das Merkmal Weltanschauung nicht aufgeführt, allerdings in § 20 AGG wiederum bei den Ausnahmen benannt. Hier bestehten für die Auslegung viele Unklarheiten, etwa, ob ein Gastwirt eine Veranstaltungsanfrage - etwa von der NPD aus politischen Gründen nur aus diesem Grunde ablehnen dürfte. Jedenfalls wäre eine Ablehnung aus Gründen der Religion bzw. der Sexuellen Identität (wozu ja nicht nur Homosexualität zählt, sondern auch Transsexualität, etc., etc.) unzulässig und würde entsprechend Schadensersatzpflichten auslösen.

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