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Einladung zur Vorstandswahl - nicht a...

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Archiv bis 01. Februar 2010Marianne20 01.02.10, 18:01h 
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Autor Beitrag
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 01. Februar 2010 - 23:12 Uhr:   

@Marianne
Wenn der Rücktritt die Handlungsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet ist er sicherlich nicht zur "Unzeit".
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ottokar
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 20:19 Uhr:   

Hallo an alle,
eine weitere Frage zu Vorstandswahlen. Kann ein Mitglied das zur Vorstandswahl entschuldigt gefehlt hat, von den Mitgliedern dann gewählt wurde, sich darauf berufen das er ja nicht da war? Muss er vor seiner Abwesenheit den amtierenden Vorstand von seinem Nichtinteresse informieren?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 20:31 Uhr:   

@ottokar
Grundsätzlich wird die Wahl erst durch die Annahme wirksam. Wenn das abwesende Mitglied also erklärt die Wahl nicht anzunehmen, ist es nicht gewählt.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 18:17 Uhr:   

Moin

laut unserer Vereinssatzung kann eine außerordentliche Miltgliederversammlung auf Antrag von Vereinsmitgliedern (ein drittel) beantragt werden. Oder aber auch durch den Vorstand, wenn es im Sinne des Vereins geschieht.

Jetzt haben die Mitglieder eine Einladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung erhalten.
"Hiermit lädt der Vorstand des Husebüttel e.V. zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein"
Nach meinem Empfinden ist diese Einladung so nicht korrekt, da ich nicht erfahre, warum eingeladen wird.
In einem solchen Falle müßte in der Satzung nicht enthalten sein, das der Vorstand nur zu einer AMV laden kann wenn das im Sinne des Vereins ist.
Es wäre sehr angenehm zu wissen, wo man den entsprechenden Paragraphen (hoffentlich gibt es einen) findet.

Besten Dank f die Antwort.

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 18:37 Uhr:   

@Ludger
Wenn der Einladung keine Tagesordnung oder sonstige Beschreibung der geplanten Punkte enthält kann die Versammlung quasi keine Beschlüsse fällen. (§ 32 Abs. 1, Satz 2 BGB „Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.“) Dann kann man sich streiten ob eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung dann im Sinne des Vereins sein kann.
§ 36 BGB gibt auch keine echte Antwort („Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“)
Der Vorstand hat einen breiten Spielraum für die Einberufung von Versammlungen. Im Kern wird der Vorstand diese Versammlung m.E. einberufen können.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 18:56 Uhr:   

Nun, also eine Tagesordung gibt es schon. . Hintergrund sind die Vorstandswahlen. Diese fanden zwar schon auf der JHV statt, allerdings soll eine Neuwahl stattfinden, da auf der JHV Stimmenvollmachten Berücksichtigung fanden. Allerdings, unsere Satzung gibt keinen Spielraum für Stimmvollmachten. So gesehen. besteht die Satzung aus begrüßung Wahl d Versammlungsleiters Protokolführers Feststellung d Beschlußfähigkeit, genehmigung des letzten Protokolls Vorstandswahlen Verschiedenes und Schließung d Versammlung.

Ich habe das bislang so aufgefaßt, das die Einladung beinhalten muß, das der Vorstand, im Sinne des Vereins einladen muss, also das das angegeben sein muss. Ich will halt nicht umsonst wieder eine Reise antreten ;)

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 19:47 Uhr:   

@Ludger
Die Behebung der aktuellen Situation liegt ja nun offensichtlich im Interesse des Vereins.

Eine besondere Pflicht das Interesse des Vereins in der Einladung zu begründen ergibt sich nicht aus dem BGB und es würde mich wundern wenn die Satzung dies verlangt. Dann müsste dies schon ausdrücklich in der Satzung stehen. Selbst denn wäre es fraglich ob die allgemeinen Hinweise (Neuwahl des Vorstandes) dann nicht reichen würden.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 22:08 Uhr:   

Hm..ok...und...für Mitglieder die nicht bei der vorherigen JHV waren...gibt es für die keine weiteren Informationen? Zumal, hm, also welcher Vorstand wäre den ladungsberechtigt. Der alte - oder der nicht gültig gewählte neue Vorstand?

Seufz Fragen über Fragen? seufz

Beste Grüße und Danke schon mal.

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 22:58 Uhr:   

@Ludger
Natürlich wäre eine Erläuterung weshalb die Neuwahl nötig ist wünschenswert. Aber ich würde eher verneinen, dass das Fehlen der Erläuterung zur Ungültigkeit der auf der Versammlung gefällten Beschlüsse führt.

Wenn es sich um einen e.V. handelt ist eine Einladung durch den im Vereinsregister eingetragenen Vorstand zulässig. (Auch wenn dieser fehlerhaft bestellt ist oder nicht mehr im Amt ist.)

Etwas umstritten ist die Einberufungskompetenz eines fehlerhaft bestellten Vorstandes der nicht im Register eingetragen ist. Letztlich wird das Recht im Schrifttun aber wohl überwiegend gestützt. (Z.B. Münchner Kommentar zum BGB, § 36, RN 3)

Die Grenze wäre erreicht, wenn der jetzige Vorstand wegen der Verfahrensfehler bereits zum Zeitpunkt der Einladung wirksam abberufen wurde. Dann müsste man prüfen ob der vorherige Vorstand noch ein Recht zur Einberufung hat. Sonst wäre der Weg über § 29 BGB (Gerichtlich bestellter Notvorstand) nötig.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. März 2010 - 10:11 Uhr:   

Moin.

Hm ..also ich fand wie gesagt, eine Vorstandswahl statt. Diese wahl war eben wegen des Formfehlers ungültig. Diese Ungültigkeit wurde jetzt noch nicht von offizieler Seite bestätigt. Demnach ist also eigentlich noch der alte Vorstand in Kraft? Also müßte die Einladung durch den Vorstand erfolgen der noch in Amt ist?

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. März 2010 - 10:29 Uhr:   

@Ludger
Wenn die Ungültigkeit bisher nicht offiziell erklärt wurde konnte der neue Vorstand rechtswirksam einladen. Der alte Vorstand ist nicht im Amt (kommt ggf. auf die genauen Satzungsbestimmungen an). Wenn er noch im Vereinsregister steht könnte er einladen. Aber die Einladung durch den neuen Vorstand war ok.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 30. März 2010 - 15:46 Uhr:   

Vielen Dank Herr Tietjen für Ihre bisherigen Auskünfte. Das Problem bzw. die Schwierigkeit bezüglich des vereins, von dem ich hier spreche besteht wohl darin, das es sich um einen "Online-Verein" handelt. Die Mitglieder sind über die gesammte Republik verstreut, und man hat dagher nur schwerlich die Möglichkeit 4-Augen-Gespräche zu führen.
Daher ist es aus meiner Sicht immernoch problematisch, das zur AMV ohne Begründung eingeladen wird. Immerhin heißt es lt der Satzung doch, das der Vorstand eine AMV einberufen kann, wenn es im Sinne des Vereins geschieht. Eben dieses "Im Sinne des Vereins" müßt genannt und ggf auch benannt werden. Ansonsten würde es doch völlig ausreichen, wenn in der Satzung stehen würde, der Vorstand kann zur AMV jederzeit einladen. Sicherlich sind Vorstandswahlen in erster Linie natürlich im Sinne des vereins, aber, gerade weil die vorherigen Vorstandswahlen "scheinbar" ungültig gewsesen sind, müßte der grund für die nun notwendigen Vorstandswahlen doch genannt werden. Das Wort scheinbar ist deshalb in Klammern gesetzt, weil es nicht offiziel bestätigt ist. Wie ich jka schon erklärte, wurden auf der vergangenen Mitgliederversammlung Stimmen zugelassen, bei denen es sich im Vollmachten handelte, dieses ist lt. unserer Satzung eben nicht zulässig. Das Problem ist, das bei der letztjährigen Jahreshauptversammlung auch Stimmvollmachten zugelassen wurden, nur, das zuständige Amtsgericht sah seiner zeit dort keinen Grund, gegen diese Vollmachten zu reklamieren.

Immernoch geht es ion diesem Prozedere nur darum, die Mitglieder vor einer nicht ordnungsgemäßen eingeladenen - und somit dann ungültigen AMV - zu bewahren, denn wie ich schon eingangs erklärte, gibt es für einige Mitglieder hohe Anfahrtskosten.

Die Erläuterung wäre m. E. auch deshalb erforderlich, damit man ggf. auch in der Rückblende nachvollziehen kann, warum etwas geschehen ist.

Wie immer schon jetzt besten Dank für die Erläuterungen

Beste Grüße

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2010 - 13:16 Uhr:   

@Ludger
Der amtierende Vorstand war befugt einzuladen auch wenn er nicht ordnungsgemäß gewählt wurden ist (s.o.).

Strittig könnte sein, welche Voraussetzungen vorliegen müssen um zu einer AMV einzuladen.

Die Satzung verlangt, dass es im Interesse des Vereins ist. Wenn dort keine Darlegungspflicht ausdrücklich genannt wird kommt es alleine darauf an, dass der Tatbestand objektiv vorliegt. Das ist unbestritten der Fall. Selbst wenn die Satzung die Darlegung verlangen würde, ergäbe sich aus § 36 BGB immer das Recht zur Einberufung.
D.h. der Vorstand durfte zur AMV einladen.
Problematisch könnte (wie schon erwähnt) m.E. alleine sein, dass der Gegenstand der behandelt werden soll dadurch nicht hinreichend bezeichnet war und wegen § 32 Abs. 1, Satz 2 BGB die Wahl unzulässig sein könnte.

Die Information weshalb neu gewählt werden soll, hätte man besser gegeben. Ggf. könnte man sie auch noch über die ggf. vorhandenen Online-Kommunikationswege des Vereins verbreiten. Aber aus der fehlenden Information folgt m.E. nicht, dass die Wahl des Vorstandes unzulässig wäre.
Die Information über den Verhandlungsgegenstand der MV „muss so genau sein, dass die Mitglieder über die Notwendigkeit einer Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können.“ [Pallandt 2008, §32 RN 4]

Es wäre nicht gänzlich abwegig zu behaupten, dass die Information weshalb eine Neuwahl nötig ist eine relevante Information für die Entscheidung über die Teilnahme ist. Ich würde aber für plausibler halten, dass es reicht wenn die Wahlen angekündigt wurden. Dies entspricht der Auslegung auf dem Wortlaut der Verordnung und auch dem Sinn und Zweck der Regelung ist m.E. genüge getan. Die einschlägige Kommentar-Literatur deutet nicht darauf hin, dass die Regelung anders auszulegen wäre.

Ich halte das Risiko, dass die Wahl des neuen Vorstandes deshalb erfolgreich angefochten werden kann, für sehr gering.

"Die Erläuterung wäre m. E. auch deshalb erforderlich, damit man ggf. auch in der Rückblende nachvollziehen kann, warum etwas geschehen ist."

Dazu würde es auch reichen, wenn es im Protokoll der AMV erwähnt wird. Außerdem gibt es keine umfassende Pflicht der späteren Nachvollziehbarkeit.
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Pit
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 12:21 Uhr:   

Ein Vorstandsmitglied ist auf der Jahreshauptversammlung zurück getreten.
Auf diesr ist dann auch ein Neues vorstandsmitglied gwählt worden.
Man hat doch dadurch die nicht anwesenden Mitglieder dadurch übergangen ?
Hätte man nich alle Mitglieder erneut zu einer Versammlung einladen müssen ?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 22:07 Uhr:   

@Pit
Was stand in der Einladung als Tagesordnung? Wurde eine entsprechende Wahl angekündigt?

Wenn nicht ist die Wahl wegen § 32 Abs. 1, Satz 2 BGB („Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.“) wohl ungültig.
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Ludger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 03. April 2010 - 18:27 Uhr:   

Hallo Lars, erst einmal ein fröhliches Osterfest, dazu nochmals meinen Dank für die bisherigen Antworten. Fast hätte ich jetzt alle Bedenken meinerseits über Bord geworfen, aber nun ist mir an Hand der zugesandten Einladung noch etwas aufgefallen. In dieser Einladung ist nirgends der Punkt Entlastung des Vorstandes aufgeführt. Soweit ich weiß wird ein Vorstand aber immer bei Neuwahlen entlastet. Kann man diesen Punkt irgendwie umgehen? Ich meine, gäbe es Möglichkeiten, diese Entlastungen zu verschieben oder so. Seitens des Vorstandes sind unter anderem Inzwischen Zahlungserinnerungen und Aufforderungen verschickt worden, zudem wurde der webauftritt umgestaltet und desweiteren ist der Vorstand derzeit (der ungültig gewählte Vorstand) in Bezug auf Mitarbeiterschulungsmaßnahmen aktiv.
Könnte man irgendwie eine Entlastung per Protokoll auf die nächste JHV legen, so das jetzt nicht entlastet werden muß? Dann würde eben bei der AMV nicht entlastet, und die Entlastung würde bei der nächsten JHV geschehen.

Nochmals beste Ostergrüße

Ludger
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 03. April 2010 - 18:52 Uhr:   

@Ludger
Wenn es keine Regelung in der Satzung gibt ist rechtliche eine Entlastung vor der Wahl des neuen Vorstandes nicht erforderlich.

Die Entlastung steht aus Sicht des BGB nicht im Zusammenhang mit der Wählbarkeit. Sie berührt nur Schadensersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand.

Ebenso die besten Wünsche für die Ostertage
Lars
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Nadja
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 06. April 2010 - 14:26 Uhr:   

Was ist den in dem Fall, wenn das neu Vorstandsmitglied kommissarisch gewählt wurde, da im nächsten Jahr eh Neuwahlen sind? Zählt die Wahl dann?
Wie kann man eine Wahl in der Tagesordnung ankündigen, wenn der Rücktritt zum Zeitpunkt des Versendens der Einladung/Tagesordnung noch nicht fest stand?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 06. April 2010 - 19:31 Uhr:   

@Nadja
"Was ist den in dem Fall, wenn das neu Vorstandsmitglied kommissarisch gewählt wurde, da im nächsten Jahr eh Neuwahlen sind? Zählt die Wahl dann?"

Es kommt auf die Satzung an. Daneben darauf welche Rechte das kommissarisch gewählte Vorstandsmitglied haben soll.
Eine wirksame Wahl kommt eher nicht zustande. Wenn kein Mitglied gegen die Wahl vorgeht und alle im Verein sich einig sind kann die Wahl faktisch trotzdem wirksam sein. Kann aber ggf. Haftungsprobleme mit sich bringen.

"Wie kann man eine Wahl in der Tagesordnung ankündigen, wenn der Rücktritt zum Zeitpunkt des Versendens der Einladung/Tagesordnung noch nicht fest stand?"

Die Satzung kann ggf. Regelungen treffen die dann Ergänzungswahlen erlauben. In bestimmten Fällen kann man vorsichtshalber Ergänzungswahlen Ankündigungen. Ob dies zulässig ist hängt vom Einzelfall ab.
Ansonsten geht man davon aus, dass ggf. eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden muss.
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Jacky
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 23. August 2010 - 21:50 Uhr:   

Hallo, meine Frage ist folgende: Wir sind ein Kleingarten Verein, indem in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen abgehalten werden. Nun hatten wir beim letzten Mal in einem Punkt eine einstimmige Abstimmung getroffen. Und nun soll der gleiche Punkt in der nächsten Sitzung noch mal abgestimmt werden, ist das zuläßig??

Vielen Dank für Ihre Antworten
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 24. August 2010 - 19:56 Uhr:   

@Jacky
Grundsätzlich kann der Vorstand erneut über das Thema beraten und ggf. auch den Beschluss ändern.
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Harald
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2012 - 10:40 Uhr:   

Hallo zusammen.
durch Rücktritt des 1. Vorsitzenden haben wir, ein e. V. Verein eine außerordentliche MV einberufen und durchgeführt. Dies erfolgte ordnungs- und satzungsgemäß.
Im Nachgang kam die Frage auf, wir hätten dabei auch die "ordentlich" gewählten Kassenprüfer neu wählen müssen. Das sehe ich nicht so, sie gehören nicht zum Vorstand und diese waren ausschließlich TOP der auserordentlichen MV.
Meine Frage daher, liege ich nach erfolgter und erfolgreicher Neuwahl aller Vorstandsposten mit den "alten" Kassenprüfern im Einklang mit Satzung (kein Hinweise) und Vereinsrecht.
Danke für eure fachkundige Auskunft im Voraus.

Harald
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 30. September 2012 - 19:58 Uhr:   

@Harald
Gibt es Regelungen zu den Kassenprüfern in der Satzung?

Wenn es keine ungewöhnlichen Regelungen in der Satzung gibt können die alten Kassenprüfer für die ursprünglich vorgesehende Zeit im Amt bleiben. Eine Neuwahl war nicht erforderlich.
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Harald
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 02. Oktober 2012 - 22:13 Uhr:   

Danke Lars,
ist genau das was ich im Nachgang abgeleitet habe.

Super
Harald

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