
ja (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 08. Mai 2006 - 15:52 Uhr: | |
Zum Bundestag ja - vgl. § 15 BWahlG -, bei Landtagen und Kommunalparlamenten dürfte dies schwieriger sein, da diese m.W. alle für aktives wie passives Wahlrecht einen mehr oder weniger langen Aufenthalt - i.d.R. wohl zwischen drei und sechs Monaten - im jeweiligen Wahlgebiet voraussetzen, was wiederum am Nachweis des Wohnsitzes festgemacht wird. Das ist dann also eine melderechtliche Frage bzw. eine Frage, wie es z.B. ein Gericht bewertet, wenn jemand angibt, im Wahlgebiet zwar keinen festen Wohnsitz zu haben und deshalb auch nicht gemeldet zu sein, sich aber einen entsprechend langen Zeitraum ununterbrochen oder doch ganz überwiegend im Wahlgebiet aufgehalten zu haben und dies mit Zeugenaussagen belegen zu können. |