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Daniel Hilker
| | Veröffentlicht am Montag, 05. August 2002 - 18:21 Uhr: | |
Guten Tag, in unserem Politik-LK der 12. Jahrgangsstufe diskutierten wir, unter welchem Umständen einem (deutschen) Wahlberechtigten sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht entzogen werden kann. Da keiner genaue Informationen zur Hand hatte, ging die Diskussion ergebnislos zu Ende. Nun würde es uns aber schon interessieren, wann dies der Fall sein kann, vielleicht kann mir (uns) jemand weiterhelfen. MfG Daniel Hilker P.S.: Quellenangaben wären sehr hilfreich. |

NazisRaus
| | Veröffentlicht am Montag, 05. August 2002 - 19:11 Uhr: | |
Soweit ich weiß dürfen Knastis nicht wählen - außer sie sind vom Verfassungsschutz. Ein dauerhafter Entzug der demokratischen Mitbestimmung ist allerdings nur in Verbindung mit Unmündigkeit denkbar. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Montag, 05. August 2002 - 21:43 Uhr: | |
Näheres steht in §13 und §15 Bundeswahlgesetz http://www.bundeswahlleiter.de/rechtsgr/d/bwg3.htm#13 Um nicht wählen zu dürfen, muß ein Richter schon explizit das Wahlrecht entzogen haben, bzw. es muß für alle Angelegenheiten eine Betreuung angeordnet worden sein, eine Unmündigkeit gibt es in dieser Art nicht mehr. |

Wilko Zicht
| | Veröffentlicht am Dienstag, 06. August 2002 - 00:08 Uhr: | |
Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei folgenden Straftaten entziehen: Vorbereitung eines Angriffskrieges Aufstacheln zum Angriffskrieg Hochverrat gegen den Bund Hochverrat gegen ein Land Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken Verfassungsfeindliche Sabotage Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane Verunglimpfung des Bundespräsidenten Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen Landesverrat Offenbaren von Staatsgeheimnissen Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Preisgabe von Staatsgeheimnissen Verrat illegaler Geheimnisse Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses Landesverräterische Agententätigkeit Geheimdienstliche Agententätigkeit Friedensgefährdende Beziehungen Landesverräterische Fälschung Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten Wahlbehinderung Wahlfälschung Wählernötigung Wählerbestechung Abgeordnetenbestechung Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst Das aktive Wahlrecht darf also nur bei einigen (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie Mord, sexueller Mißbrauch von Kindern etc. (Dies ergibt sich aus §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB) |

Daniel Hilker
| | Veröffentlicht am Sonntag, 11. August 2002 - 13:36 Uhr: | |
Vielen Dank, die o.g. Beiträge haben mir weitergeholfen und Verwendug gefunden ! MfG Daniel Hilker |

anti-alberto
| | Veröffentlicht am Montag, 18. Juli 2005 - 15:35 Uhr: | |
"Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses" Das nennt sich dann wohl Wahlrechtsentzug wegen Dummheit, oder. Wer denkt ein Geheimnis auszuplaudern, das dann aber gar keines ist ... PS: Muß aber doch sowieso "Illegaler Verrat in irriger Annahme eines Geheminisses" heißen, denn nicht das Geheimnis sondern der Verrat ist ja wohl illegal. |
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