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Wahlrecht.de Forum » Sonstiges (FAQs, Wahltipps, usw. ...) » Passives Wahlrecht: Bundeskanzler » 001-025 « Zurück Weiter »

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Juliane
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. April 2002 - 13:45 Uhr:   

Hallo,
ich muss für die Schule bis zur nächsten Woche heráusfinden, wie alt man sein muss, um als Bundeskanzler und als Bundespräsident gewählt werden zu können. Ich habe jetzt schon eine ziemlich lange Zeit dannach gesucht und fand aber nur heraus, dass man um Bundespräsident werden zu können das 40. Lebensjahr vollendet haben muss. Wie verhällt sich das beim Bundeskanzler?
Es wäre echt schön, wenn mir jemand helfen könnte.
Viele Grüße.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. April 2002 - 14:12 Uhr:   

Beim Bundeskanzler wirst Du dazu nichts im Grundgesetz finden. In der Literatur geht man jedoch davon aus, dass der Kanzler auch die Voraussetzungen für die Wahl zum Bundestagsabgeordneten erfüllen muss, also u.a. volljährig sein. In der Praxis dürfte das allerdings nie ein Problem werden.
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Ralf Henrichs
Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Juni 2002 - 09:23 Uhr:   

Matthias,

ist das nicht eh logisch? Minister müssen nicht im Bundestag sitzen (ist ja gegenwärtig auch bei einigen der Fall). Aber der Bundeskanzler? Könnten die Abgeordneten theoretisch jemanden zum Bundeskanzler wählen, der keinen Sitz im Bundestag hat?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Juni 2002 - 10:22 Uhr:   

Klar, könnten sie. Gab es jedoch noch nie.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 08. Juni 2002 - 11:40 Uhr:   

Gab es schon. 1966 wurde Kiesinger zum Bundeskanzler gewählt. Der war bis dahin Ministerpräsident von Baden-Württemberg und hatte das Bundestagsmandat 1958 niedergelegt, als er Ministerpräsident wurde. MdB wurde erst wieder 1969, aber da verlor die CDU bekanntlich die Macht.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Samstag, 08. Juni 2002 - 12:41 Uhr:   

Upps, stimmt, den hatte ich glatt vergessen - aber volljährig war er da schon :-).
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 10. Juni 2002 - 10:55 Uhr:   

> In der Literatur geht man jedoch davon aus, dass der Kanzler
> auch die Voraussetzungen für die Wahl zum Bundestagsabgeordneten
> erfüllen muss, ...
Da frage ich mich ja, wie "die Literatur" ohne gesetzliche Grundlage zu solchen Schlüssen kommen kann.
Auch wenn es praktisch natürlich recht unwahrscheinlich ist: Solange nichts formal dagegen steht, darf halt jeder kandidieren.
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anonymous
Veröffentlicht am Montag, 10. Juni 2002 - 18:27 Uhr:   

> Auch wenn es praktisch natürlich recht unwahrscheinlich ist: Solange
> nichts formal dagegen steht, darf halt jeder kandidieren.

Wirklich?

Zunächst gibt es doch nur einen einzigen Kanzlerkandidaten, und den bestimmt nach Art. 63 GG der Bundespräsident (Deswegen ist es nicht nur bei Westerwelle, sondern auch bei Stoiber unsinnig, von einem Kanzlerkandidaten zu sprechen; sie sind bestenfalls Kanzlerkandidatkandidaten).

Für den 2. und 3. Wahlgang schätz ich mal, dass ich auch nicht als Kanzler kandidieren dürfte. Vermutlich haben da nur MdBs Vorschlagsrecht, oder?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. Juli 2002 - 20:39 Uhr:   

@Ralf

„Die Literatur" kann das. Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Bundeskanzler sind nicht geregelt, es handelt sich folglich um eine Regelungslücke. Wenn diese nicht bewusst gelassen, sondern der Sachverhalt übersehen wurde (davon gehe ich jetzt mal ohne Prüfung aus), ist diese planwidrig und kann dann von den Wissenschaftlern gefüllt werden. Per argumentum a minore ad maius (wenn die Bundestagsabgeordneten diese Bedingungen erfüllen müssen, dann muss das erst recht für den vom Bundestag zu wählenden Bundeskanzler gelten) kommt man dann zu diesem Ergebnis.
Ich glaube auch nicht, dass es die Wähler akzeptieren würden, wenn im Bundestag ein Politiker zum Kanzler gewählt wird, dem wegen einer Straftat per Richterspruch das Wahlrecht aberkannt wurde und der deshalb nicht mal Bundestagskandidat werden durfte.

@anonymus

Wenn Westerwelle Kanzlerkandidat-Kandidat werden konnte, dann bestätigt das doch, dass jeder kandidieren kann :-).

Spaß beiseite, es wird schon interessant, ob die FDP die Kandidatur Westerwelles durchzieht und im ersten Wahlgang gegen den eventuellen Wahlsieger Stoiber stimmt, oder ob sie den eigenen Kandidaten gleich vergisst. Denn auch wenn sie die „18%" erreicht, reichen diese ja nicht, um Westerwelle in den weiteren Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 GG als Kandidat vorzuschlagen, dafür bräuchte sie ja 25% der Stimmen im Bundestag.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. Juli 2002 - 22:44 Uhr:   

Wo regelt Artikel 63 Abs. 3 oder 4 eine Kandidaturschwelle von 25% der Stimmen des Bundestages?

Vor der Kanzlerwahl sollte allerdings eine Koalitionsvereinbarung getroffen worden sein, in der geregelt wurde, wer Kanzler werden soll.
Auch bei einer großen Kolaition würde einer der Großen seinen Kandidaten zurückziehen müssen.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. Juli 2002 - 23:09 Uhr:   

Das 25-%-Quorum für Kanzlerkandidaten findet sich in § 4 der Geschäftsordnung des Bundestages (die der neue Bundestag allerdings erst wieder neu beschließen müßte).
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Marie
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. März 2004 - 21:09 Uhr:   

Hallo!Welche konkreten Vorraussetzungen benötigt man um Bundeskanzler zu werden?
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Juwie
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2004 - 08:52 Uhr:   

Für die rechtlichen Voraussetzungen hilft ein Blick ins Grundgesetz:

http://www.bpb.de/wissen/RTUUW0,0,0,Artikel_63%3A_Wahl_und_Ernennung_des_Bundeskanzlers.html

Dort (bei der Bundeszentrale für politische Bildung) findest Du auch ein ganz ordentlichen Online-Nachschlagewerk:

http://www.bpb.de/wissen/H75VXG.html
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David
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. November 2004 - 15:23 Uhr:   

Hy! ich brauch bis morgen für die schule wer eine Kandidatur entscheidet. und welche vorraussetzungen ein Kandidat haben muss und wie er ins amt gelangt! bitte helft mir
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 00:56 Uhr:   

Der Bundeskanzler muss nach herrschender Meinung zum Bundestag wählbar sein also Deutscher im Sinne des Art. 116 Grundgesetz und volljährig.

Er wird im ersten Wahlgang vom Bundespräsidenten vorgeschlagen. Der Bundespräsident schlägt traditionell nur denjenigen vor, der ihm vorher signalisiert hat, dass er gewählt werden wird, sprich eine Koalition hinter sich hat. Im zweiten und dritten Wahlgang sowie beim konstruktiven Misstrauensvotum ist der Bundestag in der Kandidatenfindung frei.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 20:25 Uhr:   

Im übrigen gibt es bei der Kanzlerwahl streng genommen keine drei Wahlgänge, sondern 1 Wahlgang, eine 14-tägige Wahlphase und dann einen erneuten Wahlgang.
Grundgesetz Art. 63 sieht vor:

Zunächst schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl des Bundeskanzlers vor. Er orientiert sich - wie Kai schrieb - daran, wer die absolute Mehrheit (Kanzlermehrheit, Mehrheit der Mitglieder des Bundestages) erreichen kann. Er ist nicht daran gebunden, wer die stärkste Fraktion stellt. Heinemann schlug 1969 Willy Brandt, Scheel 1976 Helmut Schmidt und Carstens 1980 erneut Schmidt als Kandidat vor, obwohl jeweils die Union stärkste politische Kraft im Bundestag war.

Wird der Kandidat mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt, ist er Kanzler. Der Bundespräsident muß ihn dann ernennen.

Wird der Kandidat mit absoluter Mehrheit der Mitglieder nicht gewählt, erlischt zunächst das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten. Der Bundestag hat dann aus seiner Mitte 14 Tage Zeit, in wievielen Wahlgängen auch immer (es braucht auch keiner zu sein) aus seiner Mitte einen Kanzler zu wählen, der die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Kanzlermehrheit) auf sich vereinigt. Die Initiative liegt also beim Bundestag, nicht mehr beim Bundespräsidenten. Schafft es der Bundestag in dieser Zeit, in wievielen Wahlgängen auch immer, einen Kandidaten mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu wählen, muß der Bundespräsident diesen Kandidaten ernennen (obwohl er ihn nicht vorgeschlagen hat, da der von ihm vorgeschlagene Kandidat ja im 1. Wahlgang diese absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages verfehlt hat).

Gelingt es dem Bundestag auch in dieser Zeit nicht, einen Kandidaten mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder zu wählen, so findet unmittelbar nach der 14-Tages-Frist ein neuer Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Vereinigt der Gewählte die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, also die absolute Mehrheit, so muß ihn der Bundespräsident ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, ist also nur von einer Minderheit mit relativer Mehrheit gewählt, so liegt es im Ermessen des Bundespräsidenten, ob er den Minderheitskanzler innerhalb von 7 Tagen ernennt oder den Bundestag auflöst. Quelle: Art. 63 GG.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 20:37 Uhr:   

Welchen Sinn allerdings diese letzte 7-tägige Ernennungsperiode haben soll, hat sich mir nie recht erschlossen.
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 20:51 Uhr:   

Mir erscheint sie logisch... der Bundespräsident weiß vor diesem letzten Wahlgang ja nicht genau, wie gut der Minderheitskanzler abschneidet und wie entschieden die Opposition gegen ihn ist.
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 20:53 Uhr:   

Der Bundespräsident soll eine gewisse Bedenkzeit haben, um die Stabilität der politischen Verhältnisse zu bewerten und eine fundierte und sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Nach der Ernennung des Bundeskanzlers ist die Regierung zumindest bis zu einer Vertrauensfrage im Amt, ohne dass der Bundespräsident die Möglichkeit hätte, von sich aus Neuwahlen anzusetzen. Daher soll er nicht gezwungen sein, den Kanzler überstürzt ernennen oder den Bundestag auflösen zu müssen. Andererseits ist, weil jedenfalls die in dieser Zeit noch amtierende alte Bundesregierung keineswegs mehr demokratisch legitimiert ist, die Frist kürzer als die Bedenkfrist nach der Vertrauensfrage.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 19. November 2004 - 22:44 Uhr:   

Im übrigen habe ich doch noch mal eine Frage. In den Zeitungen wird zur Zeit mehrfach berichtet, dass Bundespräsident Köhler erwägt, die Unterzeichnung unter den Bundeshaushalt zu verweigern, da die Neuverschuldung höher sei als die Investitionen. Außerdem scheint der Bundeshaushalt nicht den Maastricht-Kriterien zu entsprechen. Wie auch immer. Was passiert, wenn der Bundespräsident die Unterschrift unter den Haushalt oder ein Gesetz verweigert? Angeklagt kann er ja schlecht werden. Könnte dann gegen den Bundespräsidenten eine Organklage angestrengt werden? Wie läuft dies dann?
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Kai
Veröffentlicht am Samstag, 20. November 2004 - 09:40 Uhr:   

Genau das wäre der einzige Weg, das Gesetz doch noch unterzeichnet zu bekommen.

Der Bundespräsident verweigert die Unterschrift unter das Gesetz.

Der Bundestag erhebt Organklage gegen den Bundespräsidenten mit der Behauptung, er habe die Rechte des Bundestages als Gesetzgebungsorgan verletzt, indem er das Haushaltsgesetz nicht unterzeichnet hat, obwohl es verfassungsgemäß zustande gkeommen sei. (Im Falle des Haushaltes wird wohl auch die Bundesregierung die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, was ansonsten bei der Verweigerung von Gesetzesunterschriften m.E. schwer denkbar ist.)

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Bundeshaushalt verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Wenn ja, stellt es fest, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt hat. Der Bundespräsident müsste dann das Gesetz unterschreiben. Wenn nein, stellt es fest, dass der Bundespräsident verfassungsgemäß gehandelt hat, als er die Unterzeichnung verweigerte. Das wäre dann natürlich eine besonders große Peinlichkeit für die Regierung, weil sie im Gegensatz zur nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit mittels Normenkontrolle der Opposition schon von Anfang an der haushälterischen Grundlage beraubt wäre.
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alberto
Veröffentlicht am Samstag, 20. November 2004 - 09:52 Uhr:   

Samstag, den 20. November 2004 - 09:40 Uhr Genau das wäre der einzige Weg, das Gesetz doch noch unterzeichnet zu bekommen.

Der Bundespräsident verweigert die Unterschrift unter das Gesetz.
--

Manches ist auch nur Gesätz. a
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 20. November 2004 - 11:22 Uhr:   

@Kai: Danke !!!
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Görd
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. November 2004 - 01:58 Uhr:   

Wenn sich der BP nun weigert trotz Urteil des BVerfG?

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