| Autor |
Beitrag |

Jürgen
| | Veröffentlicht am Samstag, 20. November 2004 - 23:04 Uhr: | |
Kann mir jemand erklären, ob eine angemeldete Listenverbindung zur Kommunalwahl NRW, die am 23.09 ( Wahl 3 Tage später ) beim Wahlleiter einging automatisch ungültig ist bzw. nicht berücksichtigt wird, wenn die betroffenen Parteien diese Liste nicht öffentlich gemacht haben. Hat der Wahlleiter die Pflicht, die Listenverbindung zu veröffentlichen bzw. die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass die Liste noch veröffentlicht werden muß ? |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Sonntag, 21. November 2004 - 16:45 Uhr: | |
Das NRW-Kommunalwahlgesetz sieht Listenverbindungen gar nicht vor. Fristen allgemein sind in allen Wahlgesetzen der Republik absolut starr, Wiedereinsetung in den vorherigen Stand, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen. Sog. "Listenverbindungen" werden von den Parteien teilweise eingegangen um damit Ansprüche auf Ortsvorsteherposten bekräftigen zu können. Bei deren Wahl durch den Rat sind die örtlichen Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen. Das wird so ausgelegt, daß wenn eine Partei/Wählergruppe in einem Ortsteil die absolute Mehrheit bekommt, auch den Ortsvorsteherposten bekommt, ansonsten besteht ein gewisser Spielraum und da gibt es auch häufiger Streit. |

Jürgen
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. November 2004 - 08:22 Uhr: | |
Vielen Dank für die Antwort. Den zum Schluß beschriebenen Streit haben wir nun. Die Partei A hat bei 3 Stimmbezirken zur Bestimmung des Ortsvorstehers 2,4 % ( 30 Stimmen ) Vorsprung vor Partei B. Diese hat jedoch in 2 von den 3 Stimmbezirken die absolute Mehrheit. Der von Partei B dominierte Stadtrat nahm die o.g. Ausnahme für sich in Anspruch und wählte einen Ortsvorsteher der Partei B. Ist hier der im Gesetz bestehende Spielraum anzuwenden, da Partei B 2 von 3 Wahlbezirken für sich bestimmt hat ? Es sind insgesamt ca. 1200 Personen zur Wahl erschienen, einer dieser beiden von Partei B gewonnene Wahlkreis hat jedoch nur 55 zur Wahl erschienene Bürger ( Wahlbeteiligung in allen Bezirken normal ). M.E. findet die Ausnahmeregelung von der Mehrheit hier keine Anwendung, ich kann jedoch keine Quelle finden. Für Hilfe bin ich dankbar. |

Kasperline Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 27. September 2009 - 21:23 Uhr: | |
Muss die Wahlkabine so aufgestellt sein das niemand fremdes Einsicht hat? Habe es anders erlebt, es war möglich in drei Wahlkabinen zu sehen. Es war sehr merkwürdig, keine Reaktion des Wahlleiters. |

tg
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 08:56 Uhr: | |
Kasperline, haben Sie denn darauf hingewiesen und darauf bestanden, daß dieser Zustand geändert wurde? |

KS Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 30. November 2009 - 13:57 Uhr: | |
Muß die Stimmenauszählung bei der Wahl eines Vereinspräsidium im Versammlungsraum in Anwesenheit der Mitglieder stattfinden, oder kann sie durch die Auszähler mit dem Wahlleiter in einem anderen Raum stattfinden? K.S.}} |

Mitleser Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 30. November 2009 - 14:04 Uhr: | |
Nein, die Auszählung der Stimmen zur Wahl eines Vereinspräsidium muss nicht in Anwesenheit der Mitglieder stattfinden, es sei denn, ein/mehrere/alle Mitlied/er möchte/n bei der Auszählung dabeisein (falls das räumlich nicht geht, ist sicher eine Reduzierung der Zahl der Auszählungsbeobachter möglich). Denn auch für solche Wahlen gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz staatlicher Wahlen. |

K.S Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 30. November 2009 - 14:22 Uhr: | |
Darf der Wahlleiter oder eine andere Person bei der Abstimmung des neuen Präsidiums über die Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters }}dabei sein und Vorschläge unterbreiten? |