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Martin
| Veröffentlicht am Mittwoch, 03. November 2004 - 21:23 Uhr: | |
Was bringt es dem Bundespräsidenten den Bundestag aufzulösen ?ich weiss wann und warum er es darf aber was tritt dann in kraft ? gibs da ne regelung?????? |
Kai
| Veröffentlicht am Mittwoch, 03. November 2004 - 23:39 Uhr: | |
Dem Bundespräsidenten bringt es überhaupt nichts. Deswegen kann er es auch. Der Bundespräsident hat durch die Auflösung des Bundestages keine einzige zusätzliche Kompetenz, da der aufgelöste Bundestag und die von ihm gewählte Bundesregierung bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages im Amt sind. Der Bundespräsident löst den Bundstag, wenn dieser außerstande ist, eine Regierung zu unterstützen, auf, um diese Krise der parlamentarischen Demokratie zu beenden. Spaß macht es ihm bestimmt keinen besonderen. |
J.A.L.
| Veröffentlicht am Donnerstag, 04. November 2004 - 00:13 Uhr: | |
Wobei dies dann allerdings keine Auflösung im klassischen Sinne ist, die ja bedeuten würde, dass die Abgeordneten sofort des Amtes verlustig gingen und nach Hause geschickt würden, sondern ich würde es eher als Festsetzung einer vorzeitigen Endes der Wahlperiode bezeichnen. Eine richtige Auflösung durch die Regierung kennt als Beispiel die nordrhein-westfälische Verfassung in Art. 68, Abs. 3. |
John Rawls
| Veröffentlicht am Donnerstag, 04. November 2004 - 10:09 Uhr: | |
Kleine Zwischenfrage am Rande: unterliegt dieser Akt eigentlich auch der Contrasignatur? Vulgo: kann der BuPrä den BT auch gegen den geschlossenen Willen der Bundesregierung auflösen? |
John Rawls
| Veröffentlicht am Donnerstag, 04. November 2004 - 10:22 Uhr: | |
Uah. Zu früh am Morgen, Entschuldigung. Art. 58 regelt das, sorry. |
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