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Wahlrecht abtreten?

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Jan
Veröffentlicht am Montag, 25. Oktober 2004 - 21:23 Uhr:   

Kann man mittels Vertrag zusichern, nicht zu kandidieren, d.h. sein passives Wahlrecht abtreten?

Im konkreten Fall geht es um Wahlen an einer Uni, wo eine Studentin in einem Vertrag zugesichert hat, "auf eine Kandidatur zu verzichten".

Muss sie sich an einen solchen Vertrag halten?
Ich würde ganz spontan "nein" antworten, aber ich bin kein Experte.
Ich würde so einen Vertrag sogar als rechts- bzw. sittenwidrig bezeichnen.

Gibt es zu dem Thema Urteile bzw. gesetzliche Regelungen? Das Wahlrecht ansich ist ja kein Grundrecht, und die Unveräußerlichkeit gilt ja erstmal nur für Grundrechte.
Bei Google hab ich nichts gefunden zum Thema.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Dienstag, 26. Oktober 2004 - 10:42 Uhr:   

Die Antwort lautet ganz klar: Jein.
Und Stoff dazu gibt es eine Menge, nämlich insbesondere für die Aktiengesellschaft, bei der man eine solche Art Vertrag "Aktionärsbindungsvertrag" nennt.
Vergleichbar damit sind auch Koalitionsverträge.
Nun ist es prinzipiell so:
1. Das Wahlrecht ist persönlich, unveräusserlich und frei von Einfluss durch Dritte.
2. Das Recht, Verträge über beliebige Gegenstände zu schliessen, ist nur dadurch beschränkt, dass das Gesetz gewisse Gegenstände zwingend regelt und damit Verträge implizit ausschliesst oder explizit für unerlaubt, anfechtbar oder nichtig erklärt, eventuell auch für strafbar.
Das ergibt nun in concreto den Fall, dass es sehr wohl zulässig ist, Verträge darüber zu schliessen, sein Stimmrecht nicht auszuüben, auszuüben, in einem bestimmten Sinn auszuüben bzw. sein passives Wahlrecht auszuüben, nicht auszuüben oder auf einer bestimmten Liste auszuüben usw. Diese Verträge binden aber nur die vertragschliessenden Teile persönlich.
Das heisst, niemand kann auf einen solchen Vertrag klagen und verlangen, dass auch tatsächlich geschieht, was darin steht. Das können die Beiteiligten nicht, das können auch Dritte nicht. Denn das Wahlrecht ist ja eben persönlich, unveräusserlich und frei von fremdem Einfluss. Vertrag hin oder her können also die betreffenden Personen immer noch kandidieren, nicht kandidieren oder auf einer andern Liste/für eine andere Partei und erst recht ihr (aktives) Stimmrecht ausüben, wie sie wollen.
Umgekehrt ist es aber möglich, zivilrechtliche Folgen aus der Vertragsverletzung geltend zu machen, etwa eine Vertragsbusse einzufordern, wenn sich jemand nicht an eine solche Verpflichtung hält.

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