Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Wahlberechtigung

Wahlrecht.de Forum » Sonstiges (FAQs, Wahltipps, usw. ...) » Wahlberechtigung « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

ich
Veröffentlicht am Dienstag, 20. März 2001 - 17:32 Uhr:   

Ich bin bei der Landtagswahl Rheinland-Pfalz offiziell Wahlberechtigt.
Allerdings habe ich seit einem halben Jahr meinen Erst(Haupt) Wohnsitz in NRW. Also dürfte ich nicht Stimmberechtigt sein.

Wieso weiss das Wahlamt nicht, dass ich nicht wahlberechtigt bin?

Wenn so etwas öfters passiert, ist dann die Wahl nicht ungültig?
 Link zu diesem Beitrag

Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 20. März 2001 - 20:20 Uhr:   

Das Wählerverzeichnis dürfte auf Grundlage des Melderegisters erstellt worden sein. Vermutlich sind Sie also fälschlicherweise immer noch in Rheinland-Pfalz mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Wenn nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren festgestellt wird, daß derartige Fehler in einem solch großen Ausmaß geschehen sind, daß die Zusammensetzung des Parlaments davon entscheidend beeinflußt worden sein könnte, könnte die Wahl in der Tat für ungültig erklärt werden.
 Link zu diesem Beitrag

ich
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. März 2001 - 12:05 Uhr:   

Ich bin definitiv in RLP nur noch mit dem Zweitwohnsitz gemeldet, da ich den Müll nicht mehr bezahlen muss, und die diese Information von Einwohnermeldeamt haben.

Kann ich mich irgendwo melden, denn es könnt durchaus öfters vorkommen. Wer kontrolliert so etwas eigentlich? Welche "Komission" führt das Wahlprüfungsverfahren durch?
 Link zu diesem Beitrag

Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. März 2001 - 14:42 Uhr:   

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis kann man bei der Gemeindeverwaltung erheben. Die Frist hierfür ist zwar mittlerweile abgelaufen, aber man wird dort für Deinen Hinweis sicher trotzdem dankbar sein. Wahrscheinlich wird man Dich jedoch nicht mehr aus dem Wählerverzeichnis entfernen können, so daß Du am Sonntag wohl auf jeden Fall wählen könntest, wenn Du willst.

Nach der Wahl kann beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wahlergebnis eingelegt werden, über den die Aufsichtsbehörde dann entscheiden würde. Streng genommen bist Du aber gar nicht einspruchsberechtigt, weil nur Wahlberechtigte Einspruch einlegen dürfen. ;-)

Hier ein Link auf das Kommunalwahlgesetz von Rheinland-Pfalz.
 Link zu diesem Beitrag

ich
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. März 2001 - 20:54 Uhr:   

Danke schön. Jetzt kann ich mir überlegen was ich machen werde!
 Link zu diesem Beitrag

Fragender
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. September 2004 - 09:25 Uhr:   

@ich
Und, was haben sie getan?
 Link zu diesem Beitrag

MOI
Veröffentlicht am Montag, 13. September 2004 - 16:35 Uhr:   

1. dürfen knackies wählen?
2. gibt es unzurechnungsfähigkeit oder Irre?
3. dürfen geistig behinderte wählen?
---> fragen auf deutschland, usa und afrika bezogen!
 Link zu diesem Beitrag

Antwort
Veröffentlicht am Montag, 13. September 2004 - 16:54 Uhr:   

Antwort für Deutschland hier:
http://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html
 Link zu diesem Beitrag

Tina
Veröffentlicht am Dienstag, 14. September 2004 - 06:50 Uhr:   

Ich bin kürzlich umgezogen, an meinem neuen Wohnort wurde mir gesagt ich dürfte hier nicht wählen, sondern müsste am alten Wohnort wählen. Die Gemeinde des alten Wohnortes hat mir nun geschrieben das sie mich aus dem Wahlverzeichnis gestrichen haben. Es kann doch nicht angehen das ich überhaupt nicht wählen darf, oder ?
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Dienstag, 14. September 2004 - 09:51 Uhr:   

@Tina:

Doch, das kann durchaus sein. Entscheidend ist, ob sie in den letzten drei Monaten vor der Wahl einen Wechsel über die Wahlgebietsgrenze gemacht haben. Bei der Landtagswahl sind Sie nicht wahlberechtigt, wenn sie innerhalb dieser drei Monate bei einem Umzug die Landesgrenze überschritten haben. Bei der Kommunalwahl sind Sie bei einem Umzug innerhalb der Kreisgrenzen, aber über Gemeindegrenzen hinweg, nur für die Kreiswahl wahlberechtigt; wenn Sie über die Kreisgrenze ziehen, sind Sie, selbst wenn Sie innerhalb des Landes bleiben, nicht wahlberechtigt.

Wo Sie wahlberechtigt sind, richtet sich nach Ihrem Wohnsitz am Tag der Schließung des Wählerverzeichnisses (meistens der 34. Tag vor der Wahl). Wenn Sie nach diesem Tag innerhalb des Wahlgebietes umziehen, sind Sie am alten Wohnort wahlberechtigt.

Wenn Sie zwischen der Schließung des Wählerverzeichnisses und dem Tag der Wahl aus dem Wahlgebiet wegziehen, können Sie per Briefwahl an der Wahl am alten Wohnort teilnehmen, solange Sie dort noch Ihren Wohnsitz halten. Die abgegeben Briefwahlstimme wird in der Regel durch Ihren Fortzug nicht ungültig.

Bei derartigen Fragen ist es übrigens immer sehr hilfreich, wenn auch mitgeteilt wird, auf welches Bundesland sich die Frage bezieht.
 Link zu diesem Beitrag

Ansedonia
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 15:44 Uhr:   

Hab da auch mal ne Frage:
Weiß zufällig jemand, mit wieviel Jahren Männer im 19. Jahrhundert wählen durften? Ab wann aktiv und ab wann passiv?
Kann im Internet leider nicht selber die geeigneten Inofs rausfiltern...
vielen lieben Dank
Grüßle Ansedonia
 Link zu diesem Beitrag

Immanuel Goldstein
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 15:49 Uhr:   

Wo im 19.Jahrhundert?
Dt. ab 1871?
BY., Preußen, SAchsen?
Fr. ab 1791? oder 1830? oder 1871?
Englnad ab 1688? oder 1832? oder den 1860'ern?
Amerika?
Schweiz?
Südamerika?
.
.
.
 Link zu diesem Beitrag

Ansedonia
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 15:53 Uhr:   

Oh ja, blöd von mir...
Meine Frage bezieht sich nur auf Deutschland!
 Link zu diesem Beitrag

Florian
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 18:29 Uhr:   

Das ist immer noch zu ungenau.
Wann genau? Und wo genau?
Ohne es nachgeprüft zu haben bin ich mir ziemlich sicher, dass das Wahlrecht in Baden und in Preußen im Jahr 1820 ziemlich unterschiedlich war (von Hamburg gar nicht zu reden). Und dass Baden 1820 wiederum ganz anders war als Baden 1880.
 Link zu diesem Beitrag

Immanuel Goldstein
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 18:37 Uhr:   

@Ansedonia
Versuchen Sie es mal mit
http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/wahlhist/
 Link zu diesem Beitrag

Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 20:36 Uhr:   

Stand Herbst 1908 (Das Wahlrecht von O. Poensgen)

DEUTSCHLAND - Entwurf der Nationalversammlung von 1948 - 25 jahre
Preussen - Abgeordnetenhaus (Zweite Kammer) - 1849 - 24 Jahre
Bayern - zweite Kammer - 1906 - 25 Jahre
Großherzogtum Sachsen-Weimar - Landtag - 21 Jahre
Hamburg - Bürgerschaft - 25 Jahre
Österreich - Abgeordnetenhaus - 1906 - 24 Jahre
 Link zu diesem Beitrag

Immanuel Goldstein
Veröffentlicht am Dienstag, 16. November 2004 - 11:32 Uhr:   

@ Martin Fehndrich
DEUTSCHLAND - Entwurf der Nationalversammlung von 1848 - 25 jahre

Interessante Frage:
Welches Wahlrecht hatte das jakobinische Koblenz unter Einfluß der frz. Revolution (1792 und 1798(?)?)
 Link zu diesem Beitrag

Ansedonia
Veröffentlicht am Dienstag, 16. November 2004 - 16:35 Uhr:   

Ok, vielen Dank, ich wusste nicht, dass es so unterschiedlich in Deutschland war (sorry wegen ungenauer Frage).
Aber es hilft mir schon sehr, wenn ich weiß, dass es zwischen 21 und 25 war.
Einen schönen Tag und mfG
Ansedonia
 Link zu diesem Beitrag

björn
Veröffentlicht am Dienstag, 29. März 2005 - 18:09 Uhr:   

Was sind die zwingenden Voraussetzungen für echte Wahlen ?
 Link zu diesem Beitrag

Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2005 - 10:36 Uhr:   

Naja, "echte" Wahlen ist ein weiter Begriff. In der Bundesrepublik gibt es im Grundgesetz (Art. 38 GG bzw. 28 GG für die Gemeinden) festgelegte Wahlgrundsätze:

Die Wahlen sind:

* allgemein: alle Staatsbürger ab einem bestimmten Alter (in Deutschland 18 Jahre) können wählen und gewählt werden

* unmittelbar: die Wähler wählen direkt einen Abgeordneten oder mehrere über eine Liste, nicht wie bei einer indirekten Wahl zunächst Wahlmänner, die dann die Abgeordneten wählen (wie bei der Wahl des Präsidenten der USA);

* frei: auf die Wähler darf keinerlei Druck ausgeübt werden, ihre Stimme für einen Kandidaten oder für eine Partei abzugeben; die Bürger sind auch frei, nicht zu wählen, es gibt keine Wahlpflicht

* gleich: jede Stimme zählt gleich viel;

* geheim: es bleibt geheim, wie der Wähler abstimmt; Wahlkabine, Stimmzettel im Umschlag, Wahlurne dienen diesem Zweck.
 Link zu diesem Beitrag

Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2005 - 10:44 Uhr:   

Ach, als kleiner Nachtrag zur "Echtheit" der Wahl: Zumindest zwei Wahlgrundsätze kennen auch in der Bundesrepublik erhebliche Ausnahmen. Alles ist halt relativ.

* allgemeine Wahl: Keine Einwohner ohne Staatsbürgerschaft, keine Minderjährigen, Möglichkeit der Aberkennung der Wahlberechtigung, bei vielen Wahlen auf niedrigeren Ebenen muss man schon eine Weile vor Ort seinen Wohnsitz haben.

* gleiche Wahl: Durch die Regelungen des Wahlrechts kommt vielen Stimmen eben ein unterschiedliches Gewicht zu. Das kann an unterschiedlicher Wahlkreisgröße bei Direktkandidaten, an der 5%-Hürde, der Direktmandatsklausel usw. liegen.
 Link zu diesem Beitrag

Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2005 - 22:42 Uhr:   

Ergänzend ist vielleicht noch anzufügen, dass, weil auch die Wahlen in der DDR auf dem Papier geheim waren, nach allgemeiner Auffassung die geheime Wahl nur durch die Pflicht zur geheimen Stimmabgabe gewährleistet werden kann. Sprich: Stimmen sind zwingend zurückzuweisen, wenn der Wahlvorstand Kenntnis davon erlangt, dass sie nicht geheim abgegeben worden sind.
 Link zu diesem Beitrag

björn
Veröffentlicht am Montag, 04. April 2005 - 22:09 Uhr:   

danke danke hab mir sehr geholfen cya
 Link zu diesem Beitrag

judo (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. November 2006 - 23:01 Uhr:   

wie verhält es sichdenn in den usa mit der wahlberechigung? welche kriterien muss ich erfüllen um dort wählen zu dürfen???
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. November 2006 - 23:44 Uhr:   

Nun ja, die USA sind ein föderaler Staat. Daher gelten in jedem Gliedstaat wieder eigene Regelungen. Article 1, Section 2, Nr. 1 der US-Verfassung bestimmt, dass die Wähler der Sitze im Repräsentantenhaus "shall have the Qualifications requisite for Electors oft the most numerous Branch of the State Legislature". Diese etwas komplizierte Regelung bedeutet folgendes: Grundsätzlich gelten die Regelungen, die die jeweiligen Staaten für die Wahlberechtigung zu ihrem eigenen Staatsparlament aufstellen. Das heisst auch, dass die Wahlberechtigung sich von Staat zu Staat unterscheiden darf, auch wenn es sich um die Wahl der Abgeordneten ein und desselben Gremiums, eben des Repräsentantenhauses, handelt. Da alle Staaten ausser Nebraska ein Zweikammerparlament haben, ist die Regelung nötig, dass die Erfordernisse der Wahlebrechtigung zur jeweils zahlreicheren ("most numerous Branch") der beiden Kammern gelten, d. h. faktisch nicht des jeweiligen Staats-Senates, sondern zu der dem Repräsentantenhaus auf Staatsebene entsprechenden Kammer, wie immer diese im jeweiligen Staat auch heisst (die zweiten Kammern heissen dagegen einhellig Senat).
Die Amendments 15, 19, 24 und 26 legen zudem einige Kriterien fest, die keinen Ausschluss vom Wahlrecht nach sich ziehen dürfen, es sind dies im wesentlichen: Rasse (Hautfarbe), Geschlecht (= obligatorisches Frauenstimmrecht), Nichtbezahlen gewisser Gebühren (Kopfsteuern, "poll taxes")und schliesslich Alter ab 18 Jahren.
Amendment 17 hat 1913 die Direktwahl der Senatoren eingeführt und dabei die "most numerous Branch"-Regel auch auf die Wahlberechtigung zum Senat ausgedehnt.
Article 2, Section 1, Nr. 2 der US-Verfassung verweist die Regelungen über die Wahlberechtigung bei der Präsidenten- und Vizepräsidentenwahl ins Recht der Einzelstaaten. Die einschränkenden Vorschriften der Amendments über verbotene Ausschlussgründe gelten auch für die Präsidentenwahl (eigentlich: Wahl der Wahlmänner), ganz explizit sagt dies aber nur Amendment 24, das alle nationalen Wahlen ausdrücklich aufführt.
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 01:36 Uhr:   

@Björn,

kurze Anmerkung:
Die Gleichheit der Wahl unterscheidet man noch in zwei Unterteile:
1. Zählwert: d.h. jede Stimme hat gleiches gewicht (kein Zensuswahlrecht (d.h. unterschiedliches Stimmgewicht nach Einkommen) wie im 3-Klassen-Wahlrecht in Preußen im 19 Jhr (bis 1918) z.B.).

2. Erfolgswert: d.h. jede Stimme hat den gleichen Einfluß. Dies gilt in Deutschland nur eingeschränkt. Natürlich sind die Wahlkreise unterschiedlich groß, wobei die Unterschiede von einem Mittelwert nur +/- 25 % betragen sollen. Daneben ist die 5%-Hürde eine Einschränkung der Erfolgswertgleichheit, den die Stimmen für Parteien die unter dieser liegen (und nicht drei Dirketmandate erhalten haben (Grundmandatsklausel) spielen für die Sitzverteilung im Parlament keine Rolle.

Die Rechtsprechung des BVerfG hat diese Abweichungen von der Erfolgswertgleichheit allerdings noch für zulässig gehalten: Grund: Verhinderung einer Zersplitterung des Parteiensystems - Erhaltung der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie.

Grundsätlich gilt aber für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art 38 GG):
ZÄHLWERT = ERFOLGSWERT.


Zum Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 GG):
Nach herrschender Meinung (h.M.) gehört hierzu auch die Freiheit dazu nicht wählen zu müssen. Demnach wäre eine Wahlpflicht als verfassungswidrig ausgeschlossen (wie sie z.B. in Belgien existiert) und könnte auch nicht vom Gesetzgeber eingeführt werden.

Nach einer anderen Auffassung betrifft die Wahlfreiheit hingegen nur den Wahlakt selbst, d.h. wie der Wähler wählt, ob er seine Stimme ungültig macht, etc. Die Teilnahme an der Wahl würde demnach nicht unter dem Grundsatz der Freiheit der Wahl fallen. Demnach wäre auch in Deutschland die Einführung einer Wahlpflicht per Gesetz möglich und verfassungsgemäß.

Man kann sich hier aussuchen, was einem mehr überzeugt. Die h.M. hat für sich, dass sie eben zwei Aspekte der Wahlfreiheit repräsentiert: die sog. positive Wahlfreiheit, also wählen zu können, und die sog. negative Wahlfreiheit, d.h. nicht wählen zu müssen. Diese Unterscheidung gibt es bei zahlreichen Freiheitsrechten (z.B. positive und negative Religionsfreiheit, positive und negative Meinungsfreiheit (d.h. seine Meinung äußern bzw. auch nicht äußern zu dürfen). (Daneben stellt sich die Frage, welchen Sinn es macht, Leute zur Teilnahme an einer Wahl zu zwingen, was letzlich zu mehr ungültigen Stimmen führen dürfte. Und ungültige Stimmen und Nichtwahlteilnahme haben die gleichen Konsequenzen. Das ist jetzt mehr ein politisches Argument)
Für die andere Auffassung spricht, dass die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 GG das Wie der Wahl regeln und für diese Grundsätze aufstellen.
Das Ob der Wahl, mithin die Frage der Wahlpflicht sei also in den Wahlrechtsgrundsätzen gar nicht geregelt.

Aus meiner Sicht ist die h.M. schlüssiger. Sie stellt den Grundsatz der Freiheit der Wahl in eine Reihe mit anderen Freiheitsrechten, die eben auch positive und negative Seiten haben.
Für eine Beschränkung auf den reinen Wahlakt selbst gibt es keine zwingenden Gründe.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 11:28 Uhr:   

Zählwert = Erfolgswert wird es in praxi selten geben. Dies hat seinen einfachen Grund darin, dass es in so gut wie jedem Wahlverfahren Grenzen gibt, über die hinaus eine weitere Stimme nichts mehr bringt, unter denen sie wegfällt oder aber einen übermässigen Einfluss ausübt.
Nehmen wir folgenden Fall:
Wir haben die Parteien A, B und C. Zu vergeben sei ein Gremium mit 5 Sitzen (Gemeinderegierung oder so etwas). Nun lassen wir die Stimmenzahlen der drei Parteien durch unseren Rechner laufen und ermitteln die Ideal-Ansprüche auf die Sitze:
A: 3,1
B: 1,1
C: 0,8
(Dabei ist es letztlich gleichgültig, welches Berechnungsverfahren wir zur Sitzverteilung verwendet haben, der Effekt tritt in jedem Fall auf!)
Nun ist es offensichtlich, dass Partei A ihre 3 Sitze "voll bezahlt" hat; der Anspruch von 0,1 über die 3 Sitze hinaus wird nicht mehr honoriert, die betreffenden Stimmen haben kein Gewicht mehr. Dasselbe gilt für Partei B, die ebenfalls überschüssige Stimmen erhalten hat, die zu keinem Sitz mehr reichen.
Partei C hingegen hat keinen vollen Sitzanspruch, aber einen, der doch so hoch ist, dass es schwerfällt, ihr diesen Sitz zu verweigern. Also muss sie einen Sitz erhalten, der nicht voll durch Stimmen gedeckt ist.
Das bedeutet nun, dass die Wähler, die für A und B gestimmt haben, anteilig weniger Sitze erhalten als die Wähler, die für Partei C gestimmt haben.
Dieses Problem lässt sich grundsätzlich nicht aus der Welt schaffen, daher wird der Erfolgswert grundsätzlich nur in Idealfällen für alle Stimmen identisch sein.
 Link zu diesem Beitrag

Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 12:00 Uhr:   

@Philipp
Man muss bei den Abweichungen vom (aus der Wahlgleichheit für das Bundestagswahlsystem abgeleiteten) Grundsatz: Zählwertgleichheit = Erfolgswertgleichheit allerdings unterscheiden:

- in unvermeidbare Abweichungen (die von Dir genannten Unschärfen der Zuteilung, wobei sich das unvermeidbar nicht auf Unschärfen durch Auswahl eines - im Hinblick auf den o.g. Grundsatz - vezerrenden Verfahrens bezieht, was das Bundesverfassungsgericht leider trotz jahrelanger Verfahren bisher immer noch nicht verstanden hat)

- in vermeidbare, aber momentan gerechtfertigte und relativ unstreitige Abweichungen (Fünf-Prozent-Klausel) und

- in vermeidbare und rechtlich umstrittene Abweichungen (so die Verzerrung durch Überhangmandate [ohne Ausgleich bzw. interne Kompensation], Berliner Zweitstimmen und die erwähnte Auswahl eines verzerrenden Sitzzuteilungsverfahrens).
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 17:44 Uhr:   

Die Unterscheidung ist zwar richtig, es ging aber darum aufzuzeigen, dass die apodiktische Gleichsetzung von Zählwert und Erfolgswert bzw. die reine Erfolgswertgleichheit aller Stimmen in praxi nicht richtig sein kann.
Bzw. sollte auch wieder einmal in Erinnerung gerufen sein, dass es das perfekte Wahlsystem nicht gibt und mit gewissen unvermeidlichen oder auch mit zwar vermeidbaren, aber in concreto doch wohl andern Möglichkeiten vorzuziehenden Verzerrungen zu leben ist.
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. November 2006 - 23:11 Uhr:   

@Philipp Wälchli,

da gibt es von mir absolute Zustimmung:
Der Satz Zählwert = Erfolgswert ist vom BVerfG ja auch nicht so apodiktisch gemeint. Nur bedürfen Unterschiede einer Rechtfertigung.
Das natürlich schon rein praktisch der Zählwert nicht exakt dem Erfolgswert entspricht und auch nicht entsprechen kann ergibt sich ja daraus, dass die Zahl der Wähler immer höher ist als das zu wählende Gremium. Allein diese Tatsache macht eine absolut erfolgswertgleiche Repräsentation faktisch unmöglich.
Daneben gibt es aber noch andere Rechtfertigungen - Funktionsfähigkeit des Parlaments (für 5%-Hürde) - Überhangmandate sind bis zu einer Zahl von 30 nach Meinung von 4 Verfassungsrichtern ebenfalls zulässig, da solche Verzerrungen ja auch schon durch die 5%-Hürde möglich sind.
Aber prinzipiell gilt der Grundsatz: Zählwert = Erfolgswert.
Das es von einem Grundsatz erhebliche Abweichungen und Ausnahmen gibt ist gerade in rechtlichen Fragen nichts besonderes.
Z.B. wird ja auch das Legalitätsprinzip faktisch oft durch Opportunitätserwägungen (z.T. sogar als Opportunitätsprinzip) durchbrochen.
Und so durchbricht das dt. Wahlrecht auch in einigen Fällen den Grundsatz Zählwert = Erfolgswert aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen.
Das dieser Grundsatz aber nun keine Rolle spielt kann man nun auch nicht sagen.
 Link zu diesem Beitrag

hhasencamp
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 31. August 2009 - 09:30 Uhr:   

Ich bin nach Schließung der Listen für die Bundestagswahl - Ende August - von Ffm/Hessen nach Hamburg umgezogen und habe meinen einzigen Wohnsitz jetzt in Hamburg. Kann ich jetzt noch in Ffm Briefwahl beantragen? Oder in Hamburg ? oder wo kann ich überhaupt wählen?

Beitrag verfassen
Beitrag:
Fett Kursiv Unterstrichen Erstelle Link Clipart einfügen

Benutzername: Hinweis:
Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein registrierter Benutzer sind, geben Sie lediglich Ihren Namen in das "Benutzername"-Eingabefeld ein und lassen das "Kennwort"-Eingabefeld leer. Die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse ist freiwillig.
Kennwort:
E-Mail:
Optionen: HTML-Code anzeigen
URLs innerhalb des Beitrags aktivieren
Auswahl:

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite