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Martin
| Veröffentlicht am Montag, 20. September 2004 - 14:30 Uhr: | |
Hi, ich habe da ein kleines Problem bezüglich der Prüfungskompetenzen des Bundeswahlleiters. Hier der Fall: Eine Partei reicht eine Kandidatenliste ein, die satzungsgemäß aufgestellt wurde. Die Satzung der Partei verstößt allerdings gegen das BWG bzw. EuWG auf Grund eines Verstoßes gegen das Einzelvorschlagsrecht. Formelle Vorschriften sind eingehalten. Kann der Bundeswahlleiter nur formell prüfen oder darf er auch materiell den Wahlvorschlag prüfen? Wäre nett wenn ihr mir helfen könntet. |
Kai
| Veröffentlicht am Dienstag, 21. September 2004 - 10:03 Uhr: | |
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 2 BWG muss ein Kreiswahlausschuss einen derart rechtswidrig aufgestellten Kreiswahlvorschlag bzw. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 Satz 2 BWG ein Landeswahlausschuss eine derartige Landesliste zurückweisen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 BWG kann der Bundeswahlleiter gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde zum Landeswahlausschuss einlegen. Gegen die Zulassung einer Landesliste ist nach § 28 Abs. 2 Satz 3 nur der Landeswahlleiter, nicht aber der Bundeswahlleiter beschwerdebefugt. Im Falle einer derartigen Beschwerde entscheidet dann freilich der Bundeswahlausschuss, dem der Bundeswahlleiter als Vorsitzender angehört. |
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