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Neutralitätsgebot

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anonym
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Februar 2001 - 12:45 Uhr:   

Hallo,
ich bin auf der Suche nach Kommentaren, Erläuterungen etc., die sich mit dem Thema "Neutralität von Bürgermeistern im Kommunalwahlkampf" befassen. Im konkreten Fall tritt ein Bürgermeister als Spitzenkandidat auf der Liste seiner Partei zur Wahl als Gemeindevertreter an. Er wird aber nach der Wahl sein Amt als Gemeindevertreter nicht annehmen sondern weiterhin als Bgm fungieren. Meiner Meinung nach verstösst er hiermit gegen das Neutralitätsgebot.
Kann mir jemand mit Infos helfen?

Danke
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Timon Gremmels
Veröffentlicht am Montag, 26. Februar 2001 - 10:48 Uhr:   

Sehr geehrter Herr Schrods,
ich nehme an, dass sich der von ihnen beschriebene Fall in Hessen abspielt. In der Tat verbietet die HGO nicht die Kandidatur eines direktgewählten BGM/Landrat zu StaVO/Kreistag. Nur müsste im Falle der Wahl in die StaVo der BGM auf sein Mandat verzichten. Hintergrund: Viele Parteien setzen ihre bei Direktwahlen oft mit sehr guten Ergebnissen gewählten Bürgermeister auf ihre Listen zur KW und die Liste attraktiver zu machen. Das neue KW-Recht in Hessen macht es notwendig, bekannte und anerkannte Kandidaten zu haben. Ein BGM erfüllt diese Kriterien in der Regel. Er zieht also viele Stimmen auf sich und somit auch auf seine Partei. Nach der KW verzichtet er auf sein Mandat und es rückt ein anderer Kandidat seier Partei nach. In Hessen ist rechtlich nichts dagegen zu machen. Meines Wissens gibt es in der Thüringer Gemeinde-Ordnung einen Passus, der eine Kandidatur von Hauptamtlichen verbietet. In Hessen könnte man nur im Vorfeld der Wahl darauf aufmerksam machen, dass hier der Wähler an der Nase herumgeführt wird.
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juni 2003 - 14:25 Uhr:   

Ich gehe in diesem Fall davon aus, daß das Neutralitätsgebot ohnehin nur insoweit gilt, daß der Einsatz öffentlicher Mittel (also Broschüren der Stadt, Einsatz öffentlicher Bediensteter für den Wahlkampf, Verwendung der dienstlichen Telephonnummern für Parteiarbeit etc.) untersagt ist. Ansonsten kann für einen politischen Beamten - und ein solcher ist der Bürgermeister ja - schlecht die besondere Neutralitätspflicht des öffentlichen Dienstes gelten. Wäre es anders, wäre ein Amtinhaber ja auch bei seiner eigenen Kandidatur zum Zwecke der Wiederwahl gegenüber seinen Mitbewerbern benachteiligt.
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Sole
Veröffentlicht am Freitag, 13. Juni 2003 - 12:24 Uhr:   

Soweit ich weiß ist es auch in Thüringen üblich, Landesprominenz und Dezernenten, Landräte und Bürgermeister kandidideren zu lassen.
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Franjo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 20. Februar 2010 - 12:44 Uhr:   

Hallo Gemeinschaft
Hier meine Fragen: Darf ein Teil des Gemeinderates, in diesem Fall eine Wählervereinigung, zu einem Aufruf zu einem direkt zu wählenden Kandidaten (noch amtierender Bürgermeister) aufrufen? Darf der Gemeinderat darauf hinweisen, welche Aufgaben er mit dem noch amtierenden Bürgermeister zu erledigen hat, obwohl eine zwischenzeitliche Wahl der Räte abzusehen ist. Ist es vielleicht Rechtsbruch? Ist der Gemeinderat nicht der besonderen Neutralität gegenüber seinen zu vertretenden Bürgern verpflichtet? Was kann man hierbei unternehmen? Würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 20. Februar 2010 - 13:41 Uhr:   

@Franjo
Als Wählervereinigung darf sie dies ohne jeden Zweifel.
Wenn die Frage ist ob die Gemeinderatsfraktion dies darf. Auch das würde ich so sehen.

Problematisch wäre lediglich wenn die Fraktion dies mit öffentlichen Geldern aus Mitteln der Fraktionsfinanzierung macht.
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Franjo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 21:01 Uhr:   

@Lars
Gemeint war nicht die Wählervereinigung, sondern Gemeinderäte die dieser angehören.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2010 - 21:16 Uhr:   

@Franjo
Die einzelnen Gemeinderäte sind sicherlich frei als Person zur Wahl eines bestimmten Kandidatens aufzurufen.
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Kommentar auf Lars
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 20:49 Uhr:   

Lieber Lars, da liegst Du aber vollkommen daneben! Die Gemeinderäte sind als Gesamtheit zu betrachten und unterliegen als Organ der Gemeinde der Neutralität und somit dürfen sie nicht in das Wahlgeschehen eingreifen. Hierauf mussten sie sogar einen Eid ablegen!
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 21:15 Uhr:   

@Kommentar auf Lars
Das einzelne Mitglied des Gemeinderates ist kein Organ der Gemeinde. Nur der gesamte Rat ist ein Organ. Natürlich hat das Mitglied des Gemeinderates weiterhin das Recht sich politisch zu äußern. Es wäre schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ihm dieses Recht zu nehmen.

Ich kann keine Norm erkennen gegen die das oben geschildere Vorgehen verstoßen hätte.

Mir ist in der Literatur keine davon abweichende Rechtsauffassung bekannt. Kein Urteil und keine Entscheidung einer Aufsuchtsbehörde die Deine Position teilt.

Meine Haltung wird z.B. vom VGH Mannheim bestätigt: Beschluss vom 30.01.1997 - 1 S 1748/96
"Der einzelne Gemeinderat ist - anders als Staatsorgane und Gemeindeorgane - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet. Seine Meinungsäußerung ist daher grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält."

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