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Wahlrecht.de Forum » Sonstiges (FAQs, Wahltipps, usw. ...) » Verfallende Zweitstimmen in der Statistik » 1-25 « Zurück Weiter »

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ich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 17:35 Uhr:   

Was passiert eigentlich bei der Bundestagswahl mit Zweitstimmen, die bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt werden, weil die zugehörige Erststimme für einen erfolgreichen Direktkandidaten ohne erfolgreiche Partei abgegeben worden ist, also im aktuellen Fall für die beiden PDS-Abgeordneten?

Dass sie bei der Mandatsverteilung einfach ignoriert werden, ist schon klar, aber in einer Statistik müssen sie ja irgendwo auftauchen. Irgendwie befriedigt mich da keine Möglichkeit:

1. Sie tauchen ganz normal als abgegebene Zweitstimme auf.
Dann lässt sich aber aus diesen Zahlen keine Sitzverteilung mehr rekonstruieren, weil nötige Informationen verloren gegangen sind.

2. Sie zählen als ungültig.
Aus praktischen Gesichtspunkten wohl am einfachsten, aber sie sind ja eigentlich gültig, nur eben ohne Erfolgswert.

3. Man stellt getrennte Tabellen für die 2 Klassen von Zweitstimmen auf.
Das wär wohl die korrekteste Lösung, aber offensichtlich macht es der Bundeswahlleiter nicht so.

Gibt es irgendwo eine Regelung, wie die Statistiken erstellt werden?
Wie handhabt das der Bundeswahlleiter? Eine Ergebnistabelle, bei der nicht dabeisteht, nach welcher Möglichkeit sie erstellt ist, ist eigentlich unbrauchbar.
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ich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 18:16 Uhr:   

Hmm, bei näherer Betrachtung der Tabellen vom Bundeswahlleiter scheidet Möglichkeit 2 offensichtlich aus. Also bleibt eigentlich nur noch Möglichkeit 1. Da stellt sich mir die Frage, ob die Mandatsberechnung vom Bundeswahlleiter überhaupt richtig ist. Nach der Verwirrung bei Infratest dimap halt ich alles für möglich...

Wilko, Martin: Wie habt ihr da eure Sitzverteilung berechnet? Mit den vorliegenden Zahlen ist das ja offenbar gar nicht möglich.
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ich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 18:53 Uhr:   

Noch eine Überlegung: Könnten die Inkonsistenzen zwischen den Daten vom Bundeswahlleiter und vom Landeswahlleiter in Berlin in diesem Zusammenhang stehen? Dagegen spricht allerdings, dass auch die Erststimmen betroffen sind.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 19:29 Uhr:   

Ich glaube Du beziehst Dich auf Par. (1) Satz 2 Bundeswahlgesetz. Dieser regelt aber nur die Streichung von Zweitstimmen bei der Wahl eines direkten Abgeordneten, für den es keine Landesliste gibt. Bei der PDS gibt es aber eine Landesliste, so daß auch die Zweitstimmen der PDS Wähler in den beiden PDS Wahlkreisen gewertet werden.

Die Inkonsistens betraf nur eine Differenz von wenigen Stimmen und hat damit nichts zu tun.
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ich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 19:36 Uhr:   

Martin: Ja, du hast meinen Denkfehler richtig erfasst. Also ist das für die aktuelle Wahl irrelevant. Prinzipiell bleibt die Frage aber trotzdem relevant.
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Dirk
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 00:23 Uhr:   

Also so langsam beginnt es richtig interessant zu werden...

Ich denk jetzt mal zwei Fälle durch:
(Zur Vereinfachung gebe es 300 Wahlbezirke, der BT hat also 600 Sitze ohne UeM)

1. Fall:

In einem nicht näher bestimmten Ost-Berliner Wahlbezirk wird von 50% der Wahlberechtigten ein unabhängiger Kandidat nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BWG bzw. ein Kandidat einer Partei, für welche im Bundesland Berlin keine Landesliste zugelassen ist, direkt in den BT gewählt. Die Zweitstimmen dieser Wähler verfallen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG. (Wie diese in einer Wahlstatistik aufzunehmen wären ist eine durchaus interessante Frage).
Wichtig ist im Endeffekt, dass 1/600 der Wahlbevölkerung 1/600 der BT-Mandate bestimmen.

2.Fall:

In selbigem Ost-Berliner Wahlkreis wird von 50 % der Wahlberechtigten der Kandidat der A-Partei gewählt, die in Berlin auf der Landesliste vertreten ist, die aber bundesweit weniger als 5% der Zweitstimmen erhält, kein weiteres Direktmandat erreicht und keine nationale Minderheit vertritt, so dass die Sperrklausel nach § 6 Abs. 6 BWG greift. Dann wird wie im 1. Fall dieser Kandidat direkt in den BT gewählt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWG wird dann von den ursprünglichen 600 Mandaten dieses Direktmandat zur weiteren Berechnung der Sitzverteilung nach Zweitstimmen abgezogen.
Selbige 50 % der Wahlberechtigten aus dem nicht näher bekannten Ost-Berliner Wahlbezirk wählen mit ihrer Zweitstimme die B-Partei, die bundesweit sicher die 5 %-Hürde überspringen wird. Diese Zweitstimmen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG jedoch - im Unterschied zu Fall 1 - zu berücksichtigen.
Im Endeffekt bestimmen also 1/600 der Wahlbevölkerung 1 Direktmandat und über die Zweitstimme weitere 599/600 (pi mal Daumen) Mandat, d.h. 2 Mandate oder 1/300 der Bundestagsmandate. Ihre Stimme zählt also im Vergleich zu Wählern "normaler" Wahlkreise doppelt.

Gleiche Wahl gewährleistet?

Irgendwelche Denkfehler zu erkennen? Würde mich freuen, wenn sich jemand die Mühe machte, das hier nachzuvollziehen und wenn er was finden würde.
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ich
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 01:55 Uhr:   

Dirk, eben diese Absurdität hat wohl zu meinem Denkfehler geführt. Das ist so unglaubhaft, dass ich es unbewusst einfach "weggelesen" hab.

Ich hab es schon in einem anderen Thread angesprochen, aber die Diskussion ist wohl hier besser aufgehoben, sodass ich es nochmal herkopier:

Viel weniger Sinn macht die Regelung, auf die ich hereingefallen bin. Warum wird den Wählern von erfolgreichen Direktkandidaten nur dann ihre Zweitstimme genommen, wenn der Kandidat nicht von einer Partei aufgestellt worden ist? Wenn auf die Partei nichts angerechnet werden kann, ist es in beiden Fällen eine zweite Stimme mit Erfolgswert. Das ist zwar auch bei normalen Überhangmandaten so, aber der Sonderfall für Einzelbewerber ist dann wirklich rein willkürlich.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 03:47 Uhr:   

Bei der Auszählung im Wahllokal wird zwar die Gesamtzahl der Zweitstimmen pro Partei ermittelt, aber nicht, wie viele derjenigen, die Kandidat X mit der Erststimme gewählt haben, welcher Partei ihre Zweitstimme gegeben haben. Also kann die Zahl der im Zweifelsfall nicht zu berücksichtigenden Stimmen gar nicht in der Statistik zum vorläufigen Wahlergebnis auftauchen. Allerdings sind die Wahlvorstände verpflichtet, die Stimmzettel nach der Auszählung so zu verpacken, daß sie nach den Erststimmen sortiert sind. Tritt nun der Fall des Falles ein, fordert der Kreiswahlleiter von den Gemeindebehörden die betroffenen Stimmzettel an und läßt den Kreiswahlausschuß auszählen, wie viele Zweitstimmen davon auf welche Partei entfallen. Diese werden dann von den ermittelten Stimmenzahlen der Parteien abgezogen.

Ich finde diese Abzugsmethode generell recht fragwürdig, weil dabei Äpfel und Birnen verglichen werden. Könnte man aus der Logik unseres Wahlsystems nicht auch folgern, daß die Zweitstimme eines Wählers, der mit der Erststimme einen erfolgreichen Einzelbewerber gewählt hat, nur als halbe Stimme zu werten ist? Schließlich haben die Erststimmen nur Einfluß auf die Verteilung von 299 Sitzen, bei den Zweitstimmen geht es dagegen um 598 Sitze. Daß man mit einer Erststimme für einen erfolgreichen Einzelbewerber genauso großen Einfluß auf die Zusammensetzung des Bundestags nimmt wie mit einer Zweitstimme für eine Über-5%-Partei, ist doch eine sehr kühne Annahme. Zumal der Erfolgswert einer Erststimme auch noch von Wahlkreisgröße, Wahlbeteiligung, Stimmenzahl des Einzelbewerbers usw. abhängt. Alles Faktoren, die für den Erfolgswert einer Zweitstimme keine Rolle spielen. Mangels Vergleichbarkeit kann es also gar keine in sich stimmige Abzugsmethode geben.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung aber schon mehrmals für verfassungsgemäß erklärt. In der ausführlichsten Entscheidung zu diesem Thema (BVerfGE 79, 169 vom 24.11.1988) hatte das Gericht aber interessanter Weise schwerwiegende Bedenken gegen die Berücksichtigung von Zweitstimmen von Wählern geäußert, die ihre Erststimmen - wie am Sonntag geschehen - einem erfolgreichen Kandidaten einer Partei gegeben haben, dessen Partei in dem Land zwar eine Landesliste eingereicht hat, aber an der Sperrklausel gescheitert ist. Es erklärt diese (Nicht-)Regelung zwar nicht ausdrücklich für verfassungswidrig, zumal sie in der zugrundeliegenden Wahlprüfungsbeschwerde nicht angegriffen wurde. Aber das Gericht sah hier eine Regelungslücke, die dadurch zu erklären sei, daß die Grundmandatsklausel bei Einführung der Abzugsmethode noch bei einem Mandat lag. Als man die Grundmandatsklausel auf drei Sitze erhöhte, habe man aber "übersehen, daß diese Konstellation Wählern, die mit ihrer Zweitstimme Parteien bedacht haben, die an der Sitzverteilung teilnehmen, einen doppelten Stimmerfolg ermöglicht und daher auch eine Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG veranlaßt war".

Hiernach wären also die Kreiswahlleiter von Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg nunmehr verpflichtet, diese Regelungslücke aufzufüllen, indem sie wie oben beschrieben vorgehen und die Zweitstimmen der PDS-Erstimmenwähler annulieren.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 03:57 Uhr:   

Da ich den Beitrag versehentlich zu früh abgeschickt habe, hier noch ein Nachtrag:

Allerdings kann man die Meinung vertreten, das BVerfG sei in dem Überhangmandatsurteil von 1997 von dieser Auffassung wieder abgewichen. Damals rechtfertigten die vier das Urteil tragende Richter die Abzugsmethode vor allem mit dem Argument, bei Einzelbewerbern sei von vornherein klar, daß die Erststimme im Erfolgsfalle ein nicht verrechenbares Direktmandat bewirke, während dies bei Überhangmandaten erst nach der Sitzverteilung feststehe. Die erforderliche Erfolgschancengleichheit sei daher gewahrt.

Wenn man diese Argumentation auf den vorliegenden Fall überträgt, dann gilt auch hier, daß die Nichtverrechenbarkeit der PDS-Direktmandate nicht von vornherein feststand, so die Berücksichtigung der betroffenen Zweistimmen nach dem Urteil der vier tragenden Richter des Überhangmandatsurteils wohl rechtmäßig ist.
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ich
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 05:45 Uhr:   

Danke, Wilko, für deine ausführlichen Erklärungen.

An letzterer Argumentation ist schon was dran. Sie befriedigt mich zwar nicht so ganz, aber den Vorwurf der völligen Absurdität muss ich daraufhin zurücknehmen.

Dein Vorschlag mit der halben Stimme bringt erstmal auch nichts, weil dann der Wahlkreis wieder überrepräsentiert ist. Es gibt ja auch noch die Wähler, die den erfolgreichen Kandidaten nicht gewählt haben. Da müssten schon alle Zweitstimmen aus dem Wahlkreis halbiert werden, was aber durchaus stimmig wär, weil sie ja mit der anderen Hälfte ihren Einfluss gehabt haben. Es ist halt nur nicht ihr gewünschter Kandidat geworden. Und die Möglichkeit von parteiunabhängigen Direktmandaten bringt immer ein bisschen was von einer Mehrheitswahl ins Spiel.

Praktisch gesehen hätte jeder Wähler 2 Stimmen, die im Normalfall beide durch die Zweitstimme abgegeben werden (ok, das muss man dem Durchschnittswähler erst mal begreiflich machen). In den betroffenen Wahlkreisen wird dann einfach eine der beiden Stimmen zur Erststimme transferiert. Damit spart man sich das Hantieren mit halben Stimmen, und der Verbleib jeder einzelnen Stimme bleibt anschaulich nachvollziehbar. Auszählen von Zweitstimmen abhängig von der Erststimme wär unnötig.

Das macht selbst dann noch Sinn, wenn im Extremfall alle 299 Wahlkreise davon betroffen sind. Im Prinzip ist es mit zunehmender Zahl an erfolgreichen Einzelbewerbern ein langsamer Übergang zu einem Grabenwahlsystem.

Nicht dass ich mir das beschriebene Verfahren wünschen würde (ich könnte auf die Erststimme gut ganz verzichten), aber es wär ein ziemlich kleiner Eingriff in das bestehende Wahlsystem, der es gleichzeitig durchsichtiger und gerechter machen würde.
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ich
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 07:02 Uhr:   

Noch 2 Ergänzungen:

Falls die SPD doch noch das Überhangmandat in Brandenburg bekommt, würd ein Wegfallen der Zweitstimmen der betreffenden PDS-Wähler höchstwahrscheinlich auch Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Bundestag haben. Dann wär es nämlich vermutlich wieder weg, wenn sich das auch mangels der nötigen Zusatzauszählung nicht sicher sagen lässt. Wär dann mit einer Klage gegen bzw. für die Sonderregelung zu rechnen?

Dirk: In deiner Rechnung bestimmt im 1. Fall 1/600 der Wahlbevölkerung über etwa 1/450 der Mandate. Wie schon erwähnt bleibt ja noch die Hälfte der Zweitstimmen übrig. Der Unterschied zwischen beiden Fällen bleibt aber trotzdem noch bedeutend.
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ich
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 07:13 Uhr:   

Die 2. Ergänzung war Schwachsinn. Dirks Aussage ist schon richtig.
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Dirk
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 20:41 Uhr:   

@Wilko: Ebenfalls Dank für deinen ausführlichen Beitrag. Die Frage, wie die vom Kreiswahlleiter gestrichenen Zweitstimmen in der Statistik erscheinen, ist aber damit leider noch nicht geklärt. Weißt du hier genaueres?

Für mich stellt der Begriff ?Ergebnischancengleichheit? im Urteil des BVerfGE eine sehr kritsch zu bewertende Wortschöpfung dar. Außerdem wäre eine Übertragung auf den konkreten Fall der Direktmandate der PDS in Ost-Berlin meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt.
Zwar ist das Ergebnis betrachtet nach Abschluß der Wahl dasselbe: Ein Wähler hat defakto zwei getrennte Stimmen abgegeben.
Aber:
Im Falle des Überhangmandats ist die Sache ziemlich kompliziert. Kein Meinungsforschungsinstitut gibt hierfür Vorhersagen und die Modelle, die einige hier im Forum entwickelt haben, stimmen ja nun auch nicht im geringsten mit dem tatsächlichen Ergebnis überein.
Ganz im Gegensatz hierzu haben alle Meinungsforschungsinstitute die PDS unter der 5%-Hürde gesehen (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) und drei Direktmandate waren nach deren Umfragen sehr fragwürdig. Nur eins galt als ziemlich sicher.
Gehen wir mal davon aus, das sich die Entwicklung bis zur nächsten BT-Wahl noch verschärfen würde. PDS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter der 5%-Hürde und auch nur noch maximal 2 Direktmandate möglich. Dann wäre ja wohl auch im Vorfeld der Wahl nicht mehr von Ergebnischancengleichheit die Rede. Mit Sicherheit wird man dann davon ausgehen können, dass Erstwähler des PDS-Kandidaten mit ihrer Stimme für die SPD oder die Grünen - sofern sie dann immmer noch deutlich über 5% liegen ;-) ? eine ?wirkliche? Zweitstimme haben. (Dabei ist es glaub ich unerheblich ob sie sich dessen bewußt sind oder nicht). Somit düften mehr als 100.000 Deutsche die Möglichkeit einer zweiten Stimme haben.

Wäre dies dann noch mit dem Grundgesetz vereinbar?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 28. September 2002 - 16:14 Uhr:   

@ich: Um kein Mißverständnis entstehen zu lassen: Die Sache mit der "halben Stimme" war kein wirklicher Vorschlag von mir. Ich meinte nur, daß eine solche Regelung oberflächlich gesehen genauso plausibel wäre wie die derzeitige Regelung im Gesetz. Bei genauerer Betrachtung stellt man aber ja fest, daß die Erfolgswerte von Erst- und Zweitstimme gar nicht vergleichbar sind, so daß ich von einem Stimmenabzug generell nichts halte.

@Dirk: Wenn Du es genau wissen willst: schau mal in die Anlagen 30 (Fußnote 2), 32 (Abschnitt 6) und 33 (Fußnte 4) der Bundeswahlordnung:

http://www.bundeswahlleiter.de/download/bwoanlage.pdf

Auf das Thema "Erfolgschancengleichheit" komme ich nochmal zurück, dazu fehlt mir im Moment die Zeit.
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ich
Veröffentlicht am Samstag, 28. September 2002 - 17:49 Uhr:   

Ok, dann fass ich mal die Beantwortung meiner ursprünglichen Frage zusammen:

In der Regel wird eine Kombination aus den Möglichkeiten 1 und 3 angewandt, also die "normalen" Tabellen, ergänzt durch eine separate Darstellung der verfallenden Zweitstimmen.

Das Landesergebnis (gemäß Feststellung des Landeswahlausschusses) nutzt hingegen die modifizierte Möglichkeit 2 und zählt die verfallenden Zweitstimmen nicht als gültig, aber auch nicht als ungültig. Damit ergibt die Summe aus gültigen und ungültigen Stimmen nicht mehr die Zahl der Wähler; eine Situation, die es auch 1980 und 1983 schon gegeben hat (dazu hab ich soeben einen eigenen Thread angefangen).

Jetzt würd mich nur noch interessieren, ob das Internetangebot des Bundeswahlleiters auf diese Situation vorbereitet gewesen wär. Ich hab da den Verdacht, dass man sich dort diese doch recht erhebliche Zusatzarbeit gespart hat...
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 07. Juni 2004 - 18:26 Uhr:   

Zu diesem Thema heute ein interessanter Artikel von Friedrich-Karl Fromme (eigentlich lange im Ruhestand) in der FAZ. Von den 520 inzwischen vom Bundestag abgelehnten Einsprüchen gegen die letzte Bundestagswahl sieht Fromme 2 Einsprüche als "ernsthaft" an.
Artikel: "Noch steht das Ergebnis nicht fest". Da ich keinen Link gefunden habe, hier der wichtige Artikel vom heutigen 7. Juni (S 14) in Auszügen.

Es geht um die Wertung der Zweitstimmen in den beiden Berliner Wahlkreisen, in denen die PDS gewählt wurde, Matthias Cantow hat darauf bereits hingewiesen. Wir hatten dies - glaube ich sogar in zwei Threads - diskutiert. Die Rechtsfrage ist meines Wissens aber noch offen.

Auszug aus dem Artikel von Fromme:
"Nach dem seit 1957 geltenden Wahlrecht hat jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wird im Wahlkreis ein Kandidat gewählt. Die "Zweitstimmen" werden in den Bundesländern zusammengezählt, und nach dem Verhältnis der Stimmen der einzelnen Parteien zueinander werden die Mandate zugeteilt...Die in den Wahlkreisen gewählten Kandidaten haben Vorfahrt ins Parlament. Sind aber mehr Wahlkreisbewerber einer Partei gewählt, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, behalten die "Überschüssigen" ihre Mandate als "Überhangmandate." Derzeit sind es fünf, vier davon erhielt die SPD. Was aber geschieht, wenn ein nicht von einer Partei aufgestellter Kandidat im Wahlreis gewählt wird? Es ist seit langem nicht mehr vorgekommen, aber es ist möglich. Dann kommt er -aus Respekt vor der Wählerentscheidung - in den Bundestag. Ebenso ist es, wenn die Partei keine Landesliste aufgestellt hat. Dies ist im Paragraphen 6 des Bundeswahlgesetzes geregelt. Nicht vorgesehen is aber, daß eine Partei eine Landesliste aufgestellt hat, ihre Zweitstimmen nicht die für die Zuteilung von Mandaten nötigen fünf Prozent erreichen, aber einer ihrer Kandidaten in einem Wahlkreis direkt gewählt wird. Auch solche Mandate bleiben erhalten. In solcehn Fällen ist der Grundsatz des gleichen Erfolgswertes jeder Stimme berührt. In den beiden ersten Fällen ist vorgeschrieben, daß die Zweitstimmen der Wähler, die mit ihren Erstimmen einen Kandidaten über den Wahlkreis ins Parlament brachten, nicht gewertet werden, denn diese Wähler hatten bereits "Erfolg", einen weiteren über die Zweitstimme sollte es nicht geben. Der dritte Fall aber, der des Scheiterns der Partei des im Wahlrekis gewählten Kandidaten an der Prozentklausel, wurde nicht geregelt, trotz eines Hinweises des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 23. November 1988: "Der Gesetzgeber wird im Blick auf die im Wahlrecht in besonerem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, Paragraph 6 (des Bundeswahlgesetzes) entsprechend zu ergänzen." Nun aber sind in zwei Berliner Wahlkreisen die Kandidatinnen der PDS gewählt worden, aber die PDS ist mit vier Prozent der Zweitstimmen unter der Fünfprozentgrenze geblieben, hat also keine Listenmandate bekommen. Zwei Wahlbeschwerdeführer - Christian Goiny und Norbert Pokorny - berufen sich auf Literatur und Rechtsprechung zum gleichen Erfolgswert jeder Wählerstimme und machen geltend, daß die Zweitstimmen in den genannten Wahlkreisen nicht gerechnet werden durften, weil die zugehörigen Erststimmen für die PDS-Kandidatinnen Erfolg hatten. Die annahme liegt nahe, daß viele Wähler, die mit der Erststimme eine PDS-Kandidatin gewählt haben, die Zweitstimme der SPD, vielleicht den Grünen gegeben haben. Dafür spricht, daß in den beiden Wahlkreisen die SPD bei den Erststimmen um fünf beziehungsweise sechs Prozent hinter ihren Zweitstimmen zlurückliegt, die PDS aber bei den Erststimmen um rund zehn Prozent vor den Zweitstimmen liegt. Die annahme ließe sich verifizieren, indem die Stimmzettel aus den beiden Wahlkreisen nachgezählt würden. Eine "Modellrechnung" des Bundeswahlleiters sagt, daß der SPD, die nach dem Wahlergebnis 2002 um 6027 Zweitstimmen vor den für CDU und CSU abgegebenen Stimmen liegt, rund 10 000 Zweitstimmen abgezogen werden müßten. Damit wäre die CDU/CSU nach den abgegebenen Zweitstimmen stärker als die SPD. Doch auch wenn sich das Gericht kritisch der Überhangmandate annähme, bliebe die SPD für diese Wahlperiode stärkste Fraktion, behielte also den Anspruch für das Amt des Bundestagspräsidenten. Trotzdem kämpft die SPD mit zähnen aund Klauen um das festgestellte Wahlergebnis. Das begann damit , daß sie die als Regel vorgesehene mündliche Verhandlung über die beiden Wahleinsprüche im Wahlprüfungsausschuß des Bundestages verhinderte. Sie wurden als "offensichtlich unbegründet" erklärt, obwohl dies nach der REchtsprechung und nach vielfach publizierter Ansicht von Verfassungsrechtlern schwerlich aufrechtzuerhalten ist. Beharrlich wird behauptet, das Verfassungsgericht habe in der Entscheidung von 1988 keinen Gesetzgebungs-"Auftrag" erteilt; die Frage der Zweitstimmenanrechnung bei Wahlkreiserfolg einer Wählerstimme war jedoch nicht Gegenstand des damals eingelegten Einspruchs. Die SPD sträubt sich auch gegen die Annahme einer Analogie des dritten, jetzt eingetretenen Falls zu den beiden gesetzlich geregelten, obwohl die Vergleichbarkeit auf der Hand liegt...Man wird sehen, ob das Bundesverfassungsgericht seine 1988 ausgesprochene Anregung für den Gesetzgeber bekräftigt. Vor allem wird zu beobachten sein, ob es auf die - in dem Wahleinspruch Pokorny dargetane - Problematik der Überhangmandate eingeht. Bisher hat das Verfassungsgericht die Überhangmandate...immer wieder widerstrebend hingenommen, wenn sie das Entstehen von Mehrheit und Minderheit nicht beeinflußten. Das läßt sich jetzt nur noch notfalls behaupten. Die letzte große Entscheidung des Verfassungsgerichts zu den Überhangmandaten stammt vom 10. April 1997. Mit den Stimmen von vier Richtern wurde die Verfassungsmäßigkeit der Überhangmandate...bestätigt; vier Richter waren gegenteiliger Meinung, doch kann Verfasungswidrigkeit nur mit Mehrheit des Senats festgestellt werden. Den Antrag gegen die Überhangmandate hatte damals die Niedersächsische Landesregierung unter Gerhard Schröder gestellt, der jetzt sicherlich nicht mehr soviel gegen die Überhangmandate hat. Zwei der damals amtierenden Richter sind noch im Amt: Hassemer und Jentsch. Hassemer gehörte zu den Kritikern der Überhangmandate, Jentsch hielt sie für vertretbar. Der zuständige Zweite Senat des Gerichts erwägt, jetzt unter Vorsitz von Hassemer, eine mündliche Verhandlung."

Zitatende.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 07. Juni 2004 - 18:58 Uhr:   

Meines Erachtens ist die Frage, inwieweit die Zweitstimmen für SPD und Grüne in den beiden Berliner PDS-Wahlreisen zu werten sind oder nicht, ergebnisoffen.

Es ist doch so:

Wenn ein Wähler, der mit der Zweitstimme eine kleine Partei wählt und mit der Erststimme die - der kleineren Partei eher verbundene - Großpartei wählt (ein FDP-Wähler wählt mit der Erststimme CDU, ein Grünen- oder PDS-Wähler mit der Erststimme SPD) dies tut, weil er aufgrund der Tatsache, dass bei der Erststimme die relative Mehrheit im Wahlkreis für die Entsendung in den Bundestag ausschlaggebend ist, für den Kandidaten seiner kleinen Partei keine Chance sieht, diesen mit der Erststimme ins Parlament zu entsenden. Mit der Erststimme entscheidet er sich daher für das "kleinere Übel" der größeren Partei, um diesem Bewerber - und nicht dem Gegenkandidaten der anderen Volkspartei - den Einzug in den Bundestag zu gewähren.

Folglich werden, wenn das Stimmensplitting erfolgreich ist, beide Stimmen gewertet.

Ein FDP-Anhänger, der also mit der Zweitstimme FDP wählt und mit der Erststimme (erfolgreich) zur relativen Mehrheit des Unionskandidaten beiträgt, der folglich ins Parlament gewählt ist, bekommt seine FDP-Zweitstimme anerkannt, denn der Kandidat der Erststimme, hier CDU, ist kein parteiloser Kandidat und die CDU hat eine Landesliste. Analoges gilt natürlich für SPD und Grüne bzw. SPD und PDS.

Fazit: beide Stimmen werden anerkannt, obwohl der "Erfolgswert" sowohl über Erst- und über Zweitstimme errungen wurde, denn der über die Erststimme gewählte Direktkandidat war weder parteilos, noch hatte die Partei dieses Kandidaten keine Landesliste.

Es hängt nun meines Erachtens von der Sichtweise ab.

Sagen die Wähler von SPD und Grünen in den beiden Berliner PDS-Wahlkreisen, wir wählen mit der Erststimme die Parteikandidatin der PDS, weil die Kandidaten von SPD und Grünen sowieso das Direktmandat nicht erringen können, so wäre dieser Fall meines Erachtens analog zu werten wie der Fall des normalen oben geschilderten Stimmensplittings, die Zweitstimmen müssten also anerkannt werden, da die PDS ja eine Landesliste besitzt und nur nicht diese erfolgreich umsetzen konnte, da sie keine drei Direktmandate und weniger als fünf Prozent der Stimmen erhielt.

Wenn man aber argumentiert, dass die Erfolglosigkeit einer Partei, eine Landesliste ins Parlament zu bringen, gleichbedeutend ist mit "keine Landesliste aufstellen", so müßten die Zweitstimmen für ungültig erklärt werden.

Gleiches gälte meines Erachtens dann, wenn die PDS parteilose Kandidaten, wie damals etwa Stefan Heym, als Direktkandidaten aufgestellt hätte und diese Erfolg gehabt hätten. Dann wäre der Fall eingetreten, dass ein parteiloser Kandidat, wenn auch von der PDS nominiert, Erfolg gehabt hätte.

Man sieht, ein sehr verzwickter Fall und ich bin auf die Entscheidung des Gerichts sehr gespannt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 07. Juni 2004 - 20:18 Uhr:   

Im übrigen spricht das Bundeswahlgesetz in seinem Paragraphen 6 ausdrücklich von der Nichtanrechenbarkeit der Zweistimmen von Wählern für den Fall, dass sie mit der Erststimme eine Partei gewählt haben, deren Landesliste nicht zugelassen (!!!!!) ist und zugelassen war die Landesliste der PDS, nur nicht erfolgreich.
Es dürfte daher tatsächlich bei diesen Wählern das klassische Stimmensplitting vorliegen. Außerdem hat Wilko ja schon in diesem Thread darauf verwiesen, dass die Richter im Überhangmandatsurteil von 1997 den von Fromme erwähnten Hinweis des Gerichtes von 1988 relativiert haben (siehe Wilkos Beitrag oben).


Anbei: Bundeswahlgesetz § 6

1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 08. Juni 2004 - 00:10 Uhr:   

" Fazit: beide Stimmen werden anerkannt, obwohl der "Erfolgswert" sowohl über Erst- und über Zweitstimme errungen wurde, denn der über die Erststimme gewählte Direktkandidat war weder parteilos, noch hatte die Partei dieses Kandidaten keine Landesliste.

Es hängt nun meines Erachtens von der Sichtweise ab."

Klingt vernünftig, ist aber falsch. Entscheidend ist doch, daß wer mit der Erststimme CDU und mit der Zweitstimme FDP wählt, die Mandatsstärke der Parteien nur einmal beeinflußt, von Grenzfällen abgesehen. Wer aber in den beiden PDS-Wahlkreisen mit der Erststimme PDS und und mit der Zweitstimme SPD gewählt, beeimflußt die Mandatsverteilung zwischen den Parteien zweimal.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 08. Juni 2004 - 17:54 Uhr:   

@Thomas:
Das leuchtet mir nicht ein. Wer mit der Erststimme CDU und mit der Zweitstimme FDP wählt, beeinflusst die Mandatsstärke auf jeden Fall zweimal, sofern der Erststimmenkandidat erfolgreich ist und in den Bundestag einzieht, denn der Wähler hat mit Erfolg zum Einzug dieses gewählten Kandidaten beigetragen und zweitens die Mandatsstärke seiner Partei, die er mit der Zweitstimme gewählt hat, mit beeinflusst. Sollte eine Partei wie die FDP durch derartige Splittingwähler auch die Sperrklausel überwinden - und dies ist höchstwahrscheinlich so, denn die meisten FDP-Zweitstimmenwähler dürften mit der Erststimme den Wahlkreiskandidaten der CDU wählen als "kleineres Übel" vor dem der SPD - ist die Mandatsstärke der Partei in jedem Fall zweimal errungen.

Warum dies nur in Grenzfällen der Fall sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Juni 2004 - 16:16 Uhr:   

Zum von Bernhard zitierten Artikel:
"Damit wäre die CDU/CSU nach den abgegebenen Zweitstimmen stärker als die SPD"

Das ist natürlich falsch. Selbst wenn sie nicht für die Sitzverteilung gezählt werden, sind sie doch abgegeben worden.

"Gerhard Schröder [...], der jetzt sicherlich nicht mehr soviel gegen die Überhangmandate hat"

Kommt drauf an, wie er die Lage für 2006 einschätzt. Die gängige Vermutung impliziert wohl eher, dass vor allem die Union mit Überhangmandaten rechnen könnte.


Bernhard:
> Folglich werden, wenn das Stimmensplitting erfolgreich ist, beide Stimmen gewertet.

Was allerdings nur dann der Fall ist, wenn es im betreffenden Land für die Partei des gewählten Wahlkreiskandidaten zu Überhangmandaten kommt. Selbst dann hat in der Regel die Erststimme geringeres Gewicht als die Zweitstimme (was nicht heißt, dass ich das akzeptier).

Ein bloßes Austauschen von zwei Kandidaten derselben Partei zählt noch nicht als Erfolgswert. Dann ist es ein reines Personenwahlelement ohne Einfluss auf die Sitzverteilung zwischen den Parteien.

> parteiloser Kandidat, wenn auch von der PDS nominiert

Wenn er von der PDS nominiert wird, zählt er auch für die PDS, egal ob er Mitglied ist oder nicht.

> Sollte eine Partei wie die FDP durch derartige Splittingwähler
> auch die Sperrklausel überwinden

Tut sie aber nicht. Nachdem die Zweitstimme die Normalstimme ist, ändert sich für die FDP gar nichts. Profitieren tut immer nur die mit der Erststimme gewählte Partei (wenn überhaupt eine).


Thomas: Warum soll das eine ein Grenzfall sein und das andere nicht? Tatsächlich sind doch beides Grenzfälle, die eigentlich nicht auftreten dürften. Das ist auch das eigentliche Problem, dass das nicht verhindert wird, indem in solchen Fällen Direktmandate nicht zugeteilt werden.

Im Prinzip sind die beiden Mandate der PDS auch nur eine besondere Form von Überhangmandaten. Insbesondere könnte ihr Auftreten für die Wähler völlig überraschend gewesen sein. Mit dem Wissen, dass sie den Verfall der Zweitstimme riskieren, hätten sie sich womöglich anders entschieden.

Mittlerweile bin ich davon überzeugt, dass die gegenwärtige Regelung im Bundeswahlgesetz nicht nur rechtmäßig, sondern auch sinnvoll ist, solang Überhangmandate nicht generell unterbunden werden. Wenn die beiden Wahlkreise an die SPD gegangen wären, würden die beiden zusätzlichen Sitze ja auch außerhalb vom Proporz stehen, ohne dass irgendwelche Zweitstimmen verfallen.


Übrigens gibt es hier eine Liste mit den anderen Threads zu diesem Thema. Die als "ich" verfassten Beiträge von 2002 sind von mir (wenn ich auch teilweise meine Meinung revidiert hab), aber der momentane Benutzer dieses Nicks ist wer anders.
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Juni 2004 - 22:04 Uhr:   

Ich habe ja auch die von Matthias Cantow intitiierte Verfassungsbeschwerde mit unterschrieben. Wir brauchen - wie die verschiedenen Threads belegen - endlich Rechtsklarheit. Trotzdem stehe ich in einer Frage noch "auf dem Schlauch":
@C07: Was allerdings nur dann der Fall ist, wenn es im betreffenden Land für die Partei des gewählten Wahlkreiskandidaten zu Überhangmandaten kommt.

Warum nur dann? Auch wenn es für die große Partei keine Überhangmandate gibt, so gibt es doch - gesetzt den Fall, der mit dem Stimmensplitting gewählte Erststimmenkandidat gewinnt in seinem Wahlkreis die relative Mehrheit - einen "doppelten" Erfolgswert, denn
1.) Ist der mit der Erststimme gewählte Kandidat erfolgreich
2.) Die kleine Partei ist durch die Zweitstimme a) über die Sperrklausel gekommen und hat b) entsprechend dem Verhältniswahlrecht mehr Mandate.
Dies ist doch ein doppelter Erfolgswert - ob nun im jeweiligen Bundesland Überhangmandate angefallen sind oder nicht.


Im übrigen hast Du recht: wer von der PDS nominiert ist, auch wenn er parteilos ist, gilt als von der Partei aufgestellt und nicht nach § 20,3 des Bundeswahlgesetzes.

Eine abschließende Meinung in den verschiedenen Threads, inwieweit die PDS-Mandate Überhangmandate sind, habe ich mir nicht gebildet.
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Juni 2004 - 23:54 Uhr:   

Der mit der Erststimme gewählte Kandidat ist zwar erfolgreich, aber dafür wird ja bei seiner Partei ein von der Liste zu besetzender Platz gestrichen (außer es sind bereits alle gestrichen, die der Landesliste zustehen, dann gibt es dadurch ein Überhangmandat).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 11. Juni 2004 - 09:04 Uhr:   

@C07: Da hast Du natürlich völlig recht mit der Streichung des Listenplatzes. Ich habe jedoch den Begriff: "doppelter Erfolgswert" - vermutlich fehlerhaft - interpretiert, da ich - wie oben angegeben sage: der Wähler, der ein Stimmensplitting durchführt und mit der Erststimme einen erfolgreichen Direktkandidaten wählt (Beispiel ein FDP-Wähler, der mit der Erststimme eine/n CDU-Kandidaten/in wählt, die mit relativer Mehrheit ins Parlament einzieht)hat trotzdem mit seiner Stimme zweifachen Erfolg gehabt - und eben nicht nur einen einfachen wie ein Wähler, der mit Erst- und Zweitstimme die gleiche Partei wählt.

Was die PDS-Mandate angeht, so sehe ich sie trotzdem - im Gegensatz zu Fromme - als Ergebnis des normalen "Stimmensplittings" an. Auch hier denke ich - wie Du - dass die Wähler, wenn sie gewußt hätten, dass ihre Zweitstimmen nicht gewertet werden, entsprechend anders abgestimmt hätten (mit Erst- oder Zweitstimme). Also wenigstens denke ich, man kann - im Gegensatz zum Artikel von Fromme - durchaus die Bedenken der SPD teilen und davon ausgehen, dass in diesem Fall nicht automatisch der § 6 des Bundeswahlgesetzes greift und ich sehe auch keine automatische Analogie zu den anderen von Fromme geschilderten Fällen, bei denen die Zweitstimme nicht gewertet wird.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 11. Juni 2004 - 09:24 Uhr:   

Natürlich ist es aber so - und da haben Thomas und C07 recht - dass im Falle des normalen Stimmensplittings die Mandatsstärke der Parteien zweimal beeinflusst wird. Man kommt hier wahrscheinlich nur im Sinne von Wilkos obiger Argumentation weiter, indem man - was Fromme in seinem Artikel nicht tut - neben dem Begriff des "Erfolgswertes" den des "Erfolgschancengleichheit" einführt, wie Dirk oben gesagt hat und wie dies auch in den übrigen Threads zu diesem Thema andiskutiert wurde.

Im Sinne des klassischen Erfolgswertes hätte Fromme recht - dann dürfte es keine Überhangmandate ohne Ausgleich geben und die PDS-Mandate in Berlin wären demzufolge Überhangmandate.

Wenn man - wie Wilko das Urteil von 1997 zitierend - von Erfolgschancengleichheit ausgeht, so müssten meines Erachtens die PDS-Zweitstimmen in Berlin gezählt werden, da eben dies von vorneherein nicht feststand und die Wähler dies nicht wußten.

Also sehr kompliziert das Ganze.

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