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Katja Klee
| | Veröffentlicht am Dienstag, 11. Mai 2004 - 17:17 Uhr: | |
Hallo! Ist es rechtens im Rahmen des Europawahlkampfs schon erste Kandiatenbriefe für die Ratskandidaten zu verteilen? |

André
| | Veröffentlicht am Dienstag, 11. Mai 2004 - 20:36 Uhr: | |
Warum sollte das nicht rechtens sein? Hier in meinem Ort verteilen wir vier mal im Jahr eine Zeitung an alle Haushalte. |

Katja Klee
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Mai 2004 - 00:37 Uhr: | |
Ich bin mir nicht sicher, ob man schon jetzt offen Wahlwerbung für die Kommunalwahlen machen darf. Eine regelmäßige Zeitung ist in meinen Augen etwas anderes als ein Kandidatenbrief. |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Mai 2004 - 12:57 Uhr: | |
@ Katja Klee Natürlich darf man jederzeit jeden bewerben. Das einzige, was eingeschränkt werden kann, ist die Sondernutzung öffentlicher Wege (zB durch Stellschilder). Welche Rechtsgrundlage sollte es geben, jemandem zu verbieten, einen Kandidatenbrief zu verteilen? |

zigzag
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Mai 2004 - 15:53 Uhr: | |
Dies sagt das Oberverwaltungsgericht NRW dazu: Mittwoch 12. Mai 2004, 15:29 Uhr OVG: Umstrittene Plakat-Aktion der Krefelder SPD ist rechtens Münster/Krefeld (ddp-nrw). Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am Mittwoch das Verbot einer SPD-Wahlplakat-Aktion in Krefeld gekippt. Die Münsteraner Richter gaben damit der Beschwerde der Sozialdemokraten statt, die sich gegen ein entsprechendes Verbot der Stadt Krefeld gewehrt hatten. Die Kommune hatte der SPD die Werbung für die Europawahl verboten, weil auf den Plakaten der SPD-Oberbürgermeisterkandidat für die NRW-Kommunalwahl vom 26. September, Ulrich Hahnen, abgebildet war. Die Stadtverwaltung sah darin eine unzulässige Verquickung mit der Kommunalwahl, da auf den Plakaten unter anderem Slogans wie «Ulrich Hahnen Oberbürgermeister für Krefeld» zu lesen waren. Deshalb wurde die SPD aufgefordert, die Plakate bis 6. Mai zu beseitigen oder zu überkleben. Ein Widerspruch der SPD beim Verwaltungsgericht Düsseldorf scheiterte zunächst, nun gaben die OVG-Richter den Sozialdemokraten in zweiter Instanz Recht. Nach ihrer Ansicht hat die Krefelder SPD ordnungsgemäß von der Stadtverwaltung die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung beantragt und erhalten. Wie die Parteien dann für sich werben, sei ihre Sache. Die Nutzung werde erst dann eine «unerlaubt andere, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Europawahl mehr hätte», hieß es. Dies sei in Krefeld aber nicht der Fall gewesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann nicht angefochten werden. (Az: 11 B 952/04) http://de.news.yahoo.com/040512/336/410ug.html |
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