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Ab wann darf Plakatiert werden?

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Micha
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2004 - 13:45 Uhr:   

Im herbst sind in NRW Kommunalwahlen...

Letzte Woche hat bei uns schon eine der beiden großen Parteien begonnen, für ihren Bürgermeisterkandidaten zu plakatieren. Soweit ich weiss, ist das Plakatieren für Wahlen erst in einem geringen Abstand vor der Wahl zulässig...

Stimmt das? Kann mir einer für NRW die Grundlage nennen?

Herzlichen Dank...
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2004 - 15:05 Uhr:   

In NRW gibt es nach meinem Wissen keine entsprechende landesweite Regelung. In Kommunalwahlgesetz und -ordnung sind diese jedenfalls nicht enthalten. Das Plakatierverbot beruht in der Regel auf dem allgemeinen ordnungsbehördlichen Plakatierverbot. Daher dürfen Parteien ganzjährig auf allgemeinen Werbeflächen werben (außer in unmittelbarer Nähe des Wahllokals am Wahltag). Die besonderen mobilen Plakatständer dürfen nur aufgrund besonderer ordnungsbehördlicher Genehmigung aufgestellt werden. Hierfür wird in der Regel kommunal ein entsprechender Zeitraum festgesetzt, der für alle Parteien gleichermaßen gilt.
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Bernd Schaller
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2004 - 17:49 Uhr:   

In der Regel wird so 4-6 Wochen vor der Wahl plakatiert. Wenn es das Ordnungsamt genehmigt kann man aber natürlich schon eher plakatieren.
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2004 - 21:57 Uhr:   

Laut Runderlaß des Innenministeriums („RdErl Lautsprecher- u. Plakatwerbung ...“) darf in den drei Monaten vor der Wahl plakatiert werden bzw. die Kommunen werden gebeten, entsprechend zu verfahren, wenn sie das zu bestimmen haben (wann genau das so ist, weiß ich auch nicht).

Bei mir in Dortmund gibt es auch seit längerem ein entsprechendes Gentlemen's Agreement der Parteien, das allerdings 2002 von der CDU unterlaufen wurde, die die JU schon vorher die besten Plätze zustellen ließ, und weil die JU offiziell keine Partei ist ... Jedenfalls wurde es jetzt zur Europawahl eingehalten.

Zur Kommunalwahl dürfte also eigentlich noch nicht plakatiert werden, und wenn das tatsächlich der Bürgermeisterkandidat ist, dann kann sich die Partei auch nicht auf die Europawahl herausreden. Auf keinen Fall ginge natürlich, wenn das nur einer Partei erlaubt würde, auch wenn ähnliche Fälle hart am Rande der Legalität wohl häufiger vorkommen (Wir mußten mal unter Drohungen des Amtes ein Plakat „bis heute 24 Uhr“ entfernen und staunten über die 20 Plakate der regierenden Partei, die daneben hingen ...)

@Micha: Wo wohnst Du denn? Ich würde einfach einmal beim zuständigen Amt (Tiefbauamt?) nachhaken, ob das denn so in Ordnung ist.
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Kai
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. April 2004 - 09:03 Uhr:   

@Torsten

Der Erlass betrifft nur die Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts unterliegt das Plakatierverbot der jeweiligen Gemeindesatzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das heißt, der Erlass des IM betrifft Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist das jeweilige Ordnungsamt aus Selbstverwaltungshoheit hinsichtlich der Zulassung besonderer Plakatständer für Wahlwerbung zuständig. Das Tiefbauamt dürfte nur für die Aufstellung von gemeindeeigenen Plakatständern zur Wahlwerbung zuständig sein.
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micha
Veröffentlicht am Freitag, 09. April 2004 - 15:32 Uhr:   

Ich wohne in Zülpich (Kreis Euskirchen).
Den runderlass habe ich auch gefunden - aber der bezieht sich in der Tat nur auf außerörtliche Straßen. Ansonsten wurde mir mitgeteilt dass bei Kommunalwahlen in NRW erst 6 Wochen vor der Wahl plakaktiert werden darf. Ausnahmen müssen vom Ordnungsamt genehmigt und entsprechend bezahlt werden.
Da meine Wählervereinigung Fraktionsstatus im Stadtrat hat, werden wir über die Ostertage eine offizielle Anfrage an den Bürgermeister stellen. Schaun mer mal...
Hätte aber schon Interesse an der Rechtsgrundlage für diese 6 Wochen.
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Dienstag, 13. April 2004 - 21:00 Uhr:   

@Kai:

"Der Erlass betrifft nur die Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts unterliegt das Plakatierverbot der jeweiligen Gemeindesatzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Das heißt, der Erlass des IM betrifft Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortschaften."

OK, aber im Erlaß steht (und ich nehme an, daß es meistens auch so gehandhabt wird), daß die Kommunen entsprechend verfahren sollten.

"Innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist das jeweilige Ordnungsamt aus Selbstverwaltungshoheit hinsichtlich der Zulassung besonderer Plakatständer für Wahlwerbung zuständig. Das Tiefbauamt dürfte nur für die Aufstellung von gemeindeeigenen Plakatständern zur Wahlwerbung zuständig sein."

In Dortmund ist das Tiefbauamt (als Verantwortlicher für das Straßennetz) zuständig, Bereich "Sondernutzung an öffentlichen Straßen- und Wegflächen".
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Sole
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. April 2004 - 10:25 Uhr:   

Thüringen: Generell kann aufhängen wer will, mit behördlicher Genehmigung und (wenn kein "aktueller Grund von allgemeinem Interesse" vorliegt) gegen Zahlung einer Gebühr.

Nach Erteilung einer generellen Erlaubnis im Zuge der Wahlvorbereitung (meist mit Zahlenbegrenzung) dann ohne Gebühr, aber auch erst nach Anfrage.
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Kai
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. April 2004 - 08:49 Uhr:   

@Thorsten:

Der Erlass betrifft ausschließlich die Ausnahmegenehmigungen vom Plakatierverbot außerorts nach § 33 Abs. 1 StVO, für die halt je nach Straßentyp das Land, der Kreis oder die Gemeinde zuständig ist. Das innerörtliche Plakatierverbot ist ausschließlich Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung, für die dem Land gar kein Weisungsrecht zusteht.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Samstag, 17. April 2004 - 11:12 Uhr:   

Es gibt einen beliebten Ausweg für das grundsätzliche Plakatierverbot vor den sechs Wochen: Für Veranstaltungen einer Partei darf natürlich in einer gewissen Zeit vorher auf Plakatständern geworben werden.

Wenn eine Partei also irgendwelche Veranstaltungen erfindet (auch ganz drittklassige à la Bürgermeisterkandidat X besucht das Info-Ständchen), kann sie das vorher plakatieren.

Und wenn der bekannt zu machende Kandidat dann ganz groß abgebildet ist und nur ein kleiner Verweis unten die Veranstaltung konkretisiert, wird das juristisch kaum anfechtbar sein ...
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2004 - 11:59 Uhr:   

Hamburg (aus der Verfahrensanweisung der Behörde für Inneres von 1997):

1) Öffentliche Parteiveranstaltungen dürfen stets 10 Tage vorher plakatiert werden. Der Veranstaltungshinweis muß dabei mindestens 1/4 der Plakatfläche umfassen. Abräumung (oder Überplakatierung mit dem nächsten Plakat) muß am Wochenende nach der Veranstaltung erfolgen. Diese Plakate müssen zwei Werktage vorher beim zuständigen Tiefbauamt eingereicht werden. Es gilt die Genehmigungsfiktion (genehmigt, wenn sich das Amt nicht meldet).

2) Sogenannte „Allgemeine Plakatierungsphase“ beginnt 30 Tage vor der Wahl. Dann braucht keine Veranstaltung auf dem Plakat zu sein und das Plakat muß auch nicht eingereicht werden.

3) Stellschilder dürfen nicht größer als A0 sein und keine Metallkanten haben. Außerdem gibt es noch diverse Regelungen, an welchen Stellen man nicht stehen darf.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2004 - 14:33 Uhr:   

> Der Veranstaltungshinweis muß dabei mindestens 1/4 der Plakatfläche
> umfassen.
Schlau. So können die anderswo üblichen Tricksereien (wie ich sie beschrieben hatte) etwas eingedämmt werden.
Die Abräumpflicht gleich nach der Veranstaltung wird in der Praxis nie so konsequent durchsetzbar sein, ein/zwei Wochen Puffer wird es da schon geben.
Also ausreichend, um die offiziellen 30 Tage vor der Wahl ordentlich zu verlängern und sich vor allem die besten Stellplätze zu sichern (das ist ja oft Hauptzweck der Übung).

Plakatieren schon ein halbes Jahr vorher dürfte aber mit den Hamburger Bestimmungen schwierig sein ...
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Micha
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2004 - 18:09 Uhr:   

Die Plakate sind nach unserer Anfrage an die Verwaltung nun wieder abgenommen worden! Heute schon ein Artikel in der Lokalpresse! :-) Eine gelungene Aktion – und peinlich für die politischen Gegner. Allerdings weist das Ordnungsamt mittlerweile darauf hin, dass es in NRW eine 3-Monatsfrist zur Wahlplakatierung gibt. Ich war von 6 Wochen ausgegangen – für beides bin ich bislang aber noch nicht betreffend einer Rechtsgrundlage fündig geworden. Muss halt noch eine offizielle Fraktionsanfrage an die Verwaltung her! :-)
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 23. April 2004 - 08:48 Uhr:   

Habe den Artikel gefunden - und peinlich ist das hiernach jedenfalls nicht für den politischen Gegner, sondern die Stadtverwaltung.

Mit der Angabe aus dem Artikel ließ sich nun auch der entsprechende Erlass ausfindig machen:
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderalss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 2 - 22-33 - und des Innenministeriums 11/20-10.10 vom 8. August 2003 - MinBl. NRW 2003 S. 1010 / SMBl. NRW 922

Maßgeblich ist hier Ziffer 5 des Erlasses, der sich auf Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes bezieht.

Nachfolgend der Artikel, auf den Micha wohl Bezug nimmt.


Kandidat Bergmann wird wieder abgehängt

Wahlplakate dürfen erst drei Monate vor dem Urnengang geklebt werden.

Zülpich - Dass die Zülpicher CDU ihren Bürgermeisterkandidaten recht frühzeitig vorstellte, gehörte zur Strategie. Schließlich sei der Meckenheimer Beigeordnete Albert Bergmann in der Römerstadt ein politischer Newcomer, hatte die Stadtverbandsvorsitzende Rita Gerdemann im September vergangenen Jahres angemerkt: „Daher ist es für ihn notwendig, sich hier bekannt zu machen.“ An dieser Zielsetzung hielt die CDU offenkundig fest. Bereits seit einigen Tagen hängen die Plakate, mit denen Bergmann als „Unser Neuer für Zülpich“ vorgestellt wird, an allem möglichen Ecken und Kanten. Nur: In ihrem Klebeeifer war die CDU doch etwas zu zackig vorgeprescht. Auf Anweisung des Zülpicher Ordnungsamtes müssen nun wieder sämtliche Wahlkampfplakate abmontiert werden.

Die Christdemokraten trifft an dieser Panne indes nicht die geringste Schuld. Die lud der Chef des Zülpicher Ordnungsamtes auf seine Schultern: „Da sind wir ehrlich“, so Josef Rick. Die CDU habe als erste Partei im Rathaus ordnungsgemäß den Antrag gestellt, die Plakate „,flächendeckend in allen 25 Ortsteilen“ aufhängen zu dürfen. Was seine Behörde auch genehmigt habe. „Von außen“, so Rick, sei dann aber ans Ordnungsamt herangetragen worden, dass die CDU-Plakate rechtswidrig angebracht worden seien. Die Prüfung habe ergeben, dass der Einwand berechtigt gewesen sei.

Eine Runderlass der Landesministerien für Verkehr, Energie und Landesplanung sowie für Wirtschaft lege fest, dass Wahlkampfplakate frühestens drei Monate vor dem Urnengang aufgehängt werden dürfen. Rick: „Also erst ab dem 25. Juni.“ Woraus nunmehr die Konsequenzen gezogen wurden. Die CDU bekam Post vom Ordnungsamt mit dem Inhalt, die Plakate mit dem Konterfei Bergmanns wieder abzuhängen.

„Klostertaler“ dürfen

Der Erlass sei im August 2003 herausgegebenen worden, so Rick. Was er aber nicht als Entschuldigung verstanden wissen wollte: „Das war nur eine neue Fassung. So etwas gab es auch schon vorher.“ Nur: „Ich habe jetzt fast 40 Dienstjahre auf dem Buckel.“ Der Erlass sei bis dato aber noch niemandem aufgefallen. Plakate für die früher terminierten Wahlen zum Europaparlament dürften übrigens jetzt schon aufgehängt werden. Aber für dieses Gremium kandidiert Bergmann halt nicht. Auch nicht die „Klostertaler“, die demnächst die Bad Münstereifeler mit krachledernen Klängen beglücken wollen. Während Bergmann weg muss, darf die Reklame für die Alpen-Musikanten hängen bleiben. Für deren Plakatierung wurde nämlich ordnungsgemäß ein Antrag gestellt und die fällige Gebühr in Höhe von 22 Euro beim Ordnungsamt entrichtet. Die politischen Parteien müssen indes kein Geld bezahlen, wenn sie ab dem 25. Juni mit behördlichem Segen ausrücken, um Zülpich vollzukleistern. (js)

http://www.ksta.de/artikel.jsp?id=1082385755384
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 23. April 2004 - 09:23 Uhr:   

Anbei noch der Erlass im Wortlaut, da die entsprechende Ausgabe des Ministerialblattes nicht mehr frei online verfügbar ist:



Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 2 - 22-33 -
u. d. Innenministeriums 11/20-10.10 v. 8.8.2003


MinBl. NRW 2003 S. 1010 / SMBl. NRW 922


1
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - ist der Betrieb von Lautsprechern, nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung

1.1
aus Anlass von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie

1.2
zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Artikel 67a, 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.

2
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StvO darf

2.1
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während der letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, (vgl. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG - SGV. NRW. 7121) sowie

2.2
Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2

2.2.1
bei Volksinitiativen vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 4 i.V. mit § 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§ 4 i.V. mit §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG),

2.2.2
bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung (§ 11 Abs. 1 VIVBVEG) bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 VIVBVEG) und

2.2.3
bei Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 25 VIVBVEG)

unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.

- Zur Verringerung der Lärmbelastung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

3
Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO darf

3.1
Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag

3.2
Plakatwerbung nach Nr. 1.2 während des in Nr. 2.2 genannten Zeitraumes außerhalb geschlossener Ortschaften

unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese BEhörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

4
Die Ausnahmegenehmigungen nach Nrn. 1 bis 3 werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Bezirksregierungen zuständig.

5
Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbehörden oder die Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9 Bundesfernstraßengesetz [FStrG - BGBl. III 911-1], §§ 18, 19, 25 bis 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen [StrWG NRW - SGV. NRW. 911]), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt. Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren abzusehen.

6
Der Gem. RdErl. v. 29.6.1979 - SMBl. NRW. 922 - wird aufgehoben.
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Micha
Veröffentlicht am Freitag, 23. April 2004 - 12:39 Uhr:   

In der Tat ist das der Artikel den ich meinte.

Schade, dass dort unsere Urheberschaft der Aktion nicht vermerkt wurde - und zudem finde ich es auch für die CDU peinlich - Plakate die schon hingen müssen wieder weg. Das die Verwaltung diese Peinlichkeit versucht auf ihre Schippe zu nehmen ist nicht verwunderlich - immerhin gibt es bei uns große Schnittmengen zwischen Verwaltung und Mehrheitsfraktion - die seit bestehen der BRD über eine absolute Mehrheit im Rat verfügt. Wie ich die derzeitige Stimmungslage so sehe, wird sich daran wohl auch in den nächsten 5 Jahren nichts ändern.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 23. April 2004 - 16:04 Uhr:   

Wenn die Fakten so stimmen wie dargestellt, dann ist es doch auch völlig richtig, daß die Verwaltung das auf ihre Kappe nimmt - die haben es schließlich auch verbaselt.
Wenn eine Partei (völlig unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen) einen Antrag genehmigt bekommt, dann sollte sie sich auch darauf verlassen können.
Es ist ja schon fast die Frage, ob die CDU der Verwaltung die Kosten des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abhängen der Plakate) nicht abverlangen könnte ...
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Kai
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 11:09 Uhr:   

Mehr noch, da die Ziffer 5 des Erlasses eine unverbindliche Empfehlung an die Gemeinden ist (und auch nur sein kann), war m.E. die ursprünglich erteilte Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig, und da ein Widerruf wohl nicht vorbehalten war, ist dieser rechtswidrig. (vgl. § 49 VwVfG NRW)

Sprich: nachdem die Stadtverwaltung in Zülpich geschlafen hat, darf sie der CDU eigentlich nicht verwehren, weiter zu plakatieren, muss es allerdings auch allen anderen Parteien gestatten.
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Barbara Daub Münzenberg
Veröffentlicht am Samstag, 20. November 2004 - 18:00 Uhr:   

Diese Abstimmungsschwierigkeiten treten leider überall auf. Auch hier in Hessen! Wir versuchten zwar hier in der Kommune durch Aufstellung von Plakatwänden dem vorzeitigen Plakatieren vorzubeugen. Es funktionierte eigentlich auch ganz gut. Auch wenn sich einige nicht daran hielten und dennoch kleine Ständer aufstellten. Die Abweichler kriechen aber hier so schnell aus den Löchern, so schnell kannst du gar nicht gucken. Zur Bürgermeisterwahl 2005 sollen keine Plakatwände aufgestellt werden, so die Verwaltung, weil nur zwei Kandidaten da sind.Wenn ich die Zeit bis zur Wahl in Tagen rechne, sind es immerhin noch 99 Tage(vom 20.11.04 bis 27.0205. Aber was solls :take it easy. Wer`s nötig hat, der soll`s halt.
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Yvonne
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2005 - 07:38 Uhr:   

Ich benötige die aktuelle Fassung vom 04.03.2005. Kann mir jemand aushelfen?
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Matthias
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2005 - 10:02 Uhr:   

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
(MBl. NRW. 2005 S. 431)


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr,
Energie und Landesplanung - III B 2 - 22-33 -
u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 - v. 4.3.2005


Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 2 - 22-33 -u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 - v. 8.8.2003 (SMBl. NRW. 922) wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift wird das Wort „Volksinitiativen“ sowie das diesem Wort folgende Komma gestrichen.

2
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: „zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Art. 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542 / SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden.“

3
Nummer 2.2.1 wird gestrichen.

4
Nummer 2.2.2 wird 2.2.1

5
Nummer 2.2.3 wird 2.2.2 und erhält die folgende Fassung:
„ bei einem Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag (§ 25 VIVBVEG) selbst, unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.“
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Jörg (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 16. November 2006 - 19:51 Uhr:   

Ab wann dürfen in Hessen für die Landtagswahl die Plakate aufgestellt werden. Bitte schnelle Antwort

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