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Schröder tritt zurück

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c07
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 12:08 Uhr:   

Florian:
> Das ist ja ein wunderbares Argumentationsrezept für jede Diktatur

Das ist kein Argumentationsrezept. Aber so läuft es in der Praxis, wenn die Machtverhältnisse zu eindeutig sind.

> Aber beim "Gesetzgebungsnotstand" ist es ja so, dass auch dann wenn
> die meisten Beteiligten durchaus gutwillig sind, eine kleine
> "böswillige" Exekutiv-Clique die absolute Macht an sich reißen kann.

Es ist ja nicht so, dass ich die Regelung gut find. Aber sehr viel mehr Macht, als sie eh schon hat, bekommt sie dadurch auch nicht. Die Stellung der Länderregierungen und des Bundeskanzlers persönlich ist ganz allgemein viel zu stark.

Frederic:
> Aber man muß da auf die Praktikabilität achten.

Warum? Wie Florian richtig bemerkt hat, geht es ja nicht um einen Notfall. Es geht darum, dass der Bundestag eine Meinungsverschiedenheit mit der Regierung hat. Und da ist es alles andere als selbstverständlich, dass seine Meinung einfach übergangen werden kann, egal wie.

Für einen wirklichen Notfall wären viel unmittelbarere Rechte der Exekutive notwendig, wie z.B. die bayrische Staatsregierung einfach per Beschluss die Meinungsfreiheit aufheben darf.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 15:23 Uhr:   

@C07: Nein, der Gesetzgebungsnotstand kann eben nicht vom selben Bundeskanzler erklärt werden. Dem Parlamentarischen Rat stand bei der Beratung dieses Gesetzes der Reichskanzler Hitler eben vor Augen. Und um genau ein solches Verfahren auszuschließen, wurde die Formulierung, derselbe Kanzler könne den Gesetzgebungsnotstand nicht zweimal anwenden, mit Bedacht in die Verfassung aufgenommen. Daher auch die schon genannte 6-Monats-Frist. Abgesehen davon trifft dies hier ja nicht zu, da Schröder - um dessen Rücktritt es hier ja geht - keine Mehrheit im Bundesrat hat. Das Problem ist doch, dass wir - meines Wissens erstmals in der bundesrepublikanischen Geschichte - ab 2005 eine Zweidrittelmehrheit der Opposition im Bundesrat haben werden und dann - nach den Landtagswahlen in NRW und Schleswig-Holstein - ein Regieren aufgrund § 77 GG nicht mehr möglich sein wird, da - wie in den Foren ja schon mehrfach angesprochen - die Regierung im Bundestag nicht über die notwendige Zweidrittelmehrheit verfügt, Einsprüche des Bundesrates, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst worden ist, zurückzuweisen. Wir haben dann die Konstellation, die es zur Zeit im Frankfurter Römer gibt: Gesetze kommen nur noch zustande, wenn Union, FDP, SPD und Grüne ja dazu sagen. Und dies ist doch das Problem, vor dem wir stehen werden, nicht ein - doch wohl eher unwahrscheinlicher und fiktionaler - Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG..
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 16:26 Uhr:   

Bernhard:
> Nein, der Gesetzgebungsnotstand kann eben nicht vom selben
> Bundeskanzler erklärt werden.

Die Formulierung ist: "Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig."

Das ist zwar nicht ganz eindeutig, aber man kann es schon so verstehn, dass ein neu gewählter Bundeskanzler, der zufällig dieselbe Person wie ein früherer Bundeskanzler ist, nicht mehr davon betroffen ist. Insbesondere, wenn beide Amtszeiten nicht direkt ineinander übergehn (was ja die Regel ist).

Es ist zwar sicher eher unwahrscheinlich, aber denkbar ist die Ausrufung des Gesetzgebungsnotstands in nächster Zeit durchaus. Schröder steht ja der faktischen Bundesratsmehrheit nicht sehr viel ferner als Teilen seiner Partei. Gerade dann, wenn es im Bundesrat auch noch eine Blockademehrheit gibt, könnte es für Schröder durchaus attraktiv sein, mit dem Bundesrat statt dem Bundestag zu regieren (falls er dann eh nicht mehr mit seiner Wiederwahl rechnet). Mit ein paar finanziellen Wohltaten für die Länder ist der Bundesrat dem u.U. auch nicht ganz abgeneigt. Bleibt als Unsicherheit noch der Bundespräsident. Aber der wird sich kaum wehren (egal wer es dann ist), wenn anders kein Haushalt für 2006 beschlossen werden kann.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 17:25 Uhr:   

@C07: Eine Legislaturperiode dauert normalerweise vier Jahre, es sei denn, das Parlament wird vorzeitig aufgelöst. Insofern ist doch klar, was gemeint ist: während der Amtszeit desselben Kanzlers ist der Gesetzgebungszustand nicht zweimal anzuwenden, ein neuer Kanzler müsste dann erst mal gewählt werden und dies müsste dann ein anderer sein. Also für mich ist die Formulierung des Art. 81 GG hier ganz eindeutig. Und das Schröder gegen seine eigene Partei mit der Bundesratsmehrheit regiert, ist doch wohl nicht anzunehmen. Inwiefern der im Mai zu wählende neue Bundespräsident, der am 1. Juli sein Amt antritt, da mitmacht, bliebe dann auch noch abzuwarten. Nein, die Absicht des Parlamentarischen Rates war ganz eindeutig: man wollte Regierungsfähigkeit beweisen und machte die Auflösung des Parlamentes sehr schwer (möglich eben nur durch Wahl eines Kanzlers nur mit relativer Mehrheit nach Art. 63 GG oder Art. 68 GG). Um im Falle der Nichtauflösung des Parlamentes - wie Art. 81 ja auch sagt - Gesetze durchzukriegen, war - mit Zustimmung des Bundesrates - der Gesetzgebungsnotstand als Möglichkeit gegeben, um zu regieren. Aber: a) das Grundgesetz darf dadurch eben nicht geändert werden
b) der Gesetzgebungsnotstand darf nicht länger als 6 Monate dauern
c) der Gesetzgebungsnotstand ist an die Amtszeit eines Kanzlers gebunden, d.h. sie darf nach 6 Monaten nicht mehr angewendet werden von demselben Regierungschef. Auch bei Neuwahlen des Parlaments durch Auflösung nach Art. 68 und Wahl desselben Regierungschefs gilt dieses Gebot. Sonst wären ja nach diesem Szenario laufend - nämlich alle 6 Monate - Neuwahlen anzusetzen, dies geht nicht.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 17:55 Uhr:   

Bernhard:
> Und das Schröder gegen seine eigene Partei mit der Bundesratsmehrheit
> regiert, ist doch wohl nicht anzunehmen.

Warum nicht? Die Alternative ist dann doch nur, dass er mit seiner eigenen Partei und der Bundesratsmehrheit regiert. Warum sollte er da noch ein fünftes Rad dranhängen?

> Sonst wären ja nach diesem Szenario laufend - nämlich alle 6 Monate -
> Neuwahlen anzusetzen, dies geht nicht.

Gehn tut es schon. Aber man kann den Kanzler ja auch ohne Neuwahlen wechseln.

Im Blockadefall ist der Gesetzgebungsnotstand normalerweise eh nur einmal jährlich für den Haushalt notwendig. Im vorliegenden Fall wären danach ja eh bald reguläre Wahlen.
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 20:50 Uhr:   

@Florian: Ganz unbescheiden weise ich darauf hin, daß der Artikel 81 nicht von Dir "entdeckt" wurde; darauf hatten schon Bernhard Nowak (auch hier und hier) und ich hingewiesen. Bernhard Nowak hat ihn da als "offensichtlichen Konstruktionsfehler" des GG bezeichnet, was er aber hier nicht mehr so zu sehen scheint.

Ich halte seine Anwendung in der nächsten Zeit und auch nach einer eventuellen 2/3-Mehrheit der Opposition im Bundesrat ab 2005 für unwahrscheinlich. Sie war allerdings - in den Medien erstaunlicherweise völlig unbemerkt - recht wahrscheinlich am 16.11.2001, als Gerhard Schröder mit dem Antrag zur Entsendung von Truppen nach Afghanistan seine Vertrauensfrage stellte. Ist ja auch logisch: wie hätte die Regierung denn dagestanden, wenn Ströbele und Konsorten sich nicht hätten überzeugen lassen und man tatsächlich keine Truppen hätte entsenden können? Auch die Opposition hätte, wenn es diesen Ausweg nicht gegeben hätte, dann niemals den Antrag abgelehnt, den sie ja inhaltlich befürwortete.

Noch einige Anmerkungen zur Diskussion:
Bezüglich der Frage "selber Bundeskanzler, gleiches Spiel" halte ich c07s Interpretation für eindeutig zutreffend, nicht Bernhard Nowaks. Es ist allerdings eine völlig hypothetische Frage, denn ein neuer Bundestag wäre schön doof, wenn er denjenigen wieder zum Bundeskanzler wählen sollte, der den vorherigen Bundestag schon "ausgeschaltet" hat - bzw. er würde diesen Bundeskanzler ja nur dann wählen, wenn er in der neuen Zusammensetzung den Gesetzen dieses Bundeskanzlers ohnehin zustimmen würde, und dann ist alles wieder im üblichen demokratischen Rahmen und der Kanzler braucht keinen Notstand. Das Problem dauernder Neuwahlen würde erst dann auftreten, wenn der Bundeskanzler direkt gewählt würde und nicht vom Bundestag. Dann (B. Nowak befürwortet das ja) müßte man den Art. 81 schon ändern.

"Aber beim "Gesetzgebungsnotstand" ist es ja so, dass auch dann wenn die meisten Beteiligten durchaus gutwillig sind, eine kleine "böswillige" Exekutiv-Clique die absolute Macht an sich reißen kann." (Florian)

Eine Gruppierung, die den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die absolute Mehrheit im Bundesrat hinter sich hat, ist nicht klein. Und sie kann auch nicht die absolute Macht an sich reißen, dagegen hält Art. 81 IV.

c07: Verstehe ich Dich (in Zusammenhang mit der anderen Dikussion) richtig, daß Du die Ewigkeitsklausel 81 IV begrüßt, die Ewigkeitsklausel 79 III aber ablehnst?

Und die bayrische Staatsregierung darf natürlich nicht einfach per Beschluß die Meinungsfreiheit aufheben, so wenig, wie in Hessen die Todesstrafe vollzogen werden darf. Dafür gibt es ja Art. 31 GG.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 21:43 Uhr:   

@Torsten: Ich halte Art. 81 nach wie vor für einen Konstruktionsfehler des GG und verweise auf meine damalige Situation. Meine Beiträge oben bezogen sich lediglich auf die von den Vorrednern verbreiteten Annahmen, Art. 81 sei ein geeignetes Mittel für Schröder, in der Situation nach 2005 zu regieren, wenn Union und FDP eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat haben. Dies halte ich nach wie vor für falsch.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 21:55 Uhr:   

"Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig."

Was soll denn an meiner Interpretation von Art. 81 GG falsch sein ?? Es ist nun einmal so, dass während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig ist. Und die Amtszeit des Bundeskanzlers endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages und der Wahl des neuen Kanzlers, wenn der Amtsinhaber nicht zurücktritt oder stirbt. Wenn ein Bundeskanzler nach Ablauf der 6 Monate erneut den Gesetzgebungsnotstand erklären will, so kann er dies nicht erreichen, ohne die Vertrauensfrage zu stellen, sich diese negativ beantworten zu lassen und durch den Bundespräsidenten den Bundestag nach Art. 68 GG auflösen zu lassen. Bei der Neuwahl des Bundestages würde dann der Kanzler erneut gewählt, ein Gesetzgebungsnotstand wäre dann nicht erforderlich.

Wenn Eure Annahmen stimmen würden - Torsten und C07 - dann hätte Kohl nicht eine Amtszeit von 16 Jahren als Kanzler gehabt, sondern 5 Amtszeiten: 1982-1983, 1983-1987, 1987-1990, 1990-1994, 1994-1998. Dies kann man so sehen, für mich ist dies aber eine Amtszeit.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 22:05 Uhr:   

Noch etwas zur Vertrauensfrage bezüglich des Trupppeneinsatzes in Afghanistan. Meines Erachtens wäre bei einer Ablehnung der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG entweder der Bundestag vorzeitig aufgelöst worden oder die Abstimmung wäre - ohne Koppelung mit der Vertrauensfrage - wiederholt worden. Dann hätte die Union ja zugestimmt. Die Ablehnung der Union kam ja nur zustande, weil Schröder die Abstimmung in der Sache mit der Vertrauensfrage über seine Politik verbunden hatte. Der Gesetzgebungsnotstand wäre sicherlich nicht deshalb erklärt worden.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 22:46 Uhr:   

@Bernhard
> Wenn Eure Annahmen stimmen würden - Torsten und C07 - dann
> hätte Kohl nicht eine Amtszeit von 16 Jahren als Kanzler
> gehabt, sondern 5 Amtszeiten: 1982-1983, 1983-1987,
> 1987-1990, 1990-1994, 1994-1998. Dies kann man so sehen, für
> mich ist dies aber eine Amtszeit.

Im Prinzip waren es 5 Amtszeiten.
Das Amt des Bundeskanzler endigt mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art 69 II).
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 23:01 Uhr:   

@Bernhard Nowak: "Wenn Eure Annahmen stimmen würden - Torsten und C07 - dann hätte Kohl nicht eine Amtszeit von 16 Jahren als Kanzler gehabt, sondern 5 Amtszeiten: 1982-1983, 1983-1987, 1987-1990, 1990-1994, 1994-1998."

Ich kann nicht für c07 sprechen, aber genau so habe ich das immer gesehen.

"Meines Erachtens wäre bei einer Ablehnung der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG entweder der Bundestag vorzeitig aufgelöst worden oder die Abstimmung wäre - ohne Koppelung mit der Vertrauensfrage - wiederholt worden."

Ersteres wäre für Schröder viel zu unsicher gewesen, und zweiteres erscheint mir nicht möglich. Man kann doch nicht denselben Antrag solange stellen, mit Vertrauensfrage oder ohne, bis eine Mehrheit zustimmt. Das würde ja Obstruktionsmöglichkeiten ohne Ende bieten. Ich bin mir außerordentlich sicher, daß Schröder in diesem Fall für den Afghanistan-Einsatz den Weg des Art. 81 gegangen wäre (BP und Bundesrat hätten ganz sicher zugestimmt) und danach sofort wieder in den Normalzustand gewechselt hätte. Das hätte einen kurzen allgemeinen Aufschrei und eine engagierte Debatte in diesem Forum :-) hervorgerufen, aber der Einsatz wäre durchgegangen und nach zwei Wochen hätte sich Ströbele auch in allen Talkshows über "Ermächtigungsgesetz" und "Entmachtung des Souveräns" ausgetobt gehabt.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Februar 2004 - 06:57 Uhr:   

Torsten:
> Verstehe ich Dich (in Zusammenhang mit der anderen Dikussion) richtig, daß Du
> die Ewigkeitsklausel 81 IV begrüßt, die Ewigkeitsklausel 79 III aber ablehnst?

81 (4) ist doch keine Ewigkeitsklausel, sondern eine Kompetenzabgrenzung. Als Minimallösung find ich sie richtig, aber eigentlich lehn ich jede Gesetzgebungskompetenz des Bundesrats ab, zumindest wenn sie mehr als nur Initiative und u.U. ein wirklich qualifiziertes Veto umfasst.

> Und die bayrische Staatsregierung darf natürlich nicht einfach
> per Beschluß die Meinungsfreiheit aufheben

Aber nur wegen dem Grundgesetz. Der Sinn der Regel war schon, dass sie es tatsächlich kann (befristet und begründet).

Zu den Amtszeiten:
Im strikten Sinn bin ich tatsächlich der Ansicht, dass Kohl 5 Amtszeiten gehabt hat. Was mich allerdings nicht daran hindert, vereinfachend von einer einzigen Amtszeit zu reden, wo es auf solche Feinheiten nicht ankommt. Oder auch von 2, weil ja die erste deutlicher abgetrennt war.

> Man kann doch nicht denselben Antrag solange stellen,
> mit Vertrauensfrage oder ohne, bis eine Mehrheit zustimmt.

Ich seh nicht, was dagegensprechen sollte. Die Frage ist nur, ob es die eigene Glaubwürdigkeit fördert.

> und danach sofort wieder in den Normalzustand gewechselt hätte

Das ist eigentlich nicht vorgesehn. Man könnte nur freiwillig und unverbindlich den Bundestag wieder einbeziehen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2004 - 11:31 Uhr:   

Das ist ja nun eine mehr als realitätsfremde Diskussion.

Kanzler, Präsident und Länderkammer könnten bei sehr merkwürdigen Rahmenbedingungen vielleicht mal auf diese Konstruktion zurückgreifen, um einige wenige sehr dringliche Gesetze zu beschließen.
Aber auch nur, wenn der Widerstand der Bundestagsmehrheit nicht sehr stark ist.
Denn ansonsten (und vor allem, wenn es in Quasi-Diktatur ausartet) würden sich auch sachlich auseinanderstrebende Bundestagsfraktionen zusammenfinden und den Kanzler schlicht absägen und durch eine Notlösung ersetzen mit nichts als dem Auftrag, Neuwahlen durchzuführen.

Ich halte es für völlig ausgeschlossen, daß Schröder mit diesem Paragraphen und dem Bundesrat zusammen gegen rot/grün regieren würde - die würden ihn sofort auswechseln.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2004 - 13:10 Uhr:   

Dazu müsste es aber erst mal eine Kanzlermehrheit geben, die zu dem Zeitpunkt womöglich nicht mal mehr theoretisch existiert, zweitens muss sich wer finden, der sich nur dazu wählen lässt, dass er sofort wieder zurücktritt, drittens muss er das auch wirklich tun und viertens muss auch noch der Bundespräsident mitspielen.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2004 - 13:16 Uhr:   

Das ganze Szenario Gesetzgebungsnotstand ist absolut weltfremd. Ein Bundeskanzler, der den Bundestag gegen sich hat, ist am Ende. Daran ändert der Gesetzgebungsnotstand nichts. Es ist völlig ausgeschlossen, daß er jemals Realität wird.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2004 - 20:45 Uhr:   

@ Thomas Frings: Zumindest für eine koalitionsgestützte Regierung würde ich dir zustimmen. Etwas anderes könnte es bei einer geduldeten Regierung aussehen, wenn der Duldungspartner einer bestimmten von der die Regierung stellenden Partei als sehr wesentlich angesehenen Maßnahme nicht zustimmen will. Hier könnte dann die Regierung mit Zustimmung ihrer Bundestagsfraktion und ihren Regierungen in den Ländern gegen die temporäre Bundestagsmehrheit aus Duldungspartner und Opposition im Einzelfall sich durchsetzen, ohne dass grundsätzlich die Duldungsvereinbarung infrage gestellt ist.

Ich vermute mal, dass die Verfassungsschreiber genau diese zusätzliche Stabilisierung von Minderheitsregierungen beabsichtigten. Genau da hat der Gesetzgebungsnotstand seinen Sinn.
Man darf ja auch nicht vergessen, dass die Mitglieder des Parlamentarischen Rates aus ihren Weimarer Erfahrungen von der Minderheitsregierung als die häufigere Form ausgehen mussten. Von 1920-1928 etwa hatte (mit Ausnahme der paar Monate große Koalition unter Stresemann) keine Reichsregierung eine ständige Reichtagsmehrheit.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 16. Februar 2004 - 22:50 Uhr:   

Ich stimme hier Ralf und Thomas völlig zu. Es gibt im Bundestag zur Zeit eine stabile Mehrheit. Was ich allerdings sehe, ist eine Blockade aller Gesetze, die ab 2005 der Bundestag beschließt. Wenn es nämlich dazu kommt, dass spätestens 2005 Landesregierungen aus Union und FDP Zweidrittel aller Länderregierungen stellen, geht kein Gesetz mehr ohne deren Zustimmung durch, es sei denn, Länderregierungen aus Union und FDP könnten sich nicht einigen und würden sich enthalten. Und hier hätte ich gerne mal eine weiterführende Diskussion, wie dann eigentlich ein Jahr bis zu den regulären Wahlen regiert werden soll. Ich selber habe keine Lösung für dieses Problem, der Totalblockade Bundestag - Bundesrat. Wie seht Ihr dies? Denn dass die 2002 immerhin gewählte Regierung vorzeitig abtritt, davon gehe ich nicht aus. Was passiert also, wenn - wie jetzt geschehen, der Haushalt 2006 vom Bundestag zwar beschlossen ist, der Bundesrat aber mit Zweidrittelmehrheit Einspruch erhebt und der Bundestag diesen Einspruch nicht mit Zweidrittelmehrheit zurückweisen kann und so weiter und so weiter...Was passiert dann ???
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Niklas
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 00:38 Uhr:   

@Bernhard Nowak:

Auch wenn wir an anderer Stelle schon mal diskutiert haben und zum Ergebnis kamen, dass eine Totalblockade nicht unbedingt gut ankäme und außerdem voraussichtlich nur noch wenige wichtige Entscheidungen zwischen Frühjahr 2005 bis Spätsommer 2006 fallen werden, könnte das zu einem echten Problem der Verfassung werden (Im Gegensatz zum Art. 81 GG).
ME versagt die Verfassung hier, da sie auch keine Lösung (Neuwahlen im Bund) aufzeigt.
Historisch würde ich mir die Zwei-Drittel-Klausel aus Art. 77 IV GG aus Bedenken der Bundesländer (deren Vertreter u.a. die Verfassung ja ausgehandelt haben)gegen den Zentralstaat herleiten. Die Länder haben sich nicht zusammengeschlossen, damit der Bund gegen eine breite Mehrheit der Länder agiert. Im Vergleich zu einer (verfassungsrechtlich nicht geregelten, wohl aber nicht unmöglichen) Sezession ist das der mildere Weg.

Auch wenn der Bundestag für 4 Jahre legitimiert wurde, scheint der Mehrheit dann doch die Basis in den Ländern abhanden gekommen zu sein. Bedenklich fände ich die Situation, wenn eine Bundestagsmehrheit neu gegen eine bestehende 2/3-Mehrheit im Bundesrat wählen würde, höchstens man interpretierte das ganze als Votum für eine bestimmte politische Konstellation.

Insgesamt ist das auch ein Teil der föderale Fehlentwicklung, die einen schwachen Bund und schwache Länder hervorbringt, die mehr oder weniger handlungsunfähig sind. Vielleicht wäre es gut, wenn es soweit käme, so dass endlich Bewegung die ohnehin geplante Verfassungsreform kommt.
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Niklas
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 01:05 Uhr:   

Ich habe völlig vergessen, zu spekulieren, was dann wohl wäre.

Eine große Koalition hätte zwar keine 2/3 Mehrheit im BR gegen sich, aber z. Zt. auch keine Mehrheit. In NRW oder SH würde es wohl auch eher nach schwarz-gelb ausschauen, wenn man das aktuelle Bild zugrundeliegt. Außerdem hätte die Union wohl wenig Interesse an einer Regierungsübernahme, es sei denn sie stellte den Kanzler, und dann wäre die Frage, ob hier die SPD hier mitspielen würde 8glaube ich nicht).

Schwarz-grün-gelb hätte eine solide Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, halte ich aber für unrealistisch.


Es bleibt dabei, das die Regierung dann aus lame ducks bestehen würde und nichts mehr geht.

Einen Rücktritt des Kanzlers oder den "Kohl-Trick" halte ich für unwahrscheinlich, da in dem guten Jahr noch die Möglichkeit besteht, die Situation zu drehen, da die Union in dieser Zeit wohl durchaus fehleranfällig sein kann (was ich nicht hoffe, aber nicht ausschließe). Das ist so wie ein Optionsschein mit inneren Wert = 0, der aber eine längere Restlaufzeit hat, weshalb die Chance besteht, dass er doch noch was wert werden könnte, v.a. wenn die Lage volatil ist. Die SPD wäre also dumm, wenn sie vorzeitige Neuwahlen wollte und die Grünen haben bisher wenig getan, einen anderen Eindruck zu erwecken, als das Anhängsel der SPD zu sein.
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 07:37 Uhr:   

Bernhard:
> Was passiert also, wenn - wie jetzt geschehen, der Haushalt 2006 vom
> Bundestag zwar beschlossen ist, der Bundesrat aber mit Zweidrittelmehrheit
> Einspruch erhebt und der Bundestag diesen Einspruch nicht mit
> Zweidrittelmehrheit zurückweisen kann und so weiter und so weiter...

In der Theorie einigen sich Bundestag und Bundesrat irgendwie. Nachdem zu der Zeit aber mehr oder weniger schon Wahlkampf ist, dürfte das Szenario total verhärteter Fronten entlang den Parteilinien noch wahrscheinlicher als eh schon sein. Und für diesen Fall bietet die Verfassung eben nichts als den Gesetzgebungsnotstand an. Einzige wirkliche Alternative wär die Auflösung der BRD, die auch nicht viel wahrscheinlicher ist.

Praktisch würd es wohl doch eher auf eine Auflösung des Bundestags hinauslaufen, die in dem speziellen Fall das Problem vermutlich lösen würde (obwohl man im Allgemeinen damit rechnen muss, dass Neuwahlen das Patt bestätigen). Eine schwarz-grün-gelbe Koalition mit dem alleinigen Zweck, Neuwahlen herbeizuführen, halt ich unter den gegebenen Voraussetzungen für möglich.

Daneben ist natürlich eine große Koalition denkbar, aber das wird wohl nur klappen, wenn sie so frühzeitig geschlossen wird, dass sich die Beteiligten dadurch nicht übermäßig unglaubwürdig machen.

Und schließlich könnte man die fehlende Existenz des Haushalts einfach ignorieren. Das ist eigentlich ziemlich wahrscheinlich, weil es das ist, was passiert, wenn nichts passiert. Wär sicher interessant und mit ziemlich offenen Konsequenzen.
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 07:49 Uhr:   

Niklas:
> Auch wenn der Bundestag für 4 Jahre legitimiert wurde, scheint der
> Mehrheit dann doch die Basis in den Ländern abhanden gekommen zu sein.

Allerdings ist im Bundesrat auch durchaus eine 2/3-Mehrheit denkbar, die nur von einer Minderheit der Wähler getragen wird. Das totale Patt wär also selbst dann denkbar, wenn Bundestag und Länderparlamente gleichzeitig gewählt würden und kein Wähler nach der Ebene differenzieren würde.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 12:58 Uhr:   

@Bernhard:
> Und hier hätte ich gerne mal eine weiterführende Diskussion,
> wie dann eigentlich ein Jahr bis zu den regulären Wahlen regiert
> werden soll.
Ganz einfach: So wie bisher auch.
Es ist doch nicht so, daß die Regierung große Aktivitäten in den Bereichen entfaltet, bei denen sie derzeit ohne Bundesrat Gesetze machen könnte. Im Zweifelsfall (Rente, Zuwanderung) verzichtet sie schon jetzt auf die eigene Entscheidungsfreiheit und sucht freiwillig den Konsens mit der Opposition.
Und im Wahljahr passiert sowieso nichts mehr, das hat man 2002 gut gesehen - das würde halt noch einige Monate verlängert.

Und was den Haushalt angeht: Aktuell gibt es den ersten Fall überhaupt, daß der Bundesrat einen Haushalt abgelehnt hat - obwohl die jeweilige Opposition das schon oft hätte tun können.
Und es ging auch nur einen Symboleffekt, die Opposition weiß ja, daß der Haushalt damit nicht verhindert wird.

Es ist nicht damit zu rechnen, daß in solchen Fragen wirklich blockiert würde - das käme sehr schlecht an bei den Wählern.
Und wen doch: Dann arbeitet die Regierung halt mit einem fortgeschriebenen alten Haushaltsplan weiter. Das wird erst in den letzten Monaten des Jahres kritisch, wenn einige Haushaltsposten knapp werden (weil sie nicht wie nötig erhöht wurden). Dann kann man noch etwas umbuchen - und ansonsten gibt es nach der Bundestagswahl ohnehin einen Haushalt und vielleicht einen Nachtrag.
Alles nur lästig, aber nicht kritisch.

Und in allen Bereichen außerhalb der Gesetzgebung bleibt die Bundesregierung ohnehin handlungsfähig.

Die ganze Geschichte mit dem Bundesrat wird generell viel zu hoch gehängt bzw. als Ausrede für alle möglichen Sachen mißbraucht.
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Februar 2004 - 19:10 Uhr:   

Ralf:
> Dann arbeitet die Regierung halt mit einem fortgeschriebenen alten
> Haushaltsplan weiter.

Das mag akzeptabel sein, wenn der Bundestag aus eigener Schuld die rechtzeitige Verabschiedung verschlafen hat, aber doch nicht, wenn zu vermuten ist, dass es auf absehbare Zeit keinen Haushalt geben wird. Insbesondere würd ich es für bedenklich halten, einfach die Neuverschuldung fortzuschreiben, und die macht um die 80% vom Haushalt aus. Nachdem der größte Teil des Haushalts gesetzlich oder vertraglich gebunden ist (und die Gesetze ja in der Situation auch nicht mehr verändert werden können), ist also nach 2 Monaten Schluss. Danach müsste der Finanzminister Schulden aufnehmen, die durch nichts gedeckt sind, oder Konkurs anmelden.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Februar 2004 - 11:38 Uhr:   

@c07:
> Das mag akzeptabel sein, wenn der Bundestag aus eigener Schuld die
> rechtzeitige Verabschiedung verschlafen hat, ...
Die "Schuldfrage" ist eigentlich völlig nebensächlich.
Schließlich könnte der Bundestag ja auch einen Haushalt nach Vorstellungen der Opposition beschließen, dann würde die den auch durch den Bundesrat lassen ...

> aber doch nicht, wenn zu vermuten ist, dass es auf absehbare Zeit
> keinen Haushalt geben wird.
Das wäre der Fall, wenn das schon am Anfang der Legislaturperiode passiert.
Wir reden hier aber über ein Szenario kurz vor der nächsten Bundestagswahl, konkret über den Haushalt 2006. Da ist das nicht so wild.

> Insbesondere würd ich es für bedenklich halten, einfach die
> Neuverschuldung fortzuschreiben, ...
Inhaltlich halte ich das auch für bedenklich.
Aber genau das passiert ja auch in den regulär beschlossenen Haushalten, das hätte also nichts mit der möglichen Blockade zu tun.

> und die macht um die 80% vom Haushalt aus.
Das nun doch nicht!
Keine 10% des Bundeshaushalts werden durch neue Schulden gedeckt, d.h. kritisch wirds erst ab November 2006. Und da ist der neue Bundestag schon längst arbeitsfähig und kann Haushaltsbeschlüsse fassen.
Ansonsten: Auch bei gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Leistungen ist noch lange nicht gesagt, daß der Bund pünktlich zahlt.
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Februar 2004 - 12:02 Uhr:   

Ralf:
> Die "Schuldfrage" ist eigentlich völlig nebensächlich.

Ich wollte damit nicht dem Bundesrat die Schuld zuschieben. Es ist einfach eine strukturell bedingte Handlungsunfähigkeit der Legislative allgemein, aus der ich keine weit gehende Handlungsfreiheit der Exekutive folgern würde.

> Aber genau das passiert ja auch in den regulär beschlossenen Haushalten

Aber nicht automatisch, sondern weil es eine dazu legitimierte Mehrheit so will.

> Keine 10% des Bundeshaushalts werden durch neue Schulden gedeckt

Das ist die Nettoneuverschuldung. Wenn du damit rechnen willst, setzt du voraus, dass es normal ist, bestehende Schulden niemals zurückzuzahlen, sondern bis in alle Ewigkeit durch neue Schulden zu ersetzen. Ich halt es dagegen für den Normalfall, dass Schulden wie geplant getilgt werden. Wenn man dazu neue Schulden aufnehmen muss, ist es eben eine Neuverschuldung, selbst wenn im Saldo die Schulden nicht steigen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Februar 2004 - 14:08 Uhr:   

@c07:
Vorab: Ich kenne die genaue Gesetzeslage für Bundeshaushalte nicht.
Ich kenne die Praxis, wie in Kommunen bei fehlendem Haushalt gearbeitet wird.
Da gilt: Die Verwaltung darf pro Monat für jeden Budgetposten 1/12 des Vorjahresvolumens ausgeben, bei unabweisbaren und dringlichen Sachen auch mal mehr, und sie darf keine neuen Investitionsprojekte anfangen.

So wie deutsche Behörden ticken, würde das m. E. ein Bundesfinanzministerium genauso machen, und es wird bestimmt kein Gericht geben, was dagegen vorgehen würde.

Und was die Schulden betrifft: Alle mir bekannte gesetzlichen Grenzen betreffen die Netto-Neu-Verschuldung.
Es ist beim Staat in der Tat normal, daß bestehende Schulden nicht zurückgezahlt werden, sondern bis in alle Ewigkeit durch neue Schulden ersetzt werden.
Das ist ein ganz normaler interner Verwaltungsvorgang, völlig vom normalen Haushalt abgekoppelt (durch die unterschiedlichen Laufzeiten ja auch stark unterschiedlich im Volumen pro Jahr) und da braucht es überhaupt keine Gremienbeschlüsse, weder von Regierung noch Parlament.
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Februar 2004 - 16:06 Uhr:   

Ralf:
> da braucht es überhaupt keine Gremienbeschlüsse, weder von Regierung noch Parlament.

Das würd mich sehr wundern, und ich hab mal im Haushaltsgesetz 2003 nachgeschaut (2004 hab ich noch nirgends in konsolidierter Form gefunden).

Demnach ist der Finanzminister ausdrücklich ermächtigt worden, zur Tilgung vorhandener Schulden neue Schulden aufzunehmen, und der konkrete Umfang ergibt sich aus den Anlagen. Allerdings gibt es vorsorglich auch eine Ermächtigung für das Folgejahr, aber für maximal so viel wie 2003 selbst (also vermutlich nicht zu 100%).

Eine vorsorgliche Ermächtigung zu zusätzlichen Schulden hat es nur für 4% der Haushaltssumme 2003 gegeben, was grob geschätzt bis Mitte des Jahres reicht, wenn der Haushalt unverändert bleibt.

Die Frage ist, ob der Bundestag 2004/2005 in dieser Art vorsorglich den Zeitraum überbrücken könnte, bis ein neuer Bundestag einen endgültigen Haushalt beschließt. Aber der müsste ja wohl bis zum Frühjahr 2007 reichen, weil von der Wahl bis zur Verkündigung sicher einige Monate vergehn. Außerdem ist die Frage, ob er es überhaupt will. Schließlich bereitet er damit seine eigene Entmachtung vor, was im Prinzip einem Ermächtigungsgesetz ziemlich nahe kommt.

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