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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundesratsabstimmung zum Zuwanderungsgesetz » 176-200 « Zurück Weiter »

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 29. November 2002 - 01:32 Uhr:   

Ich habe im Internet bei Google eine Seite gefunden, auf der eine Pressesammlung zum Thema Zuwanderungsgesetz - auch den Stand der Beratungen beim BVerfG wiedergibt. Der heutige Stand ist der vom 16. November: http://www.noemanetz.de/vhs/kursleiter/ressourcen/Zuwanderung_20021116.html

Wer Interesse hat, kann dort ja mal hineinschauen.
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alberto
Veröffentlicht am Freitag, 29. November 2002 - 02:51 Uhr:   

smile

Quote:

Nowak
     Weiß jemand, wann das Urteil des BVerfG in dieser Angelegenheit zu erwarten ist? Wird es noch im Dezember verkündet werden? Gibt es neue Meldungen über den "Abstimmungs-" oder Verfahrensstand in der Sache? Danke im Voraus.

Bernhard
Nowak
     Ich habe im Internet bei Google eine Seite gefunden, auf der eine Pressesammlung zum Thema Zuwanderungsgesetz - auch den Stand der Beratungen beim BVerfG wiedergibt. Der heutige Stand ist der vom 16. November:


Aber die Quelle von der Quelle

gibts's nicht mehr
WahlRechtReform
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 06. Dezember 2002 - 23:22 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht, dessen Zweiter Senat ja mit der Angelegenheit befasst ist, wird am 18. Dezember seine Entscheidung über die Zu- bzw. Unzulässigkeit des Zustandekommens des Zuwanderungsgesetzes bekannt geben. Dies stand heute in der FAZ.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:04 Uhr:   

Die Normenkontrollanträge der Bundesländer Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen und Thüringen gegen das Zuwanderungsgesetz ist nichtig.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:05 Uhr:   

Quatsch, das Gesetz ist nichtig. Den Anträgen wurde entsprochen, ohne Angabe des Stimmverhältnisses.
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Philipp
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:13 Uhr:   

Tja, jetzt ist es doch zumindest fahrlässig in Kauf genommener Verfassungsbruch, den man den Regierenden vorwerfen kann. Schön, dass Karlsruhe nicht vor politischem Druck eingeknickt ist und juristisch sauber geprüft hat. Die Begründung interessiert mich doch sehr!
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:16 Uhr:   

Die Entscheidung wurde mit Richtermehrheit getroffen. Das genaue Stimmenverhältnis wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Da die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolf der Entscheidung eine abweichende Meinung hinzugefügt haben, wurde das Urteil folglich entweder mit 6:2 oder mit 5:3 Stimmen gefällt.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:18 Uhr:   

Die Begründung ist im wesentlichen das, worauf ich in der Diskussion hier auch immer hingewiesen habe: Wowereit hätte nicht nur bei Stolpe nachfragen dürfen.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:42 Uhr:   

Ja, der erkennbar "einheitliche Landeswille" ist wohl die sauberste Lösung - durch das Offenlassen der Frage, ob ein "neutrales" Nachfragen des BRatsPräs rechtmäßig ist, ist allerdings in einer ähnlichen Situation erneut Streit möglich.

Es ist auch zu begrüßen, dass es keinen 4:4 Riss durch das BVerfG gibt, was auch die nächsten anstehenden Entscheidungen erschwert hätte.

Ein wenig komisch fand ich den Rückblick auf den ersten Fall im BRat der geteilten NRW-Stimmangabe. Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde auf die Begleitumstände hingewiesen. Was wäre denn dann, wenn der BRatPräs und die Öffentlichkeit z.B. über ein internes Gespräch zwischen Stolpe und Schönbohm gewusst hätten, dass Schönbohm nur bei der ersten Frage seinen Gegenwillen ausdrückt und dann nicht mehr. Hätte er dann wieder so entscheiden dürfen (da er die Begleitumstände kannte) oder neutral fragen müssen (was ja womöglich auch verfassungwidrig sein könnte)?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 10:48 Uhr:   

Der Volltext des Urteils ist jetzt online:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/fs20021218_2bvf000102
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 11:14 Uhr:   

Karlsruher Richter stoppen Zuwanderungsgesetz [zurück]

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat das rot-grüne Zuwanderungsgesetz gestoppt. Die Karlsruher Richter gaben am Mittwoch der Klage sechs unionsgeführter Länder statt. Damit kann das Gesetz nicht zum 1. Januar in Kraft treten. Die Richter beanstandeten das Zustandekommen des Gesetzes im Bundesrat.

Das Land Brandenburg, das zunächst ein gespaltenes Votum abgegeben hatte, habe nicht einheitlich abgestimmt. Damit sei im Bundesrat keine Mehrheit für das Gesetz zu Stande gekommen. Das Grundgesetz schreibt die einheitliche Stimmabgabe vor.

Der Zweite Senat billigte dem Bundesratspräsidenten zwar grundsätzlich das Recht zu, bei Unklarheiten über die Abstimmung nachzufragen. Wenn allerdings erkennbar kein einheitlicher Landeswille bestehe und nach den gesamten Umständen auch nicht zu erwarten sei, entfalle sein Recht zur Nachfrage. «Hier lag der Wille des Landes Brandenburg zur uneinheitlichen Abstimmung klar zu Tage», so das Gericht.

Der damalige Bundesratspräsident Klaus Wowereit (SPD) hatte nach der gegensätzlichen Abstimmung zweier Minister den seinerzeitigen Ministerpräsidenten Manfred Stolpe (SPD) gefragt und dessen Ja als Zustimmung des Landes gewertet.

Die Entscheidung des achtköpfigen Richtergremiums ist nicht einstimmig gefallen. Der Zweite Senat gab kein genaues Abstimmungsverhältnis bekannt. Die Richterinnen Lerke Osterloh und Gertrude Lübbe-Wolff fügten dem Urteil eine abweichende Meinung bei.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 12:00 Uhr:   

@Matthias

Ja, diesen Teil der Begründung der Senatsmehrheit finde ich auch wenig überzeugend. Da stimme ich den Ausführungen von Lübbe-Wolff und Osterloh zu, die ohnehin ein recht beachtliches Sondervotum abgegeben haben. Nur die letzten sechs Absätze überzeugen mich nicht.


Ansonsten ist festzustellen, daß die Argumentationsschiene "Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten", die sich ja fast alle regierungsnahen Staatsrechtler unmittelbar nach der Bundesratsabstimmung zu eigen gemacht hatten, bei der Entscheidung (zu Recht) keine Rolle mehr gespielt hat.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 15:59 Uhr:   

Habe ich das richtig verstanden, daß sich alle Richter in der Hauptsache einig waren und die Differenzen sich nur darauf beziehen, ob bzw. wann eine Nachfrage erlaubt ist?

Das wäre ja dann wesentlich eindeutiger als das anfangs zu erwarten war.

Und dann: Wenn sogar die Regierungsseite nicht mehr mit der "Richtlinienkompetenz des MP argumentiert" hat - welche Gegenargumente hatte die dann überhaupt noch?
Sie werden doch bestimmt nicht Wowereits Nachfrage gerügt haben.

Irgendwann hat noch jemand die These gebracht, die erste Stimmabgabe (hier die von Minister Ziel pro Gesetz) wäre allein wesentlich, unabhängig davon, was die übrigen Bundesratsmitglieder eines Landes sagen. Das halte ich für so erkennbar unsinnig, daß ich mir nicht vorstellen möchte, daß die Gesetzesbefürworter am Ende nur noch mit so Pseudoargumenten gekommen sind.
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 17:18 Uhr:   

Ralf:

Wenn ich es recht versteh, liegt der Unterschied zwischen Mehrheits- und Minderheitsmeinung im Kern in der unterschiedlichen Auffassung, die wir beide hier mal vertreten haben. Osterloh und Lübbe-Wolff fassen das Wort "können" in Absatz 158 in etwa so auf, wie ich das getan hab, und kommen so zu sehr viel höheren Hürden für eine Ungültigkeit.

Im Prinzip geht das Minderheitenvotum davon aus, dass nach der uneinheitlichen Stimmabgabe von Ziel und Schönbohm diese in einem zweiten Durchgang korrigiert worden ist, in dem nur Stolpe seine Stimme abgegeben hat. Der Zwischenruf Schönbohms wird deshalb unerheblich, weil klar zwischen seiner Auffassung und einer tatsächlichen entsprechenden Stimmabgabe unterschieden wird. Auch das seh ich hauptsächlich durch die hohe Wertung der Einheitlichkeit motiviert. Eine abweichende Meinung kann demnach nur in ganz expliziter Form auch eine entsprechende Stimmabgabe verursachen.

Die These, dass allein die erste Stimmabgabe maßgeblich ist (von Schily und mir vertreten), ist im Prozess von Mecklenburg-Vorpommern vertreten worden, aber die Richter sind darauf scheinbar überhaupt nicht eingegangen. Die Bundesregierung hat laut Urteilstext mit einem Sammelsurium aller möglichen anderen Argumente argumentiert.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 18:20 Uhr:   

Anbei nochmal die wichtigsten Passagen des Urteils.

Einwanderung
Dokumentation: Die wichtigsten Passagen des Urteils [zurück]

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch das Zuwanderungsgesetz gestoppt. Die Richter beanstandeten das Zustandekommen des Regelwerks im Bundesrat. dpa veröffentlicht nachstehend die wichtigsten Passagen des Urteils des Zweiten Senats im Wortlaut:

... «Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. ... Das Recht zur Nachfrage entfällt allerdings, wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zu Stande kommen werde.

Der Wille des Landes Brandenburg zur uneinheitlichen Abstimmung lag klar zu Tage. Das Bundesratsmitglied Schönbohm hatte seine politische Position in unmissverständlicher Form in der der Abstimmung unmittelbar vorausgegangenen Plenardebatte dargelegt. Er werde dem Gesetz nicht zustimmen und er werde seine Ablehnung in Kenntnis von Art. 51 Abs. 3 GG laut und unzweideutig formulieren. ... Es war zudem allgemein bekannt, dass die brandenburgische Landesregierung über die Abgabe der Stimmen des Landes keinen Beschluss gefasst hatte. Ein Teil der Redebeiträge in der Plenardebatte und die sorgsame rechtliche Vorbereitung der Beteiligten belegen, dass ein einheitlicher politischer Landeswille weder vor der Bundesratssitzung festgelegt war noch im Verlauf der Sitzung erwartet wurde - es bestand Klarheit über den Dissens. ...

Den Sitzungsleiter traf in diesem atypischen Fall einer vom Beginn der Abstimmung an bestehenden Klarheit über die beabsichtigte Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe lediglich die Pflicht, dies zu protokollieren. Mit der anschließenden Nachfrage an das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe griff der Bundesratspräsident in den Verantwortungsbereich des Landes über und erweckte den Anschein, es gelte nunmehr, den «wahren Landeswillen» festzustellen oder doch noch auf eine Einheitlichkeit der Stimmenabgabe hinzuwirken. Zu einer solchen Lenkung des Abstimmungsverhaltens des Landes Brandenburg war der Bundesratspräsident unter den gegebenen Umständen nicht befugt. ...

... Rangverhältnisse des Landesverfassungsrechts spielen auf der Bundesebene keine Rolle. Der Inhaber einer landesrechtlichen Richtlinienkompetenz hat keine bundesverfassungsrechtlich herausgehobene Stellung, die es ihm erlaubte, einen Abstimmungsdissens zweier anderer anwesender Mitglieder allein durch seine Willensbekundung zu überwinden. Die landesrechtliche Weisung an Bundesratsmitglieder, die das Grundgesetz im Bundesrat - anders als im Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a Abs. 1, Satz 3 GG) oder im Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs 2, Satz 3 GG) - erlaubt, ist die der Landesregierung, nicht die des Inhabers der Richtlinienkompetenz. Besteht keine Weisung der Landesregierung und stimmen die ein Land und dessen Landesregierung repräsentierenden Mitglieder uneinheitlich ab, ist dies nicht verfassungswidrig. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet es lediglich, einen gespaltenen Landeswillen im Abstimmungsergebnis des Bundesrates durch Aufteilung der Stimmen des Landes zu berücksichtigen.

Selbst wenn dem Bundesratspräsidenten grundsätzlich ein Nachfragerecht zugestanden hätte, hätte er es nur in der gebotenen neutralen Form ausüben dürfen. Dazu hätte erneut das Land Brandenburg aufgerufen und damit die Frage, wie das Land abstimme, an alle anwesenden Bundesratsmitglieder des Landes gerichtet werden müssen. Entschied sich der sitzungsleitende Präsident jedoch zu einer direkt an ein Mitglied gerichteten Frage, so war es unabdingbar, nach dem «Ja» des Ministerpräsidenten anschließend zumindest an Minister Schönbohm die Frage zu richten, ob er nach der Stimmabgabe des Ministerpräsidenten bei seinem «Nein» bleibe.»

Abweichende Meinungen der Richterinnen Lerke Osterloh und Gertrude Lübbe-Wolff:

«Wir stimmen der Senatsmehrheit darin zu, dass bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz das Land Brandenburg zunächst nicht einheitlich abgestimmt hat. ... Bei der uneinheitlichen Stimmabgabe im ersten Durchgang ist es aber nicht geblieben. ... Der Ministerpräsident des Landes hat im zweiten Durchgang mit «Ja» gestimmt. Der Minister Schönbohm hat dem keine klar als Stimmabgabe identifizierbare Äußerung mehr entgegengesetzt. ...

Das Land Brandenburg war berechtigt, das im ersten Durchgang gezeigte Abstimmungsverhalten zu korrigieren. ... Im zweiten Durchgang hat das Land Brandenburg sein Korrekturrecht wirksam genutzt und einheitlich mit «Ja» gestimmt. ...

Im Übrigen kann auch die Auffassung, dass der Bundesratspräsident im vorliegenden Fall zu einer Nachfrage nicht berechtigt war, nicht überzeugen. Die Senatsmehrheit geht davon aus, dass der Bundesratspräsident zur Nachfrage nur bei «Unklarheiten im Abstimmungsvorgang» befugt ist und daher auch nur in diesem Fall wirksam einen neuen Abstimmungsdurchgang eröffnen kann. Dabei wird der Sache nach unterstellt, dass eine Nachfrage in jedem anderen Fall nur als Ausdruck von Parteilichkeit begriffen werden kann. Diese Unterstellung ist unzutreffend. Zu einer effizienten Sitzungsleitung gehört, dass der Sitzungsleiter berechtigte Verfahrensanliegen der Sitzungsteilnehmer erkennt und, wenn von einem Wahrnehmungsinteresse auszugehen ist, den betroffenen Sitzungsteilnehmern zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte von sich aus Gelegenheit gibt. ...»




© dpa - Meldung vom 18.12.2002 13:54 Uhr
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 18:33 Uhr:   

Ich stimme dem Urteil zu. Es entspricht ja auch in wesentlichen Teilen den in diesem Thread geäußerten Auffassungen. Aber etwas habe ich nicht verstanden und dies wurde heute in der Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG ja angesprochen - von Wilko u.a. Warum ist die Entscheidung von 1949 rechtmäßig? Auch hier - im Fall NRW - gab es doch ein unterschiedliches Stimmverhalten. Die Begründung der Senatsmehrheit überzeugt mich hier nicht. Meines Erachtens ist der Vorgang von 1949 auch verfassungswidrig, auch wenn er von der Richtermehrheit als verfassungsgemäß angesehen wird, weil hier das unterschiedliche Stimmverhalten eines Landes nicht offensichtlich gewesen sei und die damalige Nachfrage des Bundesratspräsidenten dazu gedient habe, Missverständnisse auszuräumen. Aber: der damalige Bundesratspräsident war auch Ministerpräsident des Landes NRW, also direkt betroffen. Kann mir jemand diesen Teil der Entscheidung begreiflich machen? Ich hätte gedacht: entweder beide Vorgänge sind verfassungsgemäß oder eben verfassungswidrig.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 18:52 Uhr:   

Teilweise kann ich die Minderheitsmeinung durchaus nachvollziehen.
Ich halte es grundsätzlich für zulässig, wenn ein Sitzungsleiter nochmal nachhakt, um einem Land ein gültiges Votum zu ermöglichen. Wenn die Richtermehrheit meint, dies wäre im vorliegenden Fall unzulässig, weil die Aussichtslosigkeit voraussehbar war, kommt mir das übertrieben vor.

Natürlich muß aber so eine Nachfrage neutral sein und korrekt alle Beteiligten abfragen.

Hier halte ich die weitere Argumentation der Minderheit für spitzfindig bis dubios.

Nach ihrer Meinung durfte Wowereit nachfragen - ok.
Und dann hat er angeblich einen zweiten Wahlgang gestartet, das ist schon eine ziemlich merkwürdige Interpretation, weil er dies explizit weder sagte noch so etwas in der GO vorgesehen ist.
Vor allem, wenn dieser Wahlgang dann ja den ersten komplett ungültig macht. Mit dieser Interpretation bewegen sich die Richterinnen schon ziemlich im luftleeren Raum.

Wenn sie aber recht hätten mit dem zweiten Wahlgang (und Wowereit dazu berechtigt ist) - dann spätestens hätten sie aber rügen müssen, daß er diesen nun klar unvollständig durchgeführt hat und damit eine gültige Stimmabgabe nun wirklich nicht begründet werden kann.

Und ganz schlimm wird es dann, wenn die Richterinnen Schönbohms Antwort "sie kennen meine Auffassung" als unvollständig und damit ungültig verwerfen (er hätte ihrer Meinung nach nur ein klares Nein sagen dürfen).
Das ist ein Winkeladvokatentum übelster Sorte: Der Abstimmungsprozeß verliert immer mehr Form und Präzision, aber der Abstimmende verliert sein Negationsrecht, weil er nicht präzise nach Schema geantwortet hat.
Wohlgemerkt eine Antwort, die ohnehin nur als Zwischenruf getätigt werden konnte, weil er von Abstimmungsleiter gar nicht gefragt wurde!

Im ersten Teil ihrer Ausführungen finde ich das Minderheitsvotum überzeugend und qualitätvoll.
Der zweite Teil dagegen ist peinlich beflissen das offenbar politisch gewünschte Ergebnis irgendwie zu erbringen und dabei die Grundlagen fairer Verhandlungsführung völlig zu vernachlässigen - das ist für Verfassungsrichter ein Armutszeugnis.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 19:06 Uhr:   

Web.de Nachrichten:

Mit seinem Urteil will Karlsruhe die politische Kultur stärken [zurück]

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat das Zuwanderungsgesetz gestoppt, ohne auch nur ein wertendes Wort zu dessen Inhalt zu verlieren. Es ist auch kaum anzunehmen, dass etwa der liberale Senatsvorsitzende Winfried Hassemer oder der zuständige Berichterstatter Udo Di Fabio - selbst ein Nachkomme italienischer Einwanderer - eine unüberwindliche Abneigung gegen das rot-grüne Projekt haben.

Jedenfalls ist das eigentliche Anliegen der Karlsruher Richter ein ganz anderes: das Gesetzgebungsorgan Bundesrat nicht immer mehr zur Bühne für parteipolitische Inszenierungen verkommen zu lassen.

Es geht also um politische Kultur. Denn mit seinem sorgsam ausgeklügelten «Jein» in der denkwürdigen Bundesratsabstimmung vom 22. März wollte Brandenburg gleich drei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Man wollte die große Koalition im Land retten, der rot- grünen Bundesregierung aber dennoch nicht ihr Prestigeprojekt vermasseln - und Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) vor seinen Parteifreunden das Gesicht wahren lassen. Er sollte zwar einmal Nein sagen dürfen, dann aber doch, halblaut murrend, dem damaligen Landeschef Manfred Stolpe (SPD) das Feld überlassen. Dabei sollen die Länder im Bundesrat laut Grundgesetz nur eines: nämlich an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.

Die Inszenierung ist gründlich daneben gegangen, und der Schwarze Peter dafür liegt nun bei Klaus Wowereit (SPD), dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und damaligen Bundesratspräsidenten. Zwar ist der seinerzeit im Bundesrat lautstark erhobene Vorwurf unberechtigt, er habe «Verfassungsbruch» begangen. Denn damals war die staatsrechtliche Frage gänzlich ungeklärt, ob der Ministerpräsident eines Landes im Bundesrat nur «Gleicher unter Gleichen» ist - so sieht es nun das Karlsruher Gericht - oder ob er seine Minister überstimmen darf.

Allerdings muss Wowereit sich das vorhalten lassen, was Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) am Mittwoch eine «üble Trickserei» nannte. Denn offensichtlich hat er seine Rolle als SPD- Politiker - der das Zuwanderungsgesetz wollte - nicht klar genug von seiner Funktion als Bundesratspräsident getrennt, der über den Parteien stehen und über die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens wachen soll. Statt nach dem unübersehbaren Dissens der Brandenburger deren Stimmen als ungültig zu werten, wie es das Grundgesetz vorsieht, hielt er sich ans SPD-Drehbuch, bis schließlich ein Ja herauskam.

Klarer noch als im Urteil hatte Di Fabio in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober deutlich gemacht, worum es bei der «Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens» geht. Die Regeln sind nicht etwa zur Erbauung der Juristen da, sondern sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit stärken, dass beim Erlass von Gesetzen alles mit rechten Dingen zugeht. «Das berührt womöglich einen Nerv der modernen parlamentarischen Demokratie», mahnte der Richter damals.

Das bringt ihm nun Applaus aus der Fachwelt ein - auch von einem erklärten Befürworter des Zuwanderungsgesetzes. Der Jenaer Rechtsprofessor Rolf Gröschner brachte es in einem dpa-Gespräch auf den Punkt: Das Gericht habe über eine «von vielen Menschen als unsäglich empfundene und zu weiterer Politikverdrossenheit führende Streiterei» entschieden. Das Urteil mahne eine «republikanische Haltung» an - also eine über den Parteien stehende Amtsführung des Bundesratspräsidenten.

Was für das Urteil keine Rolle spielt: Politikverdrossenheit mag auch durch die tumultartigen Proteste der Union im Bundesrat gefördert worden sein. Wie von jäher Empörung ergriffen, polterten unter anderem die Ministerpräsidenten Roland Koch (Hessen) und Peter Müller (Saarland) damals los. Alles Inszenierung, räumte Müller später ein: «Die Empörung haben wir verabredet.»




© dpa - Meldung vom 18.12.2002 16:11 Uhr
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Niklas
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 19:18 Uhr:   

@ Ralf Arnemann:

"...Winkeladvokatentum übelster Sorte..." (zur Minderheitenmeinung, dass Minister Schönbohms zweite Aussage, keine richtige Negation gewesen sei)


Da genau liegt die Schwachstelle der Minderheitenmeinung (und der des regierenden Bürgermeisters von Berlin). In einem nicht formal definierten Vorgang wie der besagten Nachfrage, können wohl kaum strengen Formvorschriften gelten. Im Privatrecht gibt es das Konstrukt Zustimmung durch konkludentes Handeln. Ich weiß nicht, inwieweit es so etwas im öffentlchen Recht gibt, jedenfalls brachte Herr Schönbohm schlüssig seine beständige Ablehnung zur Geltung.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 19:36 Uhr:   

Hallo,
ich füge nochmals die Stelle aus dem Urteil ein, die mir missverständlich geblieben ist. Ansonsten teile ich - wie schon erwähnt, das Urteil. Für mich lag 1949 keine Irritation vor.

Anders als in der 10. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 1949 konnte nicht angenommen werden, dass lediglich eine Irritation vorlag, die zur Herstellung eindeutiger Verhältnisse im Abstimmungsvorgang nach einer Klarstellung verlangte. In der damaligen Abstimmung hatte es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass politische Kräfte in der nordrhein-westfälischen Landesregierung im Hinblick auf die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzes im Bundesrat in einem unüberbrückbaren Gegensatz gestanden hätten. Aus den gesamten Umständen musste jeder folgern, dass nicht klar war, zu welcher Haltung sich das Land Nordrhein-Westfalen im Kabinett entschieden hatte (vgl. insoweit Bundesrat, Sitzungsbericht vom 23.12.1949, S. 116 B - C). Ob das Verhalten des damaligen Bundesratspräsidenten im Einzelnen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Jedenfalls durfte der Präsident in einem solchen Fall der nicht beabsichtigten und im Vorhinein angekündigten Uneinheitlichkeit Maßnahmen zur Klärung ergreifen, damit ein mutmaßlich einheitlicher Landeswille nicht lediglich wegen eines möglichen Irrtums ohne Wirkung blieb.
146
In der hier zu beurteilenden 774. Sitzung des Bundesrates lag der Fall anders. Ein einheitlicher Landeswille hatte ersichtlich nicht bestanden - im Gegenteil. Davon gingen auch alle rechtlichen Überlegungen der Beteiligten aus. Da angesichts dieser Ausgangslage auch nicht erwartet werden konnte, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen würde, war für eine Rückfrage an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kein Raum.
147
Die gezielte Rückfrage des Bundesratspräsidenten nur an den Ministerpräsidenten eines Landes ließe sich mangels Klärungsbedarfs nur rechtfertigen, wenn ein Ministerpräsident sich in der Abstimmung über die Stimmenabgabe durch die anderen Bundesratsmitglieder des Landes hätte hinwegsetzen dürfen, sei es, dass er ein Weisungsrecht im Bundesrat beanspruchen könnte, sei es, dass nur so ein drohender Verstoß gegen die Bundesverfassung hätte abgewendet werden können.
148
Beide Voraussetzungen waren nicht gegeben. Rangverhältnisse des Landesverfassungsrechts spielen auf der Bundesebene keine Rolle. Der Inhaber einer landesrechtlichen Richtlinienkompetenz hat keine bundesverfassungsrechtlich herausgehobene Stellung, die es ihm erlaubte, einen Abstimmungsdissens zweier anderer anwesender Mitglieder allein durch seine Willensbekundung zu überwinden. Die landesrechtliche Weisung an Bundesratsmitglieder, die das Grundgesetz im Bundesrat - anders als im Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG) oder im Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG) - erlaubt, ist die der Landesregierung, nicht die des Inhabers der Richtlinienkompetenz. Besteht keine Weisung der Landesregierung und stimmen die ein Land und dessen Landesregierung repräsentierenden Mitglieder uneinheitlich ab, ist dies nicht verfassungswidrig. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet es lediglich, einen gespaltenen Landeswillen im Abstimmungsergebnis des Bundesrates durch Aufteilung der Stimmen des Landes zu berücksichtigen.
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 19:53 Uhr:   

Ich find auch den Schluss des Minderheitenvotums schlüssig. Es bestreitet ja im Gegensatz zur Mehrheitsmeinung generell, dass ein einzelnes Mitglied eine eigenständige Stimme hat, sondern gesteht ihm nur die Möglichkeit zu, insgesamt eine wirksame Stimmabgabe zu verhindern. Dass dazu mehr nötig ist als ein Hinweis auf die eigene Auffassung, ist doch einsichtig.

Bernhard: Das Urteil trifft keine Aussage darüber, ob der Vorfall 1949 verfassungsgemäß war. Unter der Voraussetzung der Mehrheitsmeinung, also persönlicher Stimmen, kann ich auch die Folgerungen ohne weiteres nachvollziehen. 2002 waren die Fronten eben klar, 1949 nicht.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 20:03 Uhr:   

@Bernhard: Da steht nirgends, daß die Stimmabgabe NRWs im Jahre 1949 korrekt gewertet wurde. Im Gegenteil: "Ob das Verhalten des damaligen Bundesratspräsidenten im Einzelnen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach, bedarf vorliegend keiner Erörterung." Die Richter haben sich bezüglich des "Präzendenzfalls" nur mit einem Teilaspekt befaßt, nämlich ob damals der BR-Präsident überhaupt nachfragen durfte. Dies sei laut des heutigen Urteils schließlich grundsätzlich erlaubt und nur ausnahmsweise verboten. Und die Konstellation von 1949 sei halt ein Beispiel für einen Fall, wo eine Nachfrage erlaubt ist. Ob die Nachfrage so, wie sie 1949 konkret durchgeführt wurde, dann auch rechtmäßig war, ist eine andere Frage. Wendet man die weiteren Ausführungen (Rdnr. 150) auf den damaligen Fall an, wäre das Vorgehen m.E. als verfassungswidrig zu werten, weil das Kabinettsmitglied, das mit "Nein" gestimmt hatte, nicht noch einmal gefragt wurde.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 20:29 Uhr:   

O.k. In der Tat - wenn man diesen Absatz nochmal genau liest, geht es wirklich nur um die Art und Weise der Nachfrage durch den Bundesratspräsidenten. Wahrscheinlich war auch das Ergebnis des damaligen Präzedenzfalles verfassungswidrig.

Ich finde aber etwas sehr interessant. Am Anfang unserer umfangreichen Debatte zu diesem Thema stellten wir drei Rechtsauffassungen fest. Zum einen die - jetzt vom BVerfG bestätigte - Mehrheitsmeinung, nach der die Stimmen des Landes Brandenburg als ungültig zu werten seien, da die von dem Land entsandten Bundesratsmitglieder gleichberechtigt seien und das Votum eben nicht einheitlich gewesen ist.

Die zweite Auffassung war die, dass aufgrund der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten nach der Brandenburgischen Landesverfassung dieser bevollmächtigt sei, das Votum des Landes letztendlich festzulegen.

Die dritte Auffassung war doch die, Schönbohm habe bei der Nachfrage sein "Nein" nicht explizit wiederholt. Somit sei das Verhalten des Landes Brandenburg als einheitlich zu werten. Diese Auffassung vertreten - so sehe ich dies - die das Minderheitenvotum vertretenden Richterinnen.

Dies bedeutet aber, dass keiner der 8 Richter der Auffassung war, dass dem Ministerpräsidenten eine Richtlinienkompetenz zustände. "Variante 2" wurde also von keinem Verfassungsrichter vertreten - es sei denn, das Votum wäre 5:3 ausgegangen und ein weiterer "Minderheiten"-Richter hätte seine abweichende Meinung - die Variante 2 betreffend - nicht publiziert.

Fazit: Das Urteil war so zu erwarten und wurde ja von Wilko und der Mehrheit der an dieser Debatte Beteiligten auch so vorausgesehen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 20:42 Uhr:   

Interview Maischberger - Wowereit auf N-TV: Wowereit moniert "Einschränkung der Rechte des Bundesratspräsidenten". Er ist der Meinung, durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates müsse dem Bundesratspräsidenten erlaubt werden, weiter nachzufragen. Er sagt explizit, hätte Schönbohm beim zweiten Mal "Nein" gesagt, hätte er das Votum als nicht einheitlich und dann ungültig bewertet. Er moniert, dass die Richtermehrheit dem Bundesratspräsidenten verwehre, erneut nachzufragen. Dies widerspräche der gängigen Praxis des Bundesrates. Ansonsten respektiere er das Urteil.
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Jan
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 21:21 Uhr:   

"Er sagt explizit, hätte Schönbohm beim zweiten Mal "Nein" gesagt, hätte er das Votum als nicht einheitlich und dann ungültig bewertet."

Glaub ich ihm nicht. Der Punkt ist doch, daß er beim zweiten Mal explizit *nur* Stolpe gefragt hatte, weil er damals davon ausging, daß im Zweifelsfalle der Ministerpräsident über alle Stimmen des Landes verfügen würde.

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